Wi­der­spruch der Bundesnetzagentur zur be­ab­sich­tig­ten Strei­chung der LZ-Tras­sen

Die Bundesnetzagentur hat der DB Netz AG mit Bescheid vom 02.12.2009 hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Abschaffung der Leerzug-Trassen (LZ-Trassen) im Personenverkehr widersprochen. Infolge des Widerspruchs der Bundesnetzagentur tritt die entsprechende Regelung in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) für die Netzfahrplanperiode 2010/2011 nicht in Kraft.

LZ-Trassen dienen den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Abwicklung von Lok- und Triebfahrzeugüberführungsfahrten für die Fahrzeug- und Personaldisposition und unterliegen besonders günstiger Bepreisung. Mit ihrer Entscheidung hat die Bundesnetzagentur die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Personenverkehr vor einer Kostensteigerung in Höhe von mehreren zehntausend Euro jährlich bewahrt. Nach Plänen der DB Netz AG wären die vormals als kostengünstige LZ-Trassen angemeldeten Fahrten zukünftig nach der um das 1,5fache teueren Personenverkehrs-Economy-Trasse abgerechnet worden.

Mit Schreiben vom 20.10.2009 hatte die DB Netz AG der Bundesnetzagentur die beabsichtigten Änderungen der SNB mitgeteilt. Diese Mitteilung war im Hinblick auf die Darlegung der Entgeltgrundsätze nicht vollständig. Dementsprechend begann die vierwöchige Prüfungsfrist für die Bundesnetzagentur erst mit Übermittlung von weiteren Unterlagen im November 2009. Gleichwohl blieben die vorgelegten Daten hinter dem notwendigen Detaillierungsgrad zurück, so dass die Bundesnetzagentur nicht ausschließen konnte, dass die Mehrerlöse aus dem Wegfall der LZ-Trasse zusammen mit den erwarteten Trassenerlösen für die Netzfahrplanperiode 2010/2011 die entstehenden Kosten zzgl. einer marktüblichen Rendite überschreiten werden.

Hinzu kam, dass anders als im Eisenbahnrecht normiert, die Zugangsberechtigten keine Möglichkeit erhalten hatten, zu der beabsichtigten Streichung der LZ-Trasse Stellung zu nehmen. Das Eisenbahnrecht sieht für die SNB eine Stellungnahmefrist von vier Wochen vor. Um ihre Entscheidung im Interesse der zu schützenden Wettbewerber treffen zu können, hat die Bundesnetzagentur das Stellungnahmeverfahren für die Zugangsberechtigten nachgeholt. Dabei bestätigten die Nutzer der Schienenwege die hohe wirtschaftliche Bedeutung der LZ-Trassen-Bepreisung im Eisenbahnverkehrsmarkt. Die EVU und die sie vertretenden Verbände trugen vor, dass mit dem Wegfall der LZ-Trasse eine sinnvolle Fahrzeug- und Personaldisposition gefährdet sei, da die verbleibenden teureren Trassenprodukte nicht hinreichend dem Bedürfnis nach Bepreisung von Leerfahrten, mit denen konkret keine Einkünfte erwirtschaftet werden, entsprechen würden.

Die DB Netz AG kann gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur innerhalb von einem Monat Widerspruch erheben.

Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 (pdf / 559 KB)

Stand:  04.12.2009

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