Be­kämp­fung der Ver­brei­tung ter­ro­ris­ti­scher In­hal­te

Das Internet darf nicht zur Radikalisierung, Rekrutierung und Aufstachelung zu Gewalt missbraucht werden. Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten, müssen daher terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch die nationalen Behörden entfernen.

Bundeskriminalamt und Bundesnetzagentur sind für die Durchsetzung der zugrundeliegenden EU-Verordnung zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte gemeinsam zuständig.

Am 7. Juni 2021 ist die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) in Kraft getreten. Seit dem 7. Juni 2022 ist sie anwendbar. Sie enthält einheitliche Vorschriften, um den Missbrauch von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.

Die Vorschriften gelten für Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Hauptniederlassung in den Mitgliedstaaten haben.

Erlangen die zuständigen Behörden von der Veröffentlichung terroristischer Inhalte im Internet Kenntnis, ordnen sie an, diese zu entfernen beziehungsweise den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Die Anbieter müssen daraufhin binnen einer Stunde die Anordnung umsetzen. Kommen sie dem nicht fristgemäß nach oder verstoßen systematisch und ständig gegen die Vorschriften, können sie mit finanziellen Sanktionen in Höhe von bis zu vier Prozent ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.

Zuständigkeit

In Deutschland ist die Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden im Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) festgelegt.

Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA) erlässt Anordnungen, nach denen die terroristischen Inhalte entfernt werden müssen. Es überprüft auch deren Umsetzung. Da es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, kann nur das BKA anordnen, terroristische Inhalte zu entfernen – nicht die Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur ist zuständig für:

  • Die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen
    (nach Art. 5 TCO-VO)

    Tauchen wiederholt terroristische Inhalte bei einzelnen Hostingdiensten auf, müssen die Anbieter dies durch spezifische Maßnahmen verhindern. Die Anbieter können zwar grundsätzlich selbst entscheiden, welche spezifischen Maßnahmen sie ergreifen, sie müssen dabei aber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen. Insbesondere sind die Grundrechte der Nutzer, vor allem die Meinungs- und Informationsfreiheit, zu berücksichtigen. Das verhindert, dass legale Inhalte entfernt werden. Die Bundesnetzagentur kontrolliert die ergriffenen Maßnahmen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung auf.

    Um verhältnismäßige Entscheidungen treffen zu können, hat die Bundesnetzagentur eine Studie zu spezifischen Maßnahmen in Auftrag gegeben. Diese liefert ein Grundverständnis der möglichen und sachgerechten Maßnahmen zur Inhaltemoderation, die ein Hostingdienst ergreifen kann, um der Verbreitung illegaler und insbesondere terroristischer Inhalte über seinen Dienst entgegenzuwirken.


  • Die Verhängung von Sanktionen
    (nach Art. 18 TCO-VO beziehungsweise § 6 TerrOIBG)

    Kommen Anbieter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro verhängen. Bei juristischen Personen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro sind sogar Sanktionen bis zu vier Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes möglich.

Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“

(Art. 17 TCO-VO)

Hostingdiensteanbieter, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig. Ist der „gesetzliche Vertreter“ in Deutschland ansässig, muss die Benennung unverzüglich an die E-Mail-Adresse terroristische-onlineinhalte@bnetza.de erfolgen.

Transparenzberichte

Transparenzberichte nach Art. 8 TCO-VO stehen hier zur Verfügung:

Fragen und Antworten

Ziel und Akteure

Worum geht es bei der TCO-VO und dem TerrOIBG?

Die EU hat im Kampf gegen den Missbrauch von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Inhalte die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) verabschiedet. Deren Ziel ist:

  • Die Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
  • Die unverzügliche Entfernung terroristischer Online-Inhalte
  • Der Schutz vor Radikalisierung

Die TCO-VO ist seit dem 7. Juni 2022 in Kraft.

Das deutsche Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) setzt die TCO-VO um, legt die nationalen Zuständigkeiten fest und regelt die Zwangs- und Bußgelder für Verstöße gegen die TCO-VO. Als zuständige Behörden werden das Bundeskriminalamt (BKA), die Landesmedienanstalten und die Bundesnetzagentur benannt.

Hilfreiche Links:

Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Wer sind die beteiligten Akteure?

Adressaten der TCO-Verordnung

Fallen Sie unter die Definition eines Hostingdiensteanbieters?

Der Begriff des Hostingdiensteanbieters im Sinne der TCO-VO weicht von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff ab. Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) sind Anbieter von Diensten, die diese drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie speichern Informationen.
  • Sie speichern diese Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters.
  • Sie machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Inhalte im Sinne der TCO-VO können z.B. bereits einzelne Dateien sein (Texte, Bilder, Videos, Downloads) aber auch ganze Webseiten/Plattformen können als Inhalt einzustufen sein, z.B., wenn sie nach ihrem Inhalt maßgeblich dem Zweck dienen, terroristische Inhalte zu verbreiten.

In der Praxis ist je nach angebotenem Geschäftsmodell nach mittelbaren und Hostingdiensteanbietern im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) zu unterscheiden. Nach Auslegung der Bundesnetzagentur ist die TCO-VO nur auf TCO-HDAs vollständig anwendbar.

Die Einstufung als TCO-HDA oder mittelbarer HDA geschieht je Geschäftsmodell (für jeden einzelnen Dienst eines HDA separat) und nicht je Unternehmen. Mischformen sind daher möglich.

Als TCO-HDA werden Anbieter angesehen, die Dienste zur Speicherung und Verbreitung von Informationen über technische Mittel im Internet anbieten und die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters speichern (im Sinne von Art. 2 Nr. 1 TCO-VO).
  • TCO-HDA können beispielsweise Anbieter von Dienstleistungen in sozialen Medien, von Video-, Bild- und Audio-Sharing-Diensten sowie von File-Sharing-Diensten und anderen Cloud-Diensten sein, wenn diese Dienste dafür genutzt werden, um gespeicherte Informationen auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters hin öffentlich zugänglich zu machen.
  • „Im Auftrag“ setzt nicht zwingend eine vertragliche Beziehung zwischen Inhalteanbieter und HDA voraus. Ein Vertrag zwischen HDA und Inhalteanbieter ist jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der HDA als TCO-HDA einzustufen ist.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der HDA die für die Speicherung genutzte technische Infrastruktur selbst betreibt.
  • Es reicht aus, dass der HDA auf die gespeicherten Informationen Einfluss nehmen kann und zugleich die Speicherung im Auftrag des Inhalteanbieters vornimmt. Damit ist nicht ausschließlich eine eigene technische Einflussnahme des HDA gemeint. Es reicht z.B., wenn der HDA die Möglichkeit besitzt, einen Dienst komplett abzustellen oder abstellen zu lassen (z.B. aufgrund einer vertraglichen Regelung mit einem Dritten, der den technischen Zugriff hat).
  • Hierbei ist zu beachten, dass sich die Einflussnahme durch den HDA nur auf eine mögliche Sperrung oder Löschung bezieht. Eine Bearbeitung oder Modifikation der Korrespondenz ist nicht Voraussetzung. (Art. 2 Nr. 1 & 3 TCO-VO, Erwägungsgrund 4 + 14 TCO-VO)
  • Unentgeltliche Dienste von HDA können von der TCO-VO erfasst sein, wenn diese im konkreten Fall eine starke Ähnlichkeit zu Diensten aufweisen, die ansonsten (z.B. bei vielen anderen Anbietern der Branche) gegen Entgelt erbracht werden. („in der Regel gegen Entgelt“ gem. Art. 1 lit b) S. 1 Richtlinie (EU) 2015/1535.

Als mittelbare Hostingdiensteanbieter werden Anbieter von Diensten angesehen, die Hostingdienste an weitere HDA vermitteln oder z.B. die technische Infrastruktur oder weitere unterstützende Dienste für andere HDA bereitstellen (z.B. reine Serverbetreiber) und dabei nicht im unmittelbaren Kontakt zum Inhalteanbieter stehen. D.h. diese Dienste speichern keine Informationen im unmittelbaren Auftrag eines Inhalteanbieters und fallen daher grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der TCO-VO.

Welche Verpflichtungen haben Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) gemäß der TCO-VO?

Für TCO-HDA gilt die TCO-VO uneingeschränkt.

Die TCO-VO bzw. das TerrOIBG sehen u.a. folgende Verpflichtungen vor:

  • die Einrichtung einer Kontaktstelle (Art. 15 TCO-VO),
  • falls keine Hauptniederlassung in der EU vorhanden ist, die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in einem Mitgliedstaat in dem der Dienst angeboten wird (Art. 17 TCO-VO)
  • Entfernungsanordnungen von zuständigen Behörden aus der EU fristgerecht Folge zu leisten (Art. 3 Abs.3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 TCO-VO),
  • Anordnungen nach Art. 5 Abs. 4, 5 und 6 TCO-VO der Bundesnetzagentur Folge zu leisten,
  • Mitteilungspflichten im Rahmen des behördlichen Monitorings (Art. 21 TCO-VO),
  • die Erstellung eines Transparenzberichts, falls im gleichen Jahr Maßnahmen gem. TCO-VO ergriffen wurden oder werden sollten (Art. 7 TCO-VO),
  • die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zur Wiederherstellung/Entsperrung bei nicht gerechtfertigten Sperrungen/Entfernungen von Inhalten aufgrund einer spezifischen Maßnahme gem. TCO-VO (Art. 10 i.V.m. Art. 5 TCO-VO),
  • Unterrichtung der Inhalteanbieter über Entfernung oder Sperrung von terroristischen Inhalten (Art. 11 TCO-VO),
  • die Unterrichtung des BKA, wenn Kenntnis über terroristische Inhalte besteht, die zu einer unmittelbaren Bedrohung für Leib und Leben führt (Art. 14 Abs. 5 TCO-VO).

Was ist eine Kontaktstelle und wann gilt diese als öffentlich bekannt gemacht?

Gemäß Artikel 15 TCO-VO sind Hostingdiensteanbieter verpflichtet, eine Kontaktstelle zu benennen, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Wege ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung sicherstellt.

Die Kontaktstelle gilt als „öffentlich zugänglich gemacht“, wenn der Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) den zuständigen Behörden (BKA und Bundesnetzagentur) eine E-Mail-Adresse für die Entgegennahme von Entfernungsanordnungen nach der TCO Verordnung an die Postfächer tco@bka.bund.de und tco@bnetza.de übersandt hat.

Diese Kontaktstelle wird vom BKA auf europäischer Ebene im PERCI-System von Europol hinterlegt und kann damit von den jeweiligen zuständigen europäischen Behörden für die Zustellung von Entfernungsanordnungen genutzt werden.

Die Kontaktstelle kann alternativ auch im Impressum Ihrer Website aufgeführt werden.

Beispiel:
Kontaktstelle gemäß Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates
E-Mail: tco-kontaktstelle@beispieldomain.de
Kontaktaufnahme ist in folgenden Sprachen möglich: Deutsch [Englisch etc.]
[Diese E-Mail-Adresse ist ausschließlich für die Kommunikation gemäß Verordnung (EU) 2021/784 bestimmt. Andere Anfragen werden nicht beantwortet.]

Welche Regelungen gelten für mittelbare Hostingdiensteanbieter?

Bitte beachten Sie: Die Einstufung als TCO-HDA oder mittelbarer Hostingdiensteanbieter geschieht je Geschäftsmodell (für jeden einzelnen Dienst eines Hostingdiensteanbieters separat) und nicht je Unternehmen.

Auf mittelbare Hostingdiensteanbieter ist die TCO-VO nicht vollumfänglich anwendbar.

Diese sind nicht verpflichtet, eine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen einzurichten und den zuständigen Behörden bekannt zu machen.

BKA und Bundesnetzagentur bitten jedoch darum, dass mittelbare Hostingdiensteanbieter freiwillig eine E-Mail-Adresse angeben und per E-Mail an tco@bka.bund.de und tco@bnetza.de bekannt geben, um eine Kontaktaufnahme zum Zweck der Informationsbeschaffung zu ermöglichen. Diese freiwillige E-Mail-Adresse wird ebenfalls in PERCI hinterlegt. Allerdings werden mittelbare Hostingdiensteanbieter darüber ausschließlich kontaktiert, um Kontaktdaten von TCO-HDAs in Erfahrung zu bringen, wenn diese den Behörden noch nicht bekannt sind.

Löschersuchen oder Entfernungsanordnungen werden nicht an diese Adresse versandt und es gibt keine Vorgabe für eine Reaktionszeit.

Meldepflichten

Welche Meldung müssen Sie als TCO-HDA jedes Jahr abgeben?

Sie müssen jedes Jahr, spätestens zum 1. März, die folgenden Informationen aus dem Vorjahr an die Bundesnetzagentur übermitteln:

  1. Die Anzahl der von den zuständigen Behörden angeforderten Zugriffe auf von Hostingdiensteanbietern nach Artikel 6 TCO-VO gespeicherte Inhalte (gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c TCO-VO) und
  2. Die Anzahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren und der von Hostingdiensteanbietern unternommenen Maßnahmen nach Artikel 10 TCO-VO (gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d TCO-VO)

Das Meldeformular steht Ihnen hier zur Verfügung: TCO-Monitoring (pdf / 147 KB)

Was ist ein Beschwerdemechanismus im Sinne des Art. 10 TCO-VO?

TCO-HDAs, die spezifische Maßnahmen nach Art. 5 TCO-VO ergreifen, haben einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus für Inhalteanbieter einzurichten, der diesen die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts einzulegen.

Derartige Beschwerden sind unverzüglich zu prüfen. War die Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt, ist der Inhalt unverzüglich wiederherzustellen oder zu entsperren. Der Beschwerdeführer ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Wird die Beschwerde abgelehnt, sind die Gründe dafür anzuführen.

Müssen Sie jedes Jahr einen Transparenzbericht erstellen?

Nein, nur TCO-HDA, die in einem bestimmten Kalenderjahr spezielle Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen haben, oder gemäß der TCO-VO zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wurden, haben über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 7 TCO-VO einen Transparenzbericht zu erstellen und diesen bis zum 1. März des Folgejahrs öffentlich zugänglich zu machen.

Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben (Art. 7 Absatz 3 TCO-VO):

  • Informationen über die Maßnahmen des HDA im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte;
  • Informationen über die Maßnahmen, die der HDA trifft, um gegen ein erneutes Erscheinen von Online-Materialien vorzugehen, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet wurden, insbesondere wenn automatisierte Verfahren verwendet wurden;
  • Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der Entfernungsanordnungen, nach deren Erhalt der Inhalt gem. Art. 3 Abs. 7 Unterabsatz 1 und Abs. 8 Unterabsatz 1 nicht entfernt oder gesperrt wurde, einschließlich der Gründe dafür;
  • Anzahl und Ergebnis der vom HDA bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10;
  • Anzahl und Ergebnis der vom HDA eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren;
  • Anzahl der Fälle, in denen der HDA infolge eines behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens Inhalte wiederherstellen oder entsperren musste;
  • Anzahl der Fälle, in denen der HDA die Inhalte nach Prüfung einer Beschwerde des Inhalteanbieters wiederhergestellt oder entsperrt hat.

Hinweis: Für einzelne Angaben sind auch Leer- bzw. Nullmeldungen erforderlich. D.h. falls Sie im Berichtszeitraum z.B. keine Beschwerden gemäß Artikel 10 TCO-VO erhalten haben, geben Sie dies der Vollständigkeit halber bitte auch an.

Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte mit Gefährdungssachverhalt. Wen müssen Sie verständigen?

Wenn Sie als TCO-HDA Kenntnisse von Sachverhalten/terroristischen Inhalten haben, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen (Gefährdungssachverhalt), müssen Sie unverzüglich die Verbreitung entsprechender Inhalte mittels geeigneter Maßnahmen unterbinden und die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden verständigen, im Falle von Deutschland das BKA. Können Sie den betroffenen Mitgliedstaat nicht feststellen, verständigen Sie unverzüglich Europol und übermitteln Sie die notwendigen Informationen über die terroristischen Inhalte zur weiteren Bearbeitung (Art. 14 Abs. 5 TCO-VO).

Ein Meldeformular mit allen wichtigen Daten finden Sie auf der BKA-Website Notification of imminent threat to life

Bitte achten Sie darauf, möglichst viele/präzise Angaben (bspw. URLs, Account-Daten, Mediendateien usw.) zu machen und den terroristischen Inhalt z.B. über Screenshots zu dokumentieren. Geben Sie auch eine Erreichbarkeit für Rückfragen an, um eine zügige Sachbearbeitung sicherzustellen.

Weiterführende Informationen zur TCO-VO und die Angabe zu einer Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter beim Bundeskriminalamt finden Sie unter: Bundeskriminalamt.

BKA Erreichbarkeit (24/7) für Gefährdungshinweise:
E-Mail: tco-threat@bka.bund.de
Telefon: +49 2225 89 20030

Europol Erreichbarkeit (24/7) für Gefährdungshinweise:
E-Mail: O1-13@europol.europa.eu
Telefon: +31 70353 1100
(Ausdrücklich auf Sachverhalt im Kontext Art. 14 (5) TCO-VO hinweisen!)

Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte ohne Gefährdungssachverhalt. Wen können Sie verständigen?

Wenn Sie Kenntnisse über terroristische Online-Inhalte haben, die keine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben darstellen, melden Sie die strafrechtlich relevanten Inhