Ver­fah­rensab­lauf

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den einzelnen formalen Schritten, die im Rahmen eines Entgeltgenehmigungsverfahrens grundsätzlich zu beachten sind.

1. Schritt
Beantragung der Genehmigung

Die Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur beantragt werden:

E-Mail:bk-eisenbahn@bnetza.de
Post:Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 10
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Die Genehmigung der Entgelte ist für die Personenbahnhöfe gemäß § 46 Abs.1 ERegG analog bzw. für die Personenbahnsteige gemäß § 31a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 1 ERegG spätestens sechs Monate vor Ablauf der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung zu beantragen.

2. Schritt
Beifügen folgender Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

  • die beabsichtigten Entgelte,
  • eventuelle Stellungnahmen von Zugangsberechtigten zu den beabsichtigten Entgelten,
  • eine Darlegung der Übereinstimmung der beabsichtigten Entgelte mit den Vorgaben des Eisenbahnregulierungsgesetzes durch Übersendung einer Kalkulation inkl. Prognose der jährlichen Kosten, der Leistungsmengen und des Jahresumsatzes sowie
  • unverzüglich nach Einreichen des Antrages zusätzlich – neben der Angabe im Antragsschreiben, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BuG) in den Antragsunterlagen enthalten sind - eine zum Zweck der Einsichtnahme der Beteiligten geschwärzte Fassung derjenigen Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (BuG) enthalten. Die einzelnen Unkenntlichmachungen sind zu begründen. Unterbleibt eine Angabe bzw. unverzügliche Unkenntlichmachung, geht die BNetzA grds. davon aus, dass keine BuG in dem jeweiligen Dokument enthalten sind.

3. Schritt
Gegebenenfalls Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG eine öffentliche mündliche Verhandlung (ömV) durchführen. Eine solche stellt kein regelmäßiges Element eines Entgeltgenehmigungsverfahrens dar.

4. Schritt
Prüfung durch die Bundesnetzagentur: Einhaltung Entgeltmaßstäbe

Die Bundesnetzagentur führt eine Prüfung durch, ob die eingereichten Entgelte und Entgeltgrundsätze den eisenbahnregulierungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere ob der jeweils geltende Entgeltmaßstab eingehalten wurde.

5. Schritt
Beifügen von geschwärzten Fassungen

Im Laufe des Verfahrens kann zwecks tiefergehender Prüfung der Austausch weiterer Unterlagen und Stellungnahmen erforderlich sein. Jedes weitere Schriftstück im Verfahren ist deshalb zusätzlich in Form einer geschwärzten Fassung zu übersenden, sofern BuG enthalten sind. Diesbezüglich gilt das unter Schritt 2 Gesagte entsprechend:

6. Schritt
Gegebenenfalls Unterrichtung gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG

Sofern nicht nur die Entgelte, sondern auch die Entgeltgrundsätze geändert werden sollen, handelt es sich insoweit um Änderungen der Nutzungsbedingungen. In diesem Fall ist zusätzlich zum Genehmigungsverfahren ein Unterrichtungsverfahren nach §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG durchzuführen.

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