VG Köln - Min­de­rung von Tras­sen­nut­zungs­ent­gel­ten

Information über die Entscheidung des VG Köln zum Thema Minderung der Trassenpreise bei Qualitätsmängeln

Erste Hürde für verbesserte Rechte der Zugangsberechtigten bei Qualitätsmängeln im Schienennetz genommen

Mit Beschluss vom 16.06.2009 (18 L 637/09) hat das Verwaltungsgericht Köln die Entscheidung der Bundesnetzagentur, mit der die DB Netz AG zur Minderung von Trassenentgelten bei Qualitätsmängeln verpflichtet wurde, grundsätzlich bestätigt. Ein Antrag der DB Netz AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid wurde vom Gericht weit überwiegend abgelehnt. Damit bleibt die Kernentscheidung einer Minderungsbefugnis vorerst wirksam. Hiergegen haben beide Parteien das OVG NRW angerufen.

In ihrem Bescheid vom 06.04.2009 (10.050-F-08-611) hatte die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Regelungen zur Minderung in den Schienenetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz  AG nicht den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Hintergrund der Maßnahme waren Eingaben von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Trotz der in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung verankerten Pflicht zur Minderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenwegs war, so das Ergebnis der Ermittlungen durch die Bundesnetzagentur, auch bei eingeschränkter Verfügbarkeit des Netzes in der Regel der volle Trassenpreis zu entrichten.

Das Gericht teilte zwar nicht die Ansicht der Bundesnetzagentur, die Minderung müsse auch ohne ausdrückliches Verlangen der Zugangsberechtigten gewährt werden. Da dem Bescheid aber insoweit gefolgt wurde, dass der Katalog der relevanten Leistungsmängel deutlich ausgeweitet werden muss, führt der Beschluss einstweilen zu erweiterten Möglichkeiten der Kompensation für die Zugangsberechtigten bei unzureichender Netzqualität.

Stand:  07.07.2009

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