All­ge­mei­ner Leit­fa­den für Be­trei­ber der Schie­nen­we­ge

Die nachfolgende Abbildung zeigt in einem kurzen Überblick die einzelnen formalen Schritte, die im Rahmen eines Entgeltgenehmigungsverfahrens grundsätzlich zu beachten sind

1. Schritt
Unverbindliche Vorabdurchsicht bei den vereinfachten und mittleren Entgeltgenehmigungsverfahren

Vor Beantragung der Genehmigung besteht die Möglichkeit einer unverbindlichen Vorabdurchsicht des beabsichtigten Genehmigungsantrages. Im Rahmen dieser Vorabdurchsicht würde das Fachreferat 705 Ihre Antragsunterlagen auf grundsätzliche Vollständigkeit sowie überblicksartige inhaltliche Richtigkeit prüfen und das voraussichtliche Prüfungsergebnis mit Ihnen erörtern.

Ziel der Vorabsichtung wäre die Bereinigung der beabsichtigten Entgelte um eventuelle Unstimmigkeiten bevor die Entgelte bzw. beabsichtigten Änderungen in das formale Prüfungsverfahren vor die Beschlusskammer eingebracht werden. Die Vorabsichtung ersetzt nicht das eigentliche Genehmigungsverfahren und ist daher unverbindlich. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, übermitteln Sie die Antragsunterlagen inklusive des ausgefüllten Erhebungsbogens zur Vorabdurchsicht an das 705-Postfach@BNetzA.de.

2. Schritt
Beantragung der Genehmigung

Die Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur beantragt werden:

E-Mail:bk-eisenbahn@bnetza.de
Post:Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 10
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Die Genehmigung der Entgelte ist gemäß § 46 Abs.1 ERegG spätestens sechs Monate vor Ablauf der Trassenbestellfrist für den Netzfahrplan zu beantragen. Letztere endet gemäß § 51 Abs.1 Satz 2 ERegG am zweiten Montag im April um 24:00 Uhr.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie die Trassenbestellfrist nach Anlage 3 Nr. 3, Satz 3 zum ERegG in Ihren SNB anzugeben haben.

Bei Änderung bzw. Neufassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (inklusive Entgelte), muss gemäß § 19 Abs. 2 ERegG mindestens sieben Monate vor Ablauf der Trassenbestellfrist ein Entwurf zur Stellungnahme (einmonatige Frist) in synoptischer Darstellung (Änderungsmodus) mit den entsprechenden Begründungen auf der Internetseite veröffentlicht werden.

3. Schritt
Beifügen folgender Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

  • die beabsichtigten Entgelte und Entgeltgrundsätze*,
  • eventuelle Stellungnahmen von Zugangsberechtigten zu den beabsichtigten Entgelten und Entgeltgrundsätzen, die im Konsultationsverfahren eingegangen sind und
  • eine Darlegung der Übereinstimmung der beabsichtigten Entgelte mit den Vorgaben des Eisenbahnregulierungsgesetzes durch z.B. Ausfüllen des standardisierten Erhebungsbogens der Bundesnetzagentur, welcher den Unternehmen im Rahmen des „mittleren“ bzw. „vereinfachten“ Genehmigungsverfahrens vorab zur Verfügung gestellt wird (der Erhebungsbogen enthält u.a. eine Kalkulation inkl. Prognose der jährlichen Kosten, der Leistungsmengen und des Jahresumsatzes) sowie
  • unverzüglich nach Einreichen des Antrages zusätzlich – neben der Angabe im Antragsschreiben, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BuG) in den Antragsunterlagen enthalten sind - eine zum Zweck der Einsichtnahme der Beteiligten geschwärzte Fassung derjenigen Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die einzelnen Unkenntlichmachungen sind zu begründen. Unterbleibt eine Angabe bzw. unverzügliche Unkenntlichmachung, geht die BNetzA grds. davon aus, dass keine BuG in dem jeweiligen Dokument enthalten sind.
Hinweis:
*Ein Genehmigungserfordernis der Engeltgrundsätze existiert ausschließlich bei der „großen“ und der „mittleren“ Genehmigung. Bei der „vereinfachten“ Genehmigung gilt hinsichtlich der Entgeltgrundsätze das Unterrichtungsverfahren gem. §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 2 Nr. 4 ERegG, sofern eine Änderung oder Neufassung der Entgeltgrundsätze vorliegt.

4. Schritt
Gegebenenfalls Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG eine öffentliche mündliche Verhandlung (ömV) durchführen. Eine solche stellt kein regelmäßiges Element eines Entgeltgenehmigungsverfahrens dar.

5. Schritt
Prüfung durch die Bundesnetzagentur: Einhaltung Entgeltmaßstäbe

Die Bundesnetzagentur führt eine Prüfung durch, ob die eingereichten Entgelte und Entgeltgrundsätze den eisenbahnregulierungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere ob der jeweils geltende Entgeltmaßstab eingehalten wurde.

Wie die Voraussetzungen der jeweiligen Verfahrensarten aussehen, ist den Ausführungen zur „vereinfachten“, „mittleren“ und „großen“ Genehmigung zu entnehmen.

6. Schritt
Beifügen von geschwärzten Fassungen

Im Laufe des Verfahrens kann zwecks tiefergehender Prüfung der Austausch weiterer Unterlagen und Stellungnahmen erforderlich sein. Jedes weitere Schriftstück im Verfahren ist deshalb zusätzlich in Form einer geschwärzten Fassung zu übersenden, sofern BuG enthalten sind. Diesbezüglich gilt das unter Schritt 2 Gesagte entsprechend:

7. Schritt
Gegebenenfalls Unterrichtung gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG

Sofern in einem „vereinfachten“ Genehmigungsverfahren mit Wirkung für die Genehmigungsperiode eine Änderung von in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Entgeltgrundsätzen beabsichtigt ist, ist zusätzlich zum Genehmigungsverfahren ein Unterrichtungsverfahren nach §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG durchzuführen. Die erforderliche Unterrichtung sollte gleichzeitig mit dem Genehmigungsantrag erfolgen.

Eine gesonderte Unterrichtung ist auch dann erforderlich, wenn ein Betreiber der Schienenwege im Rahmen eines „vereinfachten“ Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der Entgeltermittlung für die Nutzung der Personenbahnsteige sein Wahlrecht gemäß § 10a Abs. 4 Nr. 2 ERegG ausübt. Neben dem Genehmigungsverfahren für die Trassenentgelte gemäß § 33 ERegG ist in diesem Fall ergänzend ein Unterrichtungsverfahren gemäß §§ 72 Satz 1 Nr. 5, 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG hinsichtlich der Nutzungsentgelte für die Personenbahnsteige durchzuführen. Letzteres kann mit der Unterrichtung über die Nutzungsentgelte der Serviceeinrichtung Personenbahnhof verbunden werden, sofern eine solche vorhanden ist.

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