OVG NRW be­stä­tigt Ent­schei­dung der Bundesnetzagentur zur Of­fen­le­gung von Rah­men­ver­trä­gen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hat durch Beschluss vom 13. Oktober 2009 die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 16. Juli 2009, mit der die DB Netz AG zur Offenlegung der wesentlichen Merkmale von Rahmenverträgen verpflichtet worden war, bestätigt. Ein Antrag der DB Netz AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur wurde vom OVG im Einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Bundesnetzagentur hatte die DB Netz AG am 16. Juli 2009 mit einem Bescheid verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge offenzulegen.

Gemäß § 13 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) können zwischen EVU und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Rahmenverträge über die Benutzung von Schienenwegekapazität geschlossen werden, die eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode haben. Durch Rahmenverträge wird somit Sicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Schienenwegekapazität innerhalb eines im Rahmenvertrag festgelegten Zeitfensters (Bandbreite) über einen Zeitraum von mehreren Jahren erzielt.

Um marktkonforme Rahmenverträge planen und bei der DB Netz AG anmelden zu können, ist für die EVU die Kenntnis der bereits mit der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge zwingend erforderlich. Die DB Netz AG veröffentlichte bislang jedoch lediglich ihren Musterrahmenvertrag. Hierüber hatten sich einige Zugangsberechtigte bei der Bundesnetzagentur beschwert, da sie in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die rechtlich vorgegebene Informationspflicht sahen.

Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin ein Netzzugangsverfahren ein und verpflichtete die DB Netz AG durch ihren Bescheid, auf Verlangen der Zugangsberechtigten jeden einzelnen Rahmenvertrag, der bereits mit der DB Netz AG geschlossen wurde, in anonymisierter Fassung in seinen wesentlichen Merkmalen offenzulegen. Die anonymisierten Fassungen der Rahmenverträge müssen Informationen über die rahmenvertraglich vereinbarten Eisenbahnstrecken (Relationen), die vereinbarten Bandbreiten (Zeitfenster) und deren zeitliche Lagen sowie Informationen über die Laufzeit und den Beendigungszeitpunkt des jeweiligen Rahmenvertrags enthalten.

Die DB Netz AG hatte hiergegen Widerspruch bei der Bundesnetzagentur eingelegt. Darüber hinaus beantragte sie beim VG Köln, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 den Eilantrag der DB Netz AG, der sich gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur gerichtet hatte, ab.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache muss die DB Netz AG den Bescheid der Bundesnetzagentur umsetzen.

Stand:  20.10.2009

Mastodon