Abschluss von unvollständigen Rahmenverträgen
Bundesnetzagentur untersagt den Abschluss von unvollständigen Rahmenverträgen
Die Bundesnetzagentur hat heute einen großen Eisenbahninfrastrukturbetreiber aufgefordert, Trassenbestellungen, die im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag eines konzerninternen Eisenbahnverkehrsunternehmens stehen, vorzulegen. Damit will die Behörde erreichen, die Rechtmäßigkeit der Trassenvergabe unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages überprüfen und Diskriminierungen von Zugangsberechtigten sicher ausschließen zu können. Dafür ist die Vorlage sämtlicher Trassenanmeldungen, die Auswirkungen auf die Trassenvergabe im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag des konzerninternen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben, geboten.
Diesem Verwaltungsakt vorangegangen war eine Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur. Dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber war allgemein untersagt worden, einen Rahmenvertrag mit dem konzerninternen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu schließen. Begründet wurde die Untersagung damit, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen trotz mehrfacher Aufforderung nicht alle erforderlichen und im Vorjahr abgestimmten Unterlagen zur Vorabprüfung nach § 14e Allgemeines Eisenbahngesetz vorgelegt hatte.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen legte gegen den Bescheid ein Rechtsmittel auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln ein. Der Antrag wurde abgelehnt.
Daraufhin legte das Eisenbahnverkehrsunternehmen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein. Das OVG traf eine vorläufige Entscheidung (sog. "Hängebeschluss"): Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts den Rahmenvertrag schließen, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass der Rahmenvertrag im Falle der Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin unwirksam wird.
Aufgrund des schwebenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem OVG könnte der unter Vorbehalt geschlossene Rahmenvertrag rückwirkend unwirksam werden.
Nach Unwirksamwerden des Rahmenvertrages würden durch ihn gewährte Vorteile bei der Trassenvergabe gegenüber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen wieder entfallen. Ein Rahmenvertrag kann dem Vertragspartner Vorteile bei konfligierenden Trassen bringen. Zu diesen Vorteilen gehört auch der Umstand, dass Rahmenverträge im Zuweisungsverfahren zu berücksichtigen sind. Sie suspendieren den jeweiligen Zugangsberechtigten von der Teilnahme am sog. "Höchstpreisverfahren" und begründen ohne Durchführung eines solchen Verfahrens einen Anspruch auf Zuweisung einer Trasse. Dieser Umstand ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass nicht beliebig viele Züge auf einem Fahrweg in einem bestimmten Zeitfenster fahren können. Diese Trassenvergabe müsste bei Unwirksamwerden des Rahmenvertrages neu bewertet werden.
Um diese Neubewertung auf Diskriminierungen nachprüfen zu können, ist die Vorlage sämtlicher Trassenanmeldungen, die im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag stehen, bei der Bundesnetzagentur unerlässlich.
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Stand: 19.04.2007