Un­ter­rich­tungs­ver­fah­ren Ser­vice­ein­rich­tun­gen

Die Entgelte für die Nutzung von Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Abs. 2 zum ERegG unterliegen ebenso der Überwachung durch die Bundesnetzagentur wie die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen, Personenbahnsteigen oder von Schienenwegen. Zwar unterliegen die Entgelte in den Serviceeinrichtungen keiner Genehmigungspflicht, jedoch müssen die Betreiber von Serviceeinrichtungen die Bundesnetzagentur über geänderte Entgelthöhen und Entgeltgrundsätze mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten unterrichten. Die Entgelte unterliegen somit einer Vorabprüfung durch die Bundesnetzagentur, indem sie ein Unterrichtungsverfahren gemäß §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG durchlaufen.

Die Entgelte von Serviceeinrichtungen sind grundsätzlich kostenorientiert zu ermitteln und dürfen weder diskriminierende, noch unangemessene oder intransparente Bestandteile enthalten. Es gilt insoweit der Entgeltmaßstab des § 32 ERegG.

Die Formalien des Unterrichtungsverfahrens sind dem allgemeinen Leitfaden für Betreiber von Serviceeinrichtungen zu entnehmen.

Gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG muss die Bundesnetzagentur über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichtet werden.

Materieller Prüfungsmaßstab für die Entgeltregelungen in Verfahren nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG ist § 32 ERegG. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen (sog. Cost-Plus-Maßstab).

Der Cost-Plus-Maßstab markiert die Obergrenze der Entgelte in Summe, welche nicht überschritten werden darf. Eine Pflicht zur Vollkostendeckung besteht für Serviceeinrichtungen dagegen nicht.

Die Entgelte für die einzelnen Leistungen im Rahmen dieser Obergrenze sind darüber hinaus gemäß § 32 Abs. 2 ERegG so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind.

Der Begriff „angemessener Gewinn“ ist gemäß § 1 Abs. 9 ERegG gesetzlich definiert, als eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite der Vorjahre im betreffenden Sektor nicht wesentlich abweicht. Zur Bestimmung einer gesetzkonformen Eigenkapitalrendite verwendet die Bundesnetzagentur das „Capital Asset Pricing Model“ (CAPM) als Berechnungsgrundlage.

Aus dem Gebot der Angemessenheit* folgt nach heutigem Stand, dass Leistungen zu Bedingungen angeboten werden müssen, die eine möglichst optimale Erfüllung der Regulierungsziele gewährleisten. Nutzungsbedingungen sind dabei unter Beachtung einer gewissen Vertragsgestaltungsfreiheit des Betreibers dann angemessen, wenn sie sich vor dem Hintergrund dieser Regulierungsziele und einer möglichst guten Gewährleistung des Zugangsrechts als gerecht und billig erweisen..

Das Gebot der Diskriminierungsfreiheit* i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ERegG beinhaltet unter anderem, dass miteinander im Wettbewerb stehende Zugangsberechtigte nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt bzw. einzelnen Zugangsberechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor- bzw. Nachteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden dürfen.

Das Gebot der Transparenz* i.S.d. § 32 Abs. Abs. 2 Satz 1 ERegG verlangt insbesondere, dass Bestimmungen klar, nachvollziehbar, bestimmbar und überprüfbar sind. Es dürfen keine ungerechtfertigten Auslegungsspielräume verbleiben. Die Vorgabe transparenter Grundsätze stellt insbesondere auch klar, dass die Zugangsberechtigten in die Lage versetzt werden müssen, die Entgelte für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen nachvollziehen zu können und dass die Grundsätze, auf denen die Entgelte gebildet werden, nachvollziehbar sind.

Neben § 32 ERegG findet auf Betreiber von Serviceeinrichtungen zudem § 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ERegG Anwendung. Danach hat ein Betreiber von Serviceeinrichtungen ein sog. Anreizsystem aufzustellen, welches durch leistungsabhängige Bestandteile sowohl dem jeweiligen Betreiber als auch den Eisenbahnverkehrsunternehmen Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bietet. Das Anreizsystem kann Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebes, eine Entschädigung für Störungen und Bonusregelungen umfassen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen in denjenigen Fällen abweichen können, in denen ein Betreiber einer Serviceeinrichtung gemäß § 2 Abs. 5 ERegG a.F. bzw. § 2b ERegG n.F. ganz oder teilweise von den Pflichten des Kapitels 3 ERegG befreit worden ist. In diesen Fällen ist der Umfang der Pflichten dem jeweiligen individuellen Befreiungsbeschluss zu entnehmen. Von der Pflicht zur Unterrichtung der Bundesnetzagentur gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG und der sich hieran anschließenden Vorabprüfung gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG kann der Betreiber indes nicht befreit werden, sodass eine solche gleichwohl zu erfolgen hat.

Hinweise:
*Inhalt und Umfang sind von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
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