OVG NRW - Min­de­rung von Tras­senent­gel­ten

OVG NRW bestätigt Minderungsbescheid der Bundesnetzagentur im Eilrechtsschutz

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat jetzt in einem Beschluss die Entscheidung der Bundesnetzagentur, mit der die DB Netz AG zur Minderung von Trassenentgelten bei Qualitätsmängeln verpflichtet worden war, vorläufig bestätigt. Ein Antrag der DB Netz AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid wurde vom OVG letztinstanzlich abgelehnt.

In ihrem Bescheid hatte die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Regelungen zur Minderung von Trassenentgelten in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) der DB Netz AG nicht den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Trotz der rechtlich verankerten Pflicht zur Minderung der Trassenpreise bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenwegs mussten die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei eingeschränkter Verfügbarkeit des Netzes in der Regel den vollständigen Preis entrichten. Hierüber hatten sie sich bei der Bundesnetzagentur beschwert.

In ihren Kernaussagen bezog sich die Anordnung der Bundesnetzagentur darauf, dass die Minderung von Trassenentgelten grundsätzlich für jede nicht nur unwesentliche Leistungsabweichung vorzusehen ist. Bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenwegs, der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom muss die DB Netz AG als Betreiber des Schienenwegs eine Minderung der Trassenentgelte gewähren - sofern ihr die zur Minderung führenden Umstände bekannt sind. Eine Minderung ist auch ohne Minderungsverlangen der Zugangsberechtigten vorzunehmen.

Das OVG hat die Entscheidung der Bundesnetzagentur auch insoweit bestätigt, als dass die rechtliche Selbständigkeit des Anreizsystems auf der einen und die Entgeltminderungspflicht auf der anderen Seite zu Grunde gelegt wurden. Anreiz- und Minderungssystem stehen nebeneinander und sind nicht voneinander abhängig.

Die Minderung ist grundsätzlich so zu bemessen, dass das verminderte Interesse der Zugangsberechtigten an der verringerten Leistung ausreichend berücksichtigt wird. Die DB Netz AG ist verpflichtet, ihre diesbezüglichen Regelungen in den SNB zu überarbeiten und gegenüber allen Zugangsberechtigten anzuwenden.

Die DB Netz AG hat gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die DB Netz AG den Bescheid umzusetzen.

Stand:  28.08.2009

Mastodon