Neu­fas­sung der NBS der DB Sta­ti­on&Ser­vice AG

Prüfverfahren zur Neufassung der NBS der DB Station&Service AG mit struktureller Änderung des SPS beendet

Die Bundesnetzagentur hat am 19. November 2010 das Prüfverfahren zur Neufassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der DB Station&Service AG beendet. Schwerpunkte des Verfahrens waren die neue Struktur des Stationspreissystems (SPS) und die dazu gehörenden Entgeltgrundsätze, Fahrgastinformationen und der Zugangsanspruch von Dampflokomotiven. Die Marktteilnehmer beteiligten sich stark am Verfahren. Insgesamt gingen rund 80 Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur ein.

Die Mitteilung über die neu zu fassenden Nutzungsbedingungen der DB Station&Service AG gliederte sich in zwei Teile: Die zum 12. April 2011 unter dem Namen "Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe" (INBP) in Kraft tretende Neufassung der NBS der DB Station&Service AG und die Änderung der bestehenden "Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG" (ABP) zum 1. Januar 2011, mit der die Grundlage eines neuen Stationspreissystems gelegt wird.

Änderungen des Stationspreissystems

Das neue, als SPS 2011 bezeichnete Stationspreissystem sieht sowohl eine veränderte Kategorisierung der Stationen als auch eine angepasste Berechnung der Stationspreishöhen vor. Für die Nutzer neu sind u. a. eine auf Aufgabenträgergebiete bezogene Bepreisung und die 7. Kategorie für sehr kleine Bahnhöfe.

Die Bundesnetzagentur steht den Überarbeitungen des Stationspreissystems grundsätzlich positiv gegenüber. Die für das neue Preis- und Berechnungsmodell beabsichtigten Regelungen erfüllen viele Anforderungen aus dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. Dezember 2009. Die vormals bestehenden Unterschiede in den Kostendeckungsgraden in den einzelnen Bundesländern, die eine wesentliche Ursache für die Beanstandung der Bundesnetzagentur waren, werden beseitigt. Der Bezug auf die Aufgabenträgergebiete führt zusätzlich zu dem positiven Effekt, dass Zuschüsse der Aufgabenträger oder eine Ausweitung der bestellten Zugleistungen nur im jeweiligen Gebiet preiswirksam werden. Dieser Bezug fördert das Investitionsinteresse der Aufgabenträger.

Die insgesamt als Verbesserung anzusehende Neuausrichtung des SPS umfasst allerdings auch Elemente, die aus Sicht der Bundesnetzagentur noch nicht hinreichend dargelegt sind und deren Übereinstimmung mit den eisenbahnrechtlichen Vorgaben im Zweifel steht. Dieser Eindruck wird auch durch die zahlreichen Stellungnahmen der Zugangsberechtigten verstärkt, die sich zu einem großen Teil auch auf die Entgeltgrundsätze der DB Station&Service AG beziehen und dabei auch starke Kritik enthalten. Speziell die künftige Ausrichtung des Zuglängenfaktors ist in diesem Zusammenhang zu nennen, der aufgrund seiner Bemessung und seiner möglichen Wirkung auf das Wettbewerbsgeschehen möglicherweise nur als Übergangslösung angesehen werden muss.

Die Bundesnetzagentur hat sich dazu entschlossen, in einem ihre Prüfung abschließenden Bescheid bestimmte Aspekte der Entgeltgestaltung aufzugreifen, ohne das SPS 2011 insgesamt in Frage zu stellen. Im Einzelnen wurden die folgenden Gesichtspunkte angeordnet:

  • Die Entgeltgrundsätze sind klarstellend zu ergänzen. Die notwendigen Ergänzungen erstrecken sich auf die in der Kategorisierung verwendeten Schwellenwerte sowie auf eine Erklärung der aktuellen Funktion und Bemessung des Zuglängenfaktors.
  • Hinsichtlich der Sanktionierung von sog. Schwarzhalten sowie der jährlichen Dynamisierung der Stationspreise wurde die DB Station&Service AG zu deutlichen Formulierungen aufgefordert, um eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelungen zu vermeiden.
  • Die Regelungen zum Zuglängenfaktor wurden unter einen Vorbehalt gestellt. Die DB Station&Service AG muss im Verlauf des nächsten Jahres hierzu eine eisenbahnrechtskonforme Preisbildungssystematik vorlegen und die hiermit verbundenen prognostizierten Auswirkungen für die verschiedenen Gruppen von Marktteilnehmern erläutern.

