Information für Zugangsberechtigte und EVU
Information für alle Zugangsberechtigten und Eisenbahnverkehrsunternehmen
Die Bundesnetzagentur informiert alle Zugangsberechtigten sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen darüber, dass Änderungen der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) der DB Netz AG hinsichtlich des "Anreizsystems zur Verringerung von Störungen" (sog. "Performance Regime") im Rahmen des Trassenpreissystems der DB Netz AG nach Ziff. 6.2.2.1 der SNB 2008 mit Stand vom 19.03.2007 zur Fahrplanperiode 2008/2009 nicht ausgeschlossen sind.
Seit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2007 (Az. 2-2 O 251/07) wendet die DB Netz AG zentrale Bestanteile des Performance Regimes gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen im Schienengüterverkehr sowie – aus eigenem Entschluss über das Urteil hinausgehend – im Schienenpersonenverkehr nicht mehr an.
Gemäß § 21 Abs. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsordnung (EIBV) hat der Betreiber der Schienenwege seine Entgelte für die Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Eine Anreizwirkung geht vom derzeitigen Performance Regime der DB Netz AG mangels Aussetzung der Abrechnung von Anreizentgelten jedoch nicht aus.
In der Sache stehen die Wertungen des Landgerichts Frankfurt am Main im Einklang mit den Ausführungen der Bundesnetzagentur aus dem Verfahren hinsichtlich der Beanstandung der SNB 2008 (Az. 7S3-06-054). Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 20.11.2006 widersprach die Bundesnetzagentur u.a. der Ziff. 6.2.2.1 der SNB und gab der DB Netz AG Änderungen unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Eisenbahnrecht sowie ihrer Rechtsauffassung auf. Auf Klage eines Eisenbahnverkehrsverbandes bewertete das Landgericht Frankfurt am Main wesentliche Teile des Performance Regimes als mit den gesetzlichen Vorgaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbar.
Zu verschiedenen Gelegenheiten hat die DB Netz AG der Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass derzeit an der Anpassung bzw. Neugestaltung des bestehenden Performance Regimes gearbeitet werde. Dementsprechend begrüßt die Bundesnetzagentur die Anstrengungen der DB Netz AG, den derzeitigen rechtswidrigen Zustand möglichst kurzfristig zu beseitigen. Erste Erkenntnisse dieses Dialogs seien nach Aussagen der DB Netz AG Mitte des Jahres 2008 zu erwarten. Aufgrund der Komplexität der Änderung des Performance Regimes sei die Einführung eines neuen Performance Regimes nicht vor dem Wechsel des Netzfahrplans 2009/2010 möglich.
Die Bundesnetzagentur ist daran interessiert, die DB Netz AG bei ihren Anstrengungen zu unterstützen. Eine Einführung bereits zum Fahrplanwechsel 2008/2009 dürfte dabei - unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten - der Notwendigkeit zur Beseitigung des eisenbahnrechtlich unbefriedigenden Zustandes entgegenkommen.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dem Oberverwaltungsgericht Münster und des VDV-Arbeitskreises wäre demnach eine Verpflichtung der DB Netz AG seitens der Bundesnetzagentur zur Einführung eines Performance Regimes in überarbeiteter Form zum Fahrplanwechsel 2008/2009 nicht auszuschließen. Eine Umsetzung zum Fahrplanwechsel 2008/2009 soll nicht nur eine schnellstmögliche Beendigung des rechtswidrigen Zustandes bewirken, sondern auch eine kurzfristige Änderung der Vertragsbeziehungen zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen im laufenden Fahrplanjahr vermeiden helfen. Da die Trassenbestellfrist für den Netzfahrplan 2008/2009 am 14.03.2008 beginnt und in der Folge auch die zivilrechtlichen Verträge mit den Zugangsberechtigten geschlossen werden, hält es die Bundesnetzagentur im Interesse aller Kunden der DB Netz AG für notwendig, die Zugangsberechtigten bereits jetzt darüber zu informieren, dass eventuell Änderungen der SNB 2009 hinsichtlich der Ausführungen zum Performance Regime und die Anwendung desselben bereits zur Fahrplanperiode 2008/2009 möglich sind. Auch sie sollen Gelegenheit erhalten, sich auf neue Gegebenheiten einzustellen und bereits im Voraus mögliche Folgen in ihre Kalkulation mit einbeziehen zu können.
Um eine Auseinandersetzung zum Nachteil der Zugangsberechtigten zu vermeiden, hat sich die Bundesnetzagentur entschlossen, die Information zum gegenwärtigen Zeitpunkt selbst vorzunehmen.
Stand: 14.03.2008