Zu­gang zu Per­so­nen­bahn­hö­fen

Hinweis der Bundesnetzagentur zum Abschluss von Vereinbarungen über den Zugang zu Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG

Zwischen den Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach § 14 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zu vereinbaren.

Aufgrund von Beschwerden zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Verfahrens nach § 14f Abs. 2 AEG das Zustandekommen der Vereinbarungen über den Zugang zu den Personenbahnhöfen der DB Station&Servic AG genauer geprüft und Folgendes festgestellt:

Eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über das zu entrichtende Entgelt ist nicht erforderlich. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist schon bereits mit Abschluss des Rahmen-Stationsnutzungsvertrages zwischen der DB Station&Service AG und einem Zugangsberechtigten eine Vereinbarung über das zu entrichtende Entgelt zustande gekommen. Weiterer Vereinbarungen hinsichtlich der Entgelte bedarf es zur Erfüllung des § 14 Abs. 6 AEG nicht.

Die DB Station&Service AG sieht als Voraussetzung für den Zugang zu ihren Personenbahnhöfen kumulativ aufeinander aufbauende Vertragsbestandteile vor. Dies sind der Rahmen-Stationsnutzungsvertrag (Rahmen-SNV), über den die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG (ABP) sowie die jeweils gültige Stationspreisliste Anwendung finden, und der sog. Einzelnutzungsvertrag, der für jede Fahrplanperiode gesondert vereinbart werden soll. Der Einzelnutzungsvertrag mit der Überschrift "Verzeichnis der Personenbahnhöfe, deren Nutzungen gewährt wird sowie der Entgelte für diese Nutzungsgewährung" enthält eine Auflistung der für eine Fahrplanperiode durch den jeweiligen Zugangsberechtigten zu nutzenden Bahnhöfe, deren Entgeltkategorien und Stationspreise, die Anzahl der Halte des Zugangsberechtigten im Bestellzeitraum sowie die hierauf entfallenden Gesamtentgelte. Die DB Station&Service AG fordert von den Zugangsberechtigten eine vorbehaltslose Bestätigung der vereinbarten Entgelte durch Abschluss des Einzelnutzungsvertrages.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist diese gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der zu entrichtenden Entgelte aus regulatorischer Sicht zwar nicht eisenbahnrechtswidrig, aber doch überflüssig und systemfremd. Die Einigung nach § 14 Abs. 6 AEG erfolgt schon im Rahmen-SNV. Im Rahmen-SNV sind über einen Verweis auf die Entgelte der jeweils gültigen Stationspreisliste, die wiederum nach den Entgeltgrundsätzen der jeweils gültigen ABP errechnet werden, die Entgelte für jede Station im Geltungszeitraum der jeweiligen Stationspreisliste zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Die im Einzelnutzungsvertrag aufgeführten Gesamtentgelte für einen Bestellzeitraum sind lediglich deklaratorische Berechnungen. Das Gleiche gilt für die erneute Nennung der Stationskategorien. Mit Abschluss des Rahmen-SNV unterwirft sich der Zugangsberechtigte dem der regulatorischen Überwachung unterliegenden Entgeltregime aus Stationspreissystem und jeweils gültiger Stationspreisliste in den ABP, die über einen Verweis im Rahmen-SNV Vertragsgrundlage zwischen den Parteien werden. Eine weitere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Geltung der jeweils gültigen Stationsentgelte und der Gesamtberechnung bedarf es nicht.

Eine gesonderte Einigung über für ein Fahrplanjahr festgeschriebene Entgelte ist zudem systemfremd, weil es sowohl dem § 24 Abs. 4 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) als auch dem von der DB Station&Service AG aufgestellten System aus Entgeltgrundsätzen und Stationspreislisten widerspricht, wenn Entgelte individuell vereinbart werden sollen. Da die Entgelte nach den regulatorischen Vorgaben immer aktuell gegenüber allen Zugangsberechtigten gleichermaßen zu berechnen sind, müsste eine Anpassung der einzelnen Entgeltvereinbarung, soweit erforderlich, aufwendig in allen laufenden Einzelnutzungsverträgen erfolgen.

Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass es der Einigung über die zu entrichtenden Entgelte i.S.v. § 14 Abs. 6 AEG im Rahmen-SNV nicht entgegensteht, wenn die Vertragserfüllung, d. h. die Zahlung der Entgelte, unter den Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Entgeltforderungen und eventueller Rückforderungsansprüche nach gerichtlicher Klärung gestellt wird.

Stand:  05.05.2010

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