VG Köln be­stä­tigt Ent­schei­dung zu Rah­men­ver­trä­gen

VG Köln bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur zu Rahmenverträgen

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2009 (18 L 542/09) den gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 18. März 2009 gerichteten Eilantrag der DB Netz AG abgelehnt.

Die Bundesnetzagentur hat durch ihren Bescheid vom 18. März diesen Jahres die DB Netz AG verpflichtet, auch solche Rahmenvertragsanmeldungen anzunehmen und zu bearbeiten, die auf Abschluss von Rahmenverträgen gerichtet sind, deren Betriebsaufnahme nicht direkt zu Beginn der nächsten Rahmenfahrplanperiode im Dezember 2010, sondern zu einen späteren Zeitpunkt erfolgen soll.

Die DB Netz AG hat hiergegen im April 2009 Widerspruch bei der Bundesnetzagentur eingelegt. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches herzustellen.

Aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat die DB Netz AG die Anordnung der Bundesnetzagentur (einstweilen) zu beachten und ist mithin verpflichtet, auch solche Rahmenverträge abzuschließen, die durch die Zugangsberechtigten "periodisch" zur nächsten Rahmenfahrplanperiode angemeldet werden, jedoch erst zeitversetzt zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Rahmenfahrplanperiode genutzt werden können (d.h. Rahmenverträge mit zeitversetzter Betriebsaufnahme).

Mit Rahmenverträgen können Eisenbahnverkehrsunternehmen über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode Kapazitäten auf Strecken der DB Netz AG vereinbaren. Anträge zur nächsten Rahmenvertragsperiode können ab September 2009 bei DB  Netz für den Zeitraum ab Fahrplanwechsel im Dezember 2010 eingereicht werden. Die zeitversetzte Betriebsaufnahme ermöglicht es hierbei, die Vorlaufzeit zwischen Rahmenvertragsschluss und Betriebsaufnahme herzustellen, auf die die EVU angewiesen sind, da sie in der Zwischenzeit Eisenbahnfahrzeuge beschaffen müssen. Gerade für Markteinsteiger ergibt sich hierdurch ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit.

Die DB Netz AG kann gegen die Eilentscheidung des VG Köln Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Stand:  09.06.2009

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