Bundesnetzagentur ver­pflich­tet DB Netz AG zur Of­fen­le­gung von Rah­men­ver­trä­gen

Die Bundesnetzagentur hat durch ihren Bescheid vom 16. Juli 2009 die DB Netz AG zur Offenlegung der wesentlichen Merkmale der zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge i.S.d. §§ 14a AEG, 13 EIBV verpflichtet.

Gemäß § 13 EIBV können zwischen EVU und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Rahmenverträge über die Benutzung von Schienenwegkapazität geschlossen werden, die eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode haben. Durch Rahmenverträge wird somit Sicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Schienenwegkapazität innerhalb eines im Rahmenvertrag festgelegten Zeitfensters (Bandbreite) über einen Zeitraum von mehreren Jahren bewirkt.

Um marktkonforme Rahmenverträge planen und bei der DB Netz AG anmelden zu können, ist eine Kenntnis der bereits mit der DB Netz AG geschlossenen Rahmenverträge zwingend erforderlich. Die DB Netz AG veröffentlichte bislang jedoch lediglich ihren Musterrahmenvertrag.

Einige Zugangsberechtigte haben sich hinsichtlich dieser Vorgehensweise der DB Netz AG an die Bundesnetzagentur gewandt. Aus Sicht der Zugangsberechtigten stellt das bisherige Verhalten der DB Netz AG im Hinblick auf die Offenlegung der wesentlichen Merkmale bereits geschlossener Rahmenverträge einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 13 Abs. 6 EIBV dar.

Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin ein Netzzugangsverfahren ein und verpflichtete die DB Netz AG durch Ihren Bescheid, auf Verlangen der Zugangsberechtigten jeden einzelnen Rahmenvertrag, der bereits mit der DB Netz AG geschlossen wurde, in anonymisierter Fassung in seinen wesentlichen Merkmalen offen zu legen. Die anonymisierten Fassungen der Rahmenverträge müssen Informationen über die rahmenvertraglich vereinbarten Eisenbahnstrecken (Relationen), die vereinbarten Bandbreiten (Zeitfenster) und deren zeitliche Lagen sowie Informationen über die Laufzeit und den Beendigungszeitpunkt des jeweiligen Rahmenvertrages enthalten.

Der Bescheid der Bundesnetzagentur hat sofortvollziehende Wirkung, wodurch der Bescheid auch im Falle eines Widerspruchs oder einer gegen ihn gerichteten Klage zu befolgen ist.

Stand:  16.07.2009

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