Verkehrsleistungsfaktor
Einführung eines Verkehrsleistungsfaktors im Stationspreissystem
Der sogenannte Zuglängenfaktor im Stationspreissystem wird bereits seit mehreren Jahren von der Bundesnetzagentur beanstandet. Nun hat sich die Bundesnetzagentur mit der DB Station&Service AG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag darauf geeinigt, diese Preiskomponente durch ein andere, den sogenannten Verkehrsleistungsfaktor, abzulösen. Mit Einführung des Verkehrsleistungsfaktors entfällt die bisherige preisliche Differenzierung nach Länge des Zuges. Stattdessen erfolgt künftig eine unmittelbare Unterscheidung zwischen den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV). Die sonstigen Merkmale des Stationspreissystems, speziell die Einteilung der Bahnhöfe in sieben Kategorien und die nach Aufgabenträgergebieten differenzierten Grundpreise, bleiben erhalten.
Einführung des Verkehrsleistungsfaktors
Die Veränderung macht sich bereits zum 01.01.2013 bemerkbar, wenn der Verkehrsleistungsfaktor zunächst in einer vereinfachten Form eingeführt wird. Für Nahverkehrszüge wird dann der jeweils ausgewiesene Grundpreis gelten, während auf die Halte im Fernverkehr ein multiplikativer Aufschlag erhoben wird. In dieser als Übergangslösung vorgesehenen vereinfachten Form wird sich die Höhe des Faktors an der bisherigen Belastungsverteilung zwischen SPNV und SPFV auf bundesweiter Ebene orientieren. Spätestens zum 01.01.2015 wird schließlich der eigentliche Verkehrsleistungsfaktor in Kraft treten, dem eine Berechnung der Faktorhöhe anhand verursachergerechter Zuscheidung von Kosten und/oder anhand der Markttragfähigkeit der jeweiligen Verkehrsleistung zugrundeliegt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag dient hierbei auch zur Festlegung von Eckdaten zur Entwicklung des kosten- bzw. tragfähigkeitsbasierten Verkehrsleistungsfaktors. Im Jahr 2014, wenn Verhandlungen über die Neuverteilung der Regionalisierungsmittel anstehen, sollen verlässliche Prognosen über die zukünftigen Belastungswirkungen getroffen werden können. Der DB Station&Service AG sind im Vertrag entsprechende Mitteilungspflichten auferlegt worden.
Beendigung von Altverfahren
In Zusammenhang mit der Ablösung des Zuglängenfaktors durch einen Verkehrsleistungsfaktor werden zwei noch nicht abschließend entschiedene Verwaltungsverfahren beendet. Es handelt sich um das Verfahren mit dem Aktenzeichen 705-07-038, in dem am 10.12.2009 ein Bescheid erlassen wurde, sowie um das Verfahren mit dem Aktenzeichen 10.040-F-10-332 mit Bescheiderlass am 19.11.2010. In diesen Verfahren war der Zuglängenfaktor unter anderem deswegen beanstandet worden, weil in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte und der Faktorhöhen eine sachliche Rechtfertigung nicht festgestellt werden konnte.
Der Vertrag trägt insoweit auch zur Vermeidung weiterer verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen bei. Zudem wird die durch die Verfahren ausgelöste Rechtsunsicherheit beseitigt, was sich auch positiv auf die Planungssicherheit für die Zugangsberechtigten auswirken dürfte.
Neufassung der Nutzungsbedingungen
Der Ersatz des Zuglängenfaktors durch einen Verkehrsleistungsfaktor erfordert eine Änderung der Nutzungsbedingungen der DB Station&Service AG (Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe – INBP). Der öffentlich-rechtliche Vertrag ersetzt dabei nicht das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Inkraftsetzung neuer bzw. geänderter Nutzungsbedingungen.
Inhaltlich anzupassen sind vor allem die Entgeltgrundsätze. So ist etwa eine genaue Verfahrensweise festzulegen, wie SPNV und SPFV voneinander abgegrenzt werden. Dabei steht im Vordergrund, dass die sogenannten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen, also die von den Aufgabenträgerorganisationen in Auftrag gegebenen SPNV-Leistungen, grundsätzlich dem Nahverkehr zugeordnet werden. Die bevorstehende Änderung der INBP wird diesbezüglich weitere Anpassungen beinhalten, beispielsweise hinsichtlich des Anmeldeverfahrens zur Stationsnutzung. Die Bundesnetzagentur befindet sich derzeit schon in Gesprächen mit der DB Station&Service AG, um Einzelheiten zu erörtern.
Die DB Station&Service AG hat die beabsichtigte Änderung der INBP Anfang September 2012 veröffentlicht. Für die Zugangsberechtigten besteht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 5 EIBV nach der Veröffentlichung einen Monat lang die Möglichkeit, zu den geänderten INBP Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran werden die neuen INBP der Bundesnetzagentur im Rahmen einer offiziellen Vorabprüfung vorgelegt werden.
Stand: 11.09.2012