Plat­form-to-Busi­ness-Ver­ord­nung

Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Diensten

Plattformen und Suchmaschinen haben den Handel digitalisiert und leisten heute einen wesentlichen Beitrag, Waren und Dienstleistungen für Verbraucher online verfügbar zu machen. Online-Händler sind auf Plattformen als Marktplätze angewiesen. Dabei wirken geschickte Produktplatzierungen und Rankings umsatzsteigernd. Als Schnittstelle zwischen anbietenden Unternehmen und nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern haben Plattformen eine entscheidende Stellung und können dadurch Geschäftsmodelle einschränken.

Wozu dient die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung (EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen) soll ein faires, vorhersehbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld gewährleisten. Sie wurde im Jahr 2020 auf europäischer Ebene eingeführt und beinhaltet Verpflichtungen zu Informationen und Transparenz sowie Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Vor allem gewerblichen Nutzern der digitalen Dienste soll die Verordnung EU-weiten Schutz bieten: Zum Beispiel, wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf Online-Marktplätzen oder in App-Stores anbieten.

Wer wird geschützt?

Geschützt werden gewerbliche Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsites (zusammen „gewerbliche Nutzer“). Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Entscheidend ist, dass diese gewerblichen Nutzer

  • ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben, und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen über digitale Dienste Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb der EU anbieten.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die Verordnung (z.B. beim Kauf auf einer Online-Plattform) also nur indirekt geschützt.

Wer muss sich an die P2B-Verordnung halten?

Alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten („OVD“) und Online-Suchmaschinen („OSM“) (zusammen „digitale Dienste“) müssen die Vorgaben der P2B-Verordnung einhalten. Es ist unwichtig, wo sich deren Niederlassungsort oder Sitz befindet. Die digitalen Dienste können ihren Sitz auch außerhalb der EU haben. Entscheidend ist, dass sie ihre Dienste gewerblichen Nutzern anbieten, die wiederum ihre Niederlassung oder Wohnsitz in der EU haben und an Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der EU verkaufen.

Was ist ein Online-Vermittlungsdienst?

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach der P2B-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen, die Online-Vermittlungsdienste bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten.

Dienste gelten als Online-Vermittlungsdienste, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Es handelt sich um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“. Das sind Dienstleistungen, die auf individuellen Abruf des Empfängers entgeltlich, elektronisch und im Fernabsatz erbracht werden.
  2. Der Dienst ermöglicht es gewerblichen Nutzern, Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten.
  3. Dazu vermittelt der Dienst die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbraucherinnen und Verbrauchern. Irrelevant ist, ob und wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden.
  4. Der Dienst wird den gewerblichen Nutzern auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und den gewerblichen Nutzern bereitgestellt.
Davon erfasst sind Online-Plattformen wie z. B. Online-Marktplätze, App-Stores, soziale Medien, Vergleichsplattformen oder Hotelbuchungsplattformen.
Ausdrücklich ausgenommen sind z. B. Online-Zahlungsdienste, Online-Werbeinstrumente, Online-Werbebörsen, reine B2B-Plattformen oder reine Webshops.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier Fragen und Antworten zur P2B-Verordnung der EU-Kommission (pdf / 1 MB) .

Was ist eine Online-Suchmaschine?

Anbieter von Online-Suchmaschinen nach der P2B-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten.

Dienste gelten als Online-Suchmaschinen im Sinne der P2B-Verordnung, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Es handelt sich um einen digitalen Dienst.
  2. Der digitale Dienst ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern, Anfragen einzugeben.
  3. Die Suche
    • wird prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache vorgenommen.
    • kann zu einem beliebigen Thema erfolgen.
  4. Die Ergebnisse der Suche können in einem beliebigen Format angezeigt werden, über das die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen zum angeforderten Inhalt finden können.
Nicht erfasst werden hier z. B. Suchdienste in einem Intranet, geschlossene Netzwerke, Suchen innerhalb von Plattformen und Webshops.


Weitere Einzelheiten finden Sie hier Fragen und Antworten zur P2B-Verordnung der EU-Kommission (pdf / 1 MB) .

Welche wesentlichen Verpflichtungen muss ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten einhalten?

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen folgende wesentliche Verpflichtungen einhalten:

