Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren Per­so­nen­bahn­hö­fe/ Per­so­nen­bahn­stei­ge

Betreiber von Personenbahnhöfen und -steigen* müssen die beabsichtigten Entgelte für die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe und ihrer Personenbahnsteige grundsätzlich genehmigen lassen.

Dabei ist zu beachten, dass Personenbahnsteige seit Inkrafttreten der Änderungen des ERegG am 18.06.2021 regulierungsrechtlich von den Personenbahnhöfen zu trennen sind. Während Personenbahnsteige und Zugangswege zu den „Eisenbahnanlagen" im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 und Nr. 6 zum ERegG zählen, sind die Personenbahnhöfe gemäß Anlage 2 Nr. 2a) zum ERegG den „Serviceeinrichtungen“ zugeordnet.

Aus diesem Umstand resultiert die Notwendigkeit einer gedanklich funktionalen Trennung der Personenbahnsteige von der Serviceeinrichtung Personenbahnhof sowie die Unabdingbarkeit der Aufstellung separater Entgelte für selbige.

Des Weiteren ergeben sich aus dieser Differenzierung Unterschiede in Bezug auf die Entgeltermittlung. So ist die Nutzung der Eisenbahnanlagen, mithin auch die Nutzung der Personenbahnsteige und Zugangswege, gemäß Anlage 2 Nr. 1c) zum ERegG Teil des Mindestzugangspakets und die Entgeltermittlung an die Vorgaben des § 31a ERegG gebunden. Demgegenüber orientieren sich die Entgelte der Personenbahnhöfe gemäß § 33 ERegG am Maßstab des § 32 ERegG.

Die Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe findet ihre Grundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ERegG. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 ERegG ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 ERegG erfüllt sind. Letzterer bestimmt, dass die Entgelte für die Erbringung von Leistungen [in Summe] so bemessen sein müssen, dass sie die Kosten für die Erbringung dieser Leistungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen und überdies [im Einzelnen] angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERegG normiert keinerlei Regelung zum formalen Genehmigungsverfahren selbst, weshalb § 46 ERegG analoge Anwendung findet mit der Abweichung, dass statt auf die Netzfahrplanperiode auf das Kalenderjahr Bezug genommen wird.

Die Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige ergibt sich indes aus § 31a Abs. 2 Satz 1 ERegG. Gemäß § 31a Abs. 2 Satz 2 ERegG ist die Genehmigung zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 ERegG entsprechen. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 ERegG ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket zudem in Euro je Nutzungsfall auszuweisen.

Hinsichtlich des formalen Genehmigungsverfahrens erklärt § 31a Abs. 2 Satz 3 ERegG die Vorschriften des § 46 ERegG für anwendbar, mit der Abweichung, dass einerseits an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und andererseits dass an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann.

Die Formalien des Entgeltgenehmigungsverfahrens sind dem allgemeinen Leitfaden für Betreiber von Personenbahnhöfen und -steigen zu entnehmen.

Maßstab für die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 ERegG der § 32 ERegG. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen (sog. Cost-Plus-Maßstab).

Der Cost-Plus-Maßstab markiert die Obergrenze der Entgelte in Summe, welche nicht überschritten werden darf. Eine Pflicht zur Vollkostendeckung besteht für Betreiber von Personenbahnhöfen dagegen nicht.

Die Entgelte für die einzelnen Leistungen im Rahmen dieser Obergrenze sind darüber hinaus gemäß § 32 Abs. 2 ERegG so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind.

Der Begriff „angemessener Gewinn“ ist gemäß § 1 Abs. 9 ERegG gesetzlich definiert, als eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite der Vorjahre im betreffenden Sektor nicht wesentlich abweicht. Zur Bestimmung einer gesetzkonformen Eigenkapitalrendite verwendet die Bundesnetzagentur das „Capital Asset Pricing Model“ (CAPM) als Berechnungsgrundlage.

Aus dem Gebot der Angemessenheit** folgt nach heutigem Stand, dass Leistungen zu Bedingungen angeboten werden müssen, die eine möglichst optimale Erfüllung der Regulierungsziele gewährleisten. Nutzungsbedingungen sind dabei unter Beachtung einer gewissen Vertragsgestaltungsfreiheit des Betreibers dann angemessen, wenn sie sich vor dem Hintergrund dieser Regulierungsziele und einer möglichst guten Gewährleistung des Zugangsrechts als gerecht und billig erweisen.

Das Gebot der Diskriminierungsfreiheit** i. S. d. §. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ERegG beinhaltet unter anderem, dass miteinander im Wettbewerb stehende Zugangsberechtigte nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt bzw. einzelnen Zugangsberechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor- bzw. Nachteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden dürfen.

