VG Köln be­stä­tigt Ent­schei­dung der Bundesnetzagentur zur Of­fen­le­gung von Rah­men­ver­trä­gen

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 den Eilantrag der DB Netz AG, der sich gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur gerichtet hatte, abgelehnt.

Die Bundesnetzagentur hat die DB Netz AG am 16. Juli 2009 mit einem Bescheid verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge offenzulegen.

Gemäß § 13 Eisenbahnbenutzungsverordnung (EIBV) können zwischen EVU und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Rahmenverträge über die Benutzung von Schienenwegekapazität geschlossen werden, die eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode haben. Durch Rahmenverträge wird somit Sicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Schienenwegekapazität innerhalb eines im Rahmenvertrag festgelegten Zeitfensters (Bandbreite) über einen Zeitraum von mehreren Jahren erzielt.

Um marktkonforme Rahmenverträge planen und bei der DB Netz AG anmelden zu können, ist für die EVU die Kenntnis der bereits mit der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge zwingend erforderlich. Die DB Netz AG veröffentlichte bislang jedoch lediglich ihren Musterrahmenvertrag. Hierüber hatten sich einige Zugangsberechtigte bei der Bundesnetzagentur beschwert, da sie in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 13 Abs. 6 EIBV sahen.

Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin ein Netzzugangsverfahren ein und verpflichtete die DB Netz AG durch ihren Bescheid, auf Verlangen der Zugangsberechtigten jeden einzelnen Rahmenvertrag, der bereits mit der DB Netz AG geschlossen wurde, in anonymisierter Fassung in seinen wesentlichen Merkmalen offenzulegen. Die anonymisierten Fassungen der Rahmenverträge müssen Informationen über die rahmenvertraglich vereinbarten Eisenbahnstrecken (Relationen), die vereinbarten Bandbreiten (Zeitfenster) und deren zeitliche Lagen sowie Informationen über die Laufzeit und den Beendigungszeitpunkt des jeweiligen Rahmenvertrags enthalten.

Die DB Netz AG hat hiergegen Widerspruch bei der Bundesnetzagentur eingelegt. Darüber hinaus beantragte sie beim VG Köln, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs herzustellen.

Aufgrund der Eilentscheidung des VG Köln hat die DB Netz AG die Anordnung der Bundesnetzagentur (einstweilen) zu beachten und ist mithin verpflichtet, den Zugangsberechtigten auf Anfrage alle Informationen über die in den Rahmenverträgen vereinbarten Schienenwege (Relationen), die vereinbarten Zeitfenster (Bandbreiten) und deren zeitliche Lagen sowie Informationen über die Laufzeiten und den jeweiligen Beendigungszeitpunkt der bereits geschlossenen Rahmenverträge offenzulegen.

Die DB Netz AG kann gegen die Eilentscheidung des VG Köln Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Stand:  11.09.2009

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