Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der DB Station&Service AG
Einführungstermin eines neuen Verkehrsleistungsfaktors der DB Station&Service AG
Die Bundesnetzagentur hat am 27.08.2015 mit der DB Station&Service AG eine Ergänzungsvereinbarung zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 31.08.2012 geschlossen, mit dem der regulierungsrechtlich kritische Zuglängenfaktor im Stationspreissystem durch einen vereinfachten Verkehrsleistungsfaktor abgelöst worden war. Der daraufhin zum 01.01.2013 eingeführte Verkehrsleistungsfaktor beträgt im Schienenpersonennahverkehr 1,0 und im Schienenpersonenfernverkehr 2,4. Für Verkehrsleistungen im Nahverkehr wird damit seitdem ausschließlich der jeweilige veröffentlichte Stationspreis erhoben, während Halte im Fernverkehr mit dem Faktor 2,4 auf den Stationspreis versehen werden. Dieser so ausgestaltete Verkehrsleistungsfaktor sollte ursprünglich nach zweijähriger Anwendung wiederum durch einen kosten- und/oder markttragfähigkeitsbasierten Verkehrsleistungsfaktor abgelöst werden.
Um dem Umstand einer zu erwartenden Änderung des Rechtsrahmens im Zuge der Umsetzung des sogenannten Recast (Richtlinie 2012/34/EU) in nationales Recht Rechnung zu tragen, hatten sich die DB Station&Service AG und die Bundesnetzagentur in einer ersten Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.09.2014 darauf geeinigt, die Einführung des endgültigen Verkehrsleistungsfaktors um ein Jahr auf den 01.01.2016 zu verschieben. Da das zur Umsetzung des Recast vorgesehene Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) noch nicht in Kraft getreten ist, haben sich die Vertragsparteien nunmehr auf eine weitere Verlängerung des derzeit geltenden Verkehrsleistungsfaktors verständigt. Die DB Station&Service AG verpflichtet sich, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des ERegG einen Verkehrsleistungsfaktor einzuführen, der den derzeit in Kraft befindlichen ersetzt. Sollte hingegen im ERegG ein im Vergleich zur heutigen Rechtslage geänderter Entgeltmaßstab eingeführt werden, wird für den künftigen Verkehrsleistungsfaktor ein späterer Einführungstermin vereinbart. Hierdurch wird das Unternehmen in einem angemessenen Zeitraum von maximal 2,5 Jahren nach Inkrafttreten des ERegG mögliche Änderungen vornehmen können.
Diese Vereinbarung berücksichtigt damit insbesondere mögliche weitere zeitliche Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren. Zugleich können etwaige Rechtsänderungen bei der Ausgestaltung des neuen Verkehrsleistungsfaktors ebenfalls Berücksichtigung finden.
Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der DB Station&Service AG (pdf / 7 KB)
Stand: 08.09.2015