Dar­le­gung der Kal­ku­la­ti­on Ent­gelt­hö­hen

Bundesnetzagentur fordert DB Station&Service AG erneut zur Darlegung der Kalkulation der Entgelthöhen auf

Die Bundesnetzagentur hat jetzt die DB Station&Service AG erneut zu einer transparenten Darlegung der Kalkulation ihrer Entgelthöhen aufgefordert. Das Unternehmen soll dabei insbesondere eine sachliche und rechnerische Rechtfertigung für die gewählten Entgeltbildungskriterien erbringen.

Das erneute Auskunftsverlangen ist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zurückzuführen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. März 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der DB Station&Service AG gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. Dezember 2009, mit der die Stationspreisliste des Unternehmens mit Wirkung zum 1. Mai 2010 für ungültig erklärt wurde, angeordnet (Az. 13 B 247/10). Damit wird der anderslautende Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) vom 26. Februar 2010 (Az. 18 L 51/10) geändert. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützte das Gericht im Wesentlichen auf die Einschätzung, dass keine erheblichen Nachteile für Eisenbahnverkehrsunternehmen und somit für einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene zu erkennen seien.

Das OVG NRW stellte in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich fest, dass die DB Station&Service AG bislang kein in sich stimmiges Preis- und Berechnungsmodell dargestellt habe. Hierzu sei das Unternehmen jedoch verpflichtet. Damit folgte das Gericht weit überwiegend der Ausgangsentscheidung der Bundesnetzagentur, die auch vom VG Köln bestätigt worden war. Laut Beschluss des OVG NRW sei im Verwaltungsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Plan- und Ist-Zahlen eindeutige Divergenzen zwischen Kosten und Erlösen aufwiesen. Folglich ließ das OVG NRW offen, ob tatsächlich ein Missbrauch im Sinne des eisenbahnrechtlichen Entgeltmaßstabs (§ 14 Abs. 5 AEG in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung) vorliege oder nicht.

Die Entscheidung des OVG NRW hat zur Folge, dass die momentan veröffentlichten Entgelte der DB Station&Service AG zunächst weiterhin gültig bleiben. Die in der Ausgangsentscheidung der Bundesnetzagentur vorgesehene Ungültigkeitserklärung zum 1. Mai 2010 ist nicht wirksam. Sollte die DB Station&Service AG ihrer Mitwirkungspflicht auch weiterhin nicht nachkommen und das Preissystem nicht transparent darlegen, kann nach Ansicht des OVG NRW die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wieder zurückgenommen werden. Eine Anpassung der Entgelthöhen käme dann noch in diesem Jahr in Betracht.

Stand:  06.04.2010

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