All­ge­mei­ner Leit­fa­den für Be­trei­ber von Ser­vice­ein­rich­tun­gen

Die nachfolgende Abbildung zeigt in einem kurzen Überblick die einzelnen formalen Schritte, die im Rahmen eines Unterrichtungsverfahrens grundsätzlich zu beachten sind:

1. Schritt:
Unverbindliche Vorabdurchsicht

Vor Einreichung der Unterrichtung über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung besteht die Möglichkeit einer unverbindlichen Vorabdurchsicht. Im Rahmen dieser Vorabdurchsicht würde die Beschlusskammer 10 bzw. das Fachreferat 705 Ihre Unterrichtungsunterlagen auf grundsätzliche Vollständigkeit sowie überblicksartige inhaltliche Richtigkeit prüfen und das voraussichtliche Prüfungsergebnis mit Ihnen erörtern.

Ziel der Vorabsichtung wäre die Bereinigung um eventuelle Unstimmigkeiten bevor die Entgelte bzw. beabsichtigten Änderungen in das formale Prüfungsverfahren vor die Beschlusskammer eingebracht werden. Die Vorabsichtung ersetzt nicht das eigentliche Unterrichtungsverfahren und ist daher unverbindlich.

Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, übermitteln Sie die die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen unter Angabe der maßgeblichen Gründe zur Vorabdurchsicht an bk-eisenbahn@bnetza.de .

2. Schritt:
Unterrichtung über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung

Damit die unterrichteten Änderungen und Neufassungen von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen rechtzeitig in Kraft treten können, sind Unterrichtungen der Bundesnetzagentur mindestens 6 Wochen vor geplantem Inkrafttreten in elektronischer Form per E-Mail an bk-eisenbahn@bnetza.de zu übermitteln.

E-Mail:bk-eisenbahn@bnetza.de
Post:Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 10
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Alternativ kann die Übermittlung per DE-Mail an info@bnetza.de-mail.de – mit dem Hinweis zur Weiterleitung an die Beschlusskammer 10 „Eisenbahn“ – erfolgen.

Für den Fall, dass eine elektronische Übersendung bzw. eine Übermittlung per DE-Mail fehlschlägt (z.B. automatische Antwort des Servers, dass die E-Mail nicht zugestellt werden konnte), ist ausnahmsweise auch eine Übersendung per Fax (an 0228/141010) zulässig. Eine einzelne E-Mail darf die Größe von 10 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Sofern beabsichtigt ist, wesentlich größere Datenmengen zu transferieren, die eine Übersendung per E-Mail (ggf. in mehreren Teilen) erheblich erschweren (z.B. Einzeldokumente mit einer Größe über 10 MB oder ein Konvolut an Dokumenten mit einer Größe über 50 MB), ist ausnahmsweise die Einrichtung einer sogenannten geschlossenen Benutzergruppe (GBG) durch die Beschlusskammer möglich. Zum Zweck der Einrichtung einer solchen GBG ist unter den vorgenannten Voraussetzungen unverzüglich Kontakt via E-Mail (bk-eisenbahn@bnetza.de) aufzunehmen.

Die Übermittlung hat in einem makrofreien Dateiformat als PDF bzw. Excel-Tabelle zu erfolgen.

3. Schritt
Beifügen folgender Unterlagen

Die Anforderungen an die Art und den Umfang einer Unterrichtung gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG hat die Beschlusskammer 10 am 29.04.2021 unter dem Geschäftszeichen BK10-21-0025_Z im Rahmen einer Allgemeinverfügung gegenüber allen Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Bundesgebiet verpflichtend festgelegt. Dort heißt es auf den Seiten 94 ff.:

Auszug Seiten 94 ff. (pdf / 12 KB)

Zum Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen heißt es auf Seite 97 f.:

Auszug Seite 97 f. (pdf / 7 KB)

Zur vereinfachten, systematischen Erfassung der Finanzdaten Ihrer Serviceeinrichtungen können Sie gerne den EHB Unterrichtung § 72 ERegG (xlsx / 83 KB) verwenden.

4. Schritt
Gegebenenfalls Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG eine öffentliche mündliche Verhandlung (ömV) durchführen. Eine solche stellt kein regelmäßiges Element eines Unterrichtungsverfahrens dar.

5. Schritt
Prüfung durch die Bundesnetzagentur: Einhaltung Entgeltmaßstäbe

Die Bundesnetzagentur führt eine Prüfung durch, ob die eingereichten Entgelte und Entgeltgrundsätze den eisenbahnregulierungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere ob der jeweils geltende Entgeltmaßstab eingehalten wurde.

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