VG Köln - Ent­schei­dung zu ape­rio­di­schen Rah­men­ver­trä­gen

VG Köln bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur zum Abschluss aperiodischer Rahmenverträge

Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat durch Beschluss vom 10. Mai 2010 die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 29. April 2010, mit der die DB Netz AG zur Prüfung des Antrages eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) auf Abschluss eines aperiodischen Rahmenvertrages verpflichtet worden war, bestätigt. Ein Antrag der DB Netz AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur wurde vom VG Köln im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Mit Bescheid vom 29. April 2010 hatte die Bundesnetzagentur die DB Netz AG verpflichtet, den Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) auf Abschluss von Rahmenverträgen bis zum 12. Mai 2010 erneut zu prüfen. Ein entsprechender Antrag des EVU war von der DB Netz AG abgelehnt worden.

Mit ihrer Entscheidung machte die Bundesnetzagentur deutlich, dass der Abschluss "weiterer Rahmenverträge" i.S.d. § 13 Abs. 11 Nr. 1 Eisenbahn-Infrastrukturbenutzungsverordnung (EIBV) – sog. aperiodische Rahmenverträge – jederzeit bis zum Ende einer Rahmenfahrplanperiode erfolgen kann. Der Abschluss darf nicht von den seitens der DB Netz AG auf ihren Internetseiten in Verbindung mit Ziffer 4.6.3 ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) veröffentlichten Anmeldefrist vom 20. September 2010 bis 18. Oktober 2010 abhängig gemacht werden. Zudem wurde dem Unternehmen untersagt, Anträge auf Abschluss aperiodischer Rahmenverträge unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Anmeldefrist abzulehnen bzw. die Anträge bis zur Anmeldefrist zurück zu stellen.

Im konkreten Fall hatte das betroffene EVU fristgemäß zur zweiten Rahmenfahrplanperiode (Beginn Dezember 2010) Rahmenverträge beantragt. Hinsichtlich vier rahmenvertraglich abzusichernder Bandbreiten teilte die DB Netz AG der Bundesnetzagentur am 8. Februar 2010 die beabsichtigte Ablehnung der angemeldeten Bandbreiten mit. Die Bundesnetzagentur leitete aufgrund der Mitteilung ein Vorabprüfungsverfahren ein. Da keine Verstöße gegen das Eisenbahnrecht festgestellt werden konnten, wurde der beabsichtigten Ablehnung nicht widersprochen.

Das betroffene EVU verzichtete schließlich gänzlich auf den Abschluss von periodischen Rahmenverträgen, beantragte jedoch bei der DB Netz AG die Zuweisung rahmenvertraglicher Kapazitäten im Wege eines aperiodischen Rahmenvertragsantrags. Die DB Netz AG lehnte die Bearbeitung des Antrags mit der Begründung ab, dass die Anmeldefrist für Rahmenverträge mit Wirkung ab dem Netzfahrplan 2011 entsprechend der in den SNB 2010 veröffentlichten Fristen bereits am 19. Oktober 2009 abgelaufen sei. Allerdings sei eine entsprechende Anmeldung für Rahmenverträge mit Wirkung ab dem Netzfahrplan 2012 möglich. Die Anmeldefrist hierfür laufe vom 20. September 2010 bis zum 18. Oktober 2010.

Aufgrund der Ablehnung stellte das betroffene EVU bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung der DB Netz AG, keinen aperiodischen Rahmenvertrag anzubieten. Zudem beantragte das Unternehmen, der DB Netz AG aufzuerlegen, ihre Entscheidung zu ändern und einen Rahmenvertrag für die beantragten Kapazitäten anzubieten.

Stand:  12.05.2010

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