Auslastungsfaktor
Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 1. Juli 2011 den sog. Auslastungsfaktor der DB Netz AG für ungültig erklärt.
Der Auslastungsfaktor ist ein Entgeltbestandteil im Trassenpreissystem der DB Netz AG, der auf besonders ausgelasteten Streckenabschnitten mit alternativen Laufwegen erhoben wird. Durch diesen Aufschlag verteuern sich diese Strecken um 20 Prozent. So kostet die Strecke Darmstadt Hbf bis Mannheim-Friedrichsfeld (49,766 km) als Güterverkehrs-Standard ohne Auslastungsfaktor 135,86 EUR und mit Auslastungsfaktor 163,03 EUR.
Die Bundesnetzagentur hat den Auslastungsfaktor als diskriminierend bewertet, da die DB Netz AG keine sachliche Rechtfertigung für diese entgeltliche Differenzierung vortragen konnte. Insbesondere gelang ihr keine nachvollziehbare Begründung und Herleitung des Auslastungsfaktors. Es blieb u. a. unklar, wie sich die Streckenabschnitte bestimmen, auf denen der Auslastungsfaktor erhoben wird und wie sich das erhöhte Entgelt herleiten lässt.
Gesetzlich zulässig wäre ein Entgeltbestandteil, der Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bietet (§ 21 Abs. 1 Eisenbahninfrastruktur- Benutzungsverordnung). Diese Voraussetzungen erfüllt der Faktor aber nicht. Insbesondere haben die von der DB Netz AG übermittelten Daten ergeben, dass keine spürbare Aufkommensentlastung der mit dem Auslastungsfaktor belasteten Strecken festzustellen ist. Am Beispiel der o. g. Strecke Darmstadt Hbf bis Mannheim Friedrichsfeld wird die fehlende Anreizwirkung zur Nutzung von Alternativrouten deutlich. Die mögliche Alternativroute liegt bereits vom reinen Trassenpreis mit 218,60 EUR deutlich über dem Preisniveau der mit dem Auslastungsfaktor belegten Strecke. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Betriebskosten, die für die Umfahrung der mit dem Auslastungsfaktor belegten Strecke anfallen, summieren sich die Mehrkosten der Umfahrung für einen durchschnittlichen Güterverkehrszug auf rund 700 EUR. Es wird daher kein Anreiz geboten, die Alternativstrecke tatsächlich zu nutzen.
Gesetzlich zulässig wäre auch ein Entgeltbestandteil, der die Knappheit der Schienenwegkapazität in Zeiten der Überlastung widerspiegelt (§ 21 Abs. 3 EIBV). Aber auch diese Vorgaben werden durch den Auslastungsfaktor nicht eingehalten. Anwendbar ist die Regelung nur, wenn die Überlastung der Strecke angezeigt wurde. Bei sechs der neun mit dem Auslastungsfaktor belegten Strecken (auch bei der o. g. Beispielstrecke) hat die DB Netz AG bisher keine Überlastungserklärung vorgenommen. Hinsichtlich der restlichen drei Strecken führt die DB Netz AG selbst aus, dass der Auslastungsfaktor kein Knappheitsaufschlag im Sinne der Regelung sein soll.
Unter dem nachfolgenden Link kann der Bescheid aufgerufen werden. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Stand: 07.07.2011