Schie­nen­netz-Be­nut­zungs­be­din­gun­gen der DB Netz AG - Bundesnetzagentur durch Recht­spre­chung des VG Köln be­stä­tigt

Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat mit Urteil vom 21. August 2009 (Az. 18 K 2722/07) wesentliche Grundsatzpositionen der Bundesnetzagentur bei der Vorabprüfung von Schienennetzbenutzungsbedingungen (SNB) bestätigt.

Im Jahr 2006 legte die DB Netz AG der Bundesnetzagentur erstmalig die beabsichtigte Neufassung ihrer SNB für 2008 zur Überprüfung vor. Die SNB bilden die Grundlage für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und beschreiben umfassend die Nutzungsmöglichkeiten der Schienenwege. Die Bundesnetzagentur widersprach in einem Bescheid der geplanten Neufassung hinsichtlich zahlreicher Klauseln der SNB. Hiergegen erhob die DB Netz AG Klage.

Eine wesentliche Aussage der Entscheidung des VG ist u. a., dass die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Vorabkontrolle die SNB für ungültig erklären oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) verpflichten kann, die SNB nach ihrer Maßgabe zu ändern. Dem Zweck der Eisenbahnregulierung, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen sicherzustellen - so das Gericht -, liefe es zuwider, wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorabkontrolle keine Befugnis zum Erlass von Änderungsanordnungen hätte, sondern lediglich Teil- oder Totalwidersprüche gegen das Regelwerk aussprechen könne.

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) enthält einen eigenständigen eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsbegriff. Eine Diskriminierung liegt u. a. dann vor, wenn Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden, bzw. die hinreichende Möglichkeit einer solchen Ungleichbehandlung besteht. Das VG Köln bestätigte die Bundesnetzagentur bei der Definition des Diskriminierungsbegriffs und des hieraus folgenden Transparenzgebots. Im Kern ging es dabei um die behördliche Forderung, dass die Regelungen in den SNB klar und eindeutig formuliert sein müssen. Mehrdeutige und intransparente Hinweise können dazu führen, dass Unternehmen gehindert werden, Zugverkehre durchzuführen, was sich wiederum wettbewerbsschädigend auswirken kann. Das VG Köln stellte in seiner Urteilsbegründung detailliert dar, in welchen Fällen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt und sorgt so für Rechtssicherheit.

Darüber hinaus bestätigte die Kammer die Ansicht der Bundesnetzagentur zur Abgrenzung der SNB gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für Regelungen, die zu den Pflichtinhalten der SNB gehören, reicht eine Angabe in den AGB nicht aus, da diese nicht verbindlich sind, auch wenn sie in den SNB enthalten sind. Da die EVU ihre Verkehre auf der Grundlage der SNB planen, ist für sie eine umfassende Beschreibung aller netzzugangsrelevanten Regelungen in den verbindlichen SNB ganz besonders wichtig. Die DB Netz AG hatte z. B. Angaben zu Fristen in ihren AGB vorgenommen. Die damit eröffnete Möglichkeit einer individuellen Abweichung von diesen Fristen im Einzelfall begründeten ein hohes Diskriminierungspotenzial.

Die DB Netz AG muss nach dem VG-Urteil auch eigene Regelwerke in die SNB aufnehmen, soweit die jeweiligen Regelungen wichtig sind für die Entscheidung, ob das EVU Zugang zum Netz der DB Netz AG beantragt. Dies gilt z. B. für Arbeitsschutzvorschriften. Zudem ist die Aufnahme netzzugangsrelevanter technischer Regelwerke in die SNB erforderlich, zumindest jedoch ein vollständiger Hinweis auf die jederzeit frei verfügbare Quelle, z. B. im Internet. Sind die Regelwerke aber vom EIU erstellt, müssen sie mangels allgemeiner Zugänglichkeit so umfangreich in den SNB beschrieben werden, dass die Zugangsberechtigten erkennen können, ob die jeweiligen Regelungen zusätzlichen Aufwand für ihre geplanten Verkehre erzeugen.

Die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass bei vorgesehenen Baumaßnahmen nicht vom vertraglich vereinbarten Zustand der Infrastruktur abgewichen werden darf, wurde ebenso vom VG bestätigt. Die geplanten und bei Vertragsabschluss bekannten Baumaßnahmen müssen vielmehr Bestandteil des Trassennutzungsvertrags sein. Ist das nicht der Fall, wird die Nutzungsmöglichkeit einer konkret bezeichneten Trasse in gebrauchsfähigem Zustand über die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet.

Eisenbahnregulierungsrechtliche Beanstandungen solcher Verstöße, die grundsätzlich der Prüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten sind, sind nach Auffassung des Gerichts dann möglich, wenn die Schwelle eines greifbaren Diskriminierungspotenzials erreicht ist.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Stand:  05.10.2009

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