Das Gebot der Transparenz** i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 1 ERegG verlangt insbesondere, dass Bestimmungen klar, nachvollziehbar, bestimmbar und überprüfbar sind. Es dürfen keine ungerechtfertigten Auslegungsspielräume verbleiben. Die Vorgabe transparenter Grundsätze stellt insbesondere auch klar, dass die Zugangsberechtigten in die Lage versetzt werden müssen, die Entgelte für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen nachrechnen zu können und dass die Grundsätze, auf denen die Entgelte gebildet werden, nachvollziehbar sind.

Daneben findet zudem § 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ERegG auf Betreiber von Personenbahnhöfen Anwendung. Danach hat ein Betreiber von Serviceeinrichtungen ein sog. Anreizsystem aufzustellen, welches durch leistungsabhängige Bestandteile sowohl dem jeweiligen Betreiber als auch den EVU Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bietet. Das Anreizsystem kann Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebes, eine Entschädigung für Störungen und Bonusregelungen umfassen. Die danach aufgestellten Entgeltregelungen sind vom Prüfungsumfang erfasst.

Gemäß § 31a Abs. 2 Satz 2 ERegG hat sich die Ermittlung der Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige an den Anforderungen des § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 ERegG zu orientieren. Zudem muss das Entgelt für das Mindestzugangspaket gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 ERegG in Euro je Nutzungsfall ausgewiesen werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 ERegG ist das Entgelt für die zum Mindestzugangspaket gehörenden Personenbahnsteige unter Zugrundelegung der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (uKZ) festzulegen. Darüber hinaus kann der Infrastrukturbetreiber zur Deckung der vollen Kosten gemäß § 36 Abs. 1 ERegG Aufschläge auf die uKZ auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 ERegG für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 ERegG für Personenverkehrsdienste nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ERegG der § 37 ERegG gilt, soweit nicht § 37 Abs. 3 ERegG Abweichendes regelt. Dies bedeutet, dass bei bundeseigenen Betreibern von Personenbahnhöfen die Ermittlung der Entgelte für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemäß § 37 ERegG erfolgt. Für Personenbahnsteige ergibt sich die Anwendbarkeit des § 37 ERegG bereits aus § 31a Abs. 2 Satz 2 ERegG.

Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 ERegG haben bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Länder, denen vom Bund Mittel zur Förderung des SPNV zur Verfügung stehen, die Höhe der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen je Land und für Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgabenträgergebiet festzulegen. Zudem sind die Entgelte für jedes Land oder im Falle der Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen für jedes Aufgabenträgergebiet so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalenderjahr 2021 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel seit dem Jahr 2021 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte nach Absatz 1 mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen Änderungsrate (1,8 % bis zum Jahr 2025) anzupassen (sog. Stationspreisbremse). Durch diese Preisbildungsregel im SPNV soll ein Gleichlauf zwischen der Veränderung der Regionalisierungsmittel und der Kosten der Zugangsberechtigten durch die Stationspreise hergestellt werden.

§ 37 Abs. 3 ERegG eröffnet überdies Personenbahnhofsbetreibern des Bundes die Möglichkeit, durch gesonderte Vereinbarungen mit einer Gebietskörperschaft oder einem Aufgabenträger von der festgesetzten jährlichen Änderungsrate abzuweichen. Gemäß § 37 Abs. 3a ERegG gelten für einen Betreiber der Personenbahnsteige, der die Entgelte nicht nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermittelt, die Regelungen für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.

Die anhand der Maßstäbe des § 37 ERegG gebildeten Entgelte unterliegen ebenso der Genehmigungspflicht.

Sind Betreiber von Personenbahnhöfen bzw. von Personenbahnsteigen von der Genehmigungspflicht der Entgelte befreit (beispielsweise gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ERegG a.F. oder gemäß § 2a Abs. 5 bzw. § 2b ERegG n.F.), entfällt das Genehmigungserfordernis ihrer Entgelte. Gleichwohl sind sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Neuaufstellung bzw. Änderung der Entgelte im Rahmen eines Unterrichtungsverfahrens gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG mitzuteilen. Weitergehende Informationen dazu finden sie unter den Informationen zu sonstigen Serviceeinrichtungen und Nutzungsentgelten.

Hinweise
*Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind, siehe Definition in § 1 Abs. 26 ERegG. Betreiber von Personenbahnsteigen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständige ist, siehe Definition in § 1 Abs. 5 ERegG.
** Inhalt und Umfang sind von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
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