  • Fristen: Ist beabsichtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zu ändern, muss gewerblichen Nutzern diese Absicht mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden. Soll der bereitgestellte Dienst gekündigt werden, muss dem jeweiligen gewerblichen Nutzer mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung eine Begründung für die Kündigung mitgeteilt werden.
  • Darlegung der Gründe für die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Dienstes: In den AGB müssen die Gründe für die Aussetzung, Einschränkung oder Beendigung des Dienstes dargelegt werden. Dies gilt beispielsweise bei der (vorübergehenden) Entfernung eines Produkts oder einer Dienstleistung. Oder wenn ein Konto eines gewerblichen Nutzers geschlossen oder der gesamte Vertrag mit einem gewerblichen Nutzer gekündigt wird. Für eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Dienstes bedarf es einer Begründung. Dem gewerblichen Nutzer muss diese Begründung auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per E-Mail - übermittelt werden.
  • Ungleichbehandlung: Die AGB müssen eine Beschreibung jeder Art von Ungleichbehandlung (z. B. unterschiedliche Behandlung eigener Produkte im Vergleich zu den Produkten von gewerblichen Nutzern) enthalten, die gewährt werden oder gewährt werden könnten. Auch müssen die wesentlichen Erwägungen dargelegt werden, die für die Anwendung oder die Möglichkeit der Anwendung der Ungleichbehandlung sprechen.
  • Einschränkungen bei der Verwendung günstigerer Geschäftsbedingungen auf anderen Vertriebskanälen: Wenn gewerbliche Nutzer eingeschränkt werden sollen, Waren oder Dienstleistungen auf anderem Wege als über diesen Online-Vermittlungsdienst günstiger anzubieten, muss das in den AGB angegeben werden. Auch muss erklärt werden, warum diese Einschränkungen auferlegt werden. Diese Transparenzverpflichtung aus der P2B-Verordnung bedeutet nicht, dass andere gesetzliche Regelungen wie etwa aus dem Wettbewerbsrecht oder mit Blick auf unlautere Geschäftspraktiken nicht berücksichtigt werden müssen. Diese Regelungen müssen weiterhin zwingend eingehalten werden.
  • Hauptparameter für das Ranking: In den AGB muss klar angegeben sein, wie das Ranking ermittelt wird. Das bedeutet, dass die Hauptparameter angegeben werden müssen, die das Ranking bestimmen. Dies schließt auch die relative Bedeutung dieser Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern ein.

    Hinweis: Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leitlinien der Europäischen Kommission zum Ranking.
  • Interne Bearbeitung von Beschwerden: In den AGB muss angegeben sein, wie gewerbliche Nutzer Zugriff auf das interne Beschwerdemanagementsystem erhalten und wie es funktioniert. Beschwerden müssen in einem angemessenen Zeitrahmen bearbeitet und gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Die Informationen über die Funktionsweise und Wirksamkeit des Beschwerdemanagementsystems müssen veröffentlicht und mindestens jährlich aktualisiert werden.

    Hinweis: Kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Auf freiwilliger Basis kann ein entsprechendes internes Beschwerdemanagement natürlich durchführt werden.
  • Angabe von Mediatoren: Es müssen mindestens zwei Mediatoren benannt werden, mit denen zusammengearbeitet werden würde. Sollten Mediatoren benannt werden, die ihre Dienste von einem Ort außerhalb der EU anbieten, müssen diese bestimmten Anforderungen genügen. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens im Einzelfall beruht auf Freiwilligkeit.

    Hinweis: Kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Auf freiwilliger Basis kann die Angabe von Mediatoren natürlich erfolgen.

Welche wesentlichen Verpflichtungen muss ein Anbieter von Online-Suchmaschinen einhalten?

Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen folgende wesentliche Verpflichtungen einhalten:

  • Ungleichbehandlung: Etwaige Ungleichbehandlungen des eigenen Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten, die vorgenommen werden oder vorgenommen werden könnten, müssen dargelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Hauptparameter für das Ranking: Hauptparameter müssen angegeben werden, die einzeln oder gemeinsam für die Bestimmung des Rankings am wichtigsten sind, sowie die relative Bedeutung dieser Hauptparameter.

Welche Hinweise gibt es zur Einhaltung der Transparenzanforderungen?

Diese Hinweise gelten für Informationen, die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach der P2B-Verordnung in ihren AGB vornehmen oder als Anbieter von Online-Suchmaschinen öffentlich zugänglich machen müssen:

Informationen müssen leicht auffindbar sein.
D.h. die Informationen müssen leicht zu finden sein, damit die gewerblichen Nutzer sie zur Kenntnis nehmen können. Bereits im vorvertraglichen Stadium müssen die Informationen verfügbar sind. Gewerbliche Nutzer müssen in der Lage sein, den Überblick über alle für sie geltenden AGB zu behalten.
Informationen müssen in einer klaren und verständlichen Sprache verfasst sein.
Informationen, die den gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, müssen klar und verständlich sein. D.h. die Informationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die für in Deutschland ansässige gewerbliche Nutzer verständlich ist.
Informationen müssen spezifisch und detailliert sein.
Informationen, die den gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, müssen spezifisch und detailliert sein. Beispielsweise müssen Online-Vermittlungsdienste in den AGB alle Gründe angeben, die zu einer Sperrung führen können.
Informationen müssen vollständig sein.
Beispielsweise müssen gewerblichen Nutzern, die den Dienst in Anspruch nehmen, klare Informationen zu jeder Art von Ungleichbehandlung bereitgestellt werden. Darüber hinaus müssen Online-Vermittlungsdienste sicherstellen, dass die Gründe für die Aussetzung, Einschränkung und Beendigung des Dienstes in den AGB genannt werden.

Was tun im Fall eines Verstoßes?

Seit Mai 2024 ist die Bundesnetzagentur für die behördliche Durchsetzung dieser Verordnung in Deutschland zuständig (§ 22 Digitale-Dienste-Gesetz).

Die Bundesnetzagentur ist zuständig, wenn

  • gewerbliche Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
  • über den digitalen Dienst an Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in der EU befinden, Waren oder Dienstleistungen anbieten.

Nicht relevant ist, in welchem Land der Anbieter des digitalen Dienstes seinen Niederlassungsort oder seinen Sitz hat.

Verstoßen Anbieter gegen die P2B-Verordnung, kann die Bundesnetzagentur Anordnungen erlassen und Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängen.

Möchten Sie sich wegen der Verletzung der P2B-Verordnung beschweren, nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.

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