Die ab dem 1. Januar 2011 geltende Stationspreisliste ist auf den Internetseiten der DB Station&Service AG veröffentlicht.

Fahrgastinformationen im Bahnhof

An den Bahnhöfen verfügbare Informationen zu Verspätungen oder zur Lage der Anschlüsse, kurz Reisendeninformationen, sind ein bedeutender Faktor im Wettbewerb um die Fahrgäste gegenüber der Konkurrenz der anderen Verkehrsträger. Daher dürfen keine generellen Einschränkungen der Reisendeninformation durch einen Infrastrukturbetreiber bestehen. Der den Zugangsberechtigten bekanntgegebene Entwurf der INBP enthielt Einschränkungen der Informationsrechte der Zugangsberechtigten auf technische Einrichtungen am Zug, z. B. Lautsprecher. Diesen Einschränkungen hat die Bundesnetzagentur widersprochen. Dadurch ist es allen Beteiligten, Infrastruktur- wie Verkehrsunternehmen, möglich, die Fahrgäste angemessen zu informieren.

Besondere Bedingungen für Dampflokomotiven

In Deutschland gibt es eine gewachsene Branche von Unternehmen und Vereinen, die die Erhaltung historischer Dampflokomotiven sicherstellen. Gleichzeitig erbringen diese Eisenbahnen weiterhin Verkehrsleistungen auf der Schiene, die als Museums- und Dampflokfahrten einen gewichtigen Beitrag zur Finanzierung dieser Unternehmen leisten.

Die zur Stellungnahme bekanntgegebenen INBP enthielten ein vollständiges Nutzungsverbot von Bahnhöfen mit Hallendach für Dampflokomotiven. Diese Regelung hätte zu einer starken Einschränkung der Aktivitäten dieser Branche geführt. Nachdem die DB Station&Service AG auf Grund einer großen Vielzahl eingegangener kritischer Stellungnahmen das Nutzungsverbot bereits auf Bahnhöfe mit Hallendach und Rauchmeldeanlagen eingeschränkt hatte, erklärte sich das Unternehmen im Verfahren zu einer grundsätzlichen Aufhebung des Nutzungsverbots bereit. Die Einfahrt von Dampflokomotiven in Bahnhöfe mit Hallendach ist somit weiterhin möglich. Sind Rauchmeldeanlagen vorhanden, sind aus dem Dampflokbetrieb entstehende notwendige Mehraufwendungen bzw. Schäden durch die Zugangsberechtigten zu tragen.

Die Bundesnetzagentur hat sich dazu entschieden, dieser Regelung nicht zu widersprechen. Sie erwartet von der DB Station&Service AG, dass das Unternehmen eine Liste der mit Rauchmeldern ausgestatteten Bahnhöfe mit Hallendach veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur geht zudem davon aus, dass sich die notwendigen Mehraufwendungen lediglich auf Mehraufwendungen (im Vergleich zu anderen Triebfahrzeugen, z. B. Diesellokomotiven) beziehen, die mit der besonderen Ausstattung der Bahnhöfe mit Rauchmeldern in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Falls erforderlich, wird die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit anfallender Mehraufwendungen einer gesonderten Prüfung im Einzelfall unterziehen.

Weitere Ergebnisse des Verfahrens

In Abstimmung mit der DB Station&Service AG erreichte die Bundesnetzagentur in weiteren Punkten Verbesserungen für die Zugangsberechtigten gegenüber dem Entwurf der INBP, der den Zugangsberechtigten zur Stellungnahme bekanntgegeben wurde. Diese umfassen u. a. Sicherheitsleistungen, Abschlagszahlungen und Information der Zugangsberechtigten im Vorfeld von Bauarbeiten.

Bescheid gegen die DB Station & Service AG (pdf / 2 MB)

Stand:  03.12.2010

Mastodon