Bescheid - Minderung von Trassenentgelten
Bundesnetzagentur verpflichtet DB Netz AG zur Kürzung der Trassenentgelte bei Minderleistung
Die Bundesnetzagentur hat die DB Netz AG mit Bescheid vom 6. April 2009 verpflichtet, ihren Kunden bei Minderleistung von sich aus geringere Entgelte zu berechnen. Gleichzeitig wurde das Unternehmen verpflichtet, seine Schienennetz-Benutzungsbedingungen entsprechend zu ändern und an die rechtlichen Vorgaben anzupassen.
Im vergangenen Jahr hatten sich vermehrt Eisenbahnverkehrsunternehmen an die Bundesnetzagentur gewandt, die von erheblichen Minderleistungen der DB Netz AG berichteten. Die Unternehmen trugen vor, dass sie trotz beträchtlicher Einschränkungen in der Verfügbarkeit der Infrastruktur den vollen Trassenpreis bezahlen mussten. Die rechtlichen Vorgaben sehen jedoch vor, dass im Falle von infrastrukturbedingten Mängeln bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zwingend eine Minderung des Trassenpreises vorzunehmen ist, sogar ohne dass es hierfür auf ein entsprechendes Verlangen der Nutzer ankommt.
Die Bundesnetzagentur hat u. a. aufgrund dieser Eingaben ein Verfahren zur Überprüfung der Entgeltregelungen der DB Netz AG eingeleitet. Dabei bestätigte sich, dass ein Verstoß gegen das gesetzlich geregelte Gebot der Diskriminierungsfreiheit und das damit verankerte Äquivalenzprinzip vorlag, da Zugangsberechtigte, die qualitativ unterschiedliche Leistungen erhalten haben, ohne einen sachlich zu rechtfertigenden Grund zur Zahlung der gleichen Nutzungsentgelte herangezogen wurden.
Die DB Netz AG wird in dem Bescheid der Bundesnetzagentur zudem verpflichtet, die Minderung für infrastrukturelle Mängel nicht länger an ein Minderungsverlangen zu knüpfen. Die Minderung ist in solchen Fällen eigeninitiativ bei allen Zugangsberechtigten gleichermaßen vorzunehmen.
Die DB Netz AG muss die geänderten Regelungen bis zum 1. November 2009 veröffentlichen und gegenüber allen Zugangsberechtigten anwenden.
Bescheid zur Minderung von Trassennutzungsentgelten (pdf / 1 MB)
Stand: 21.04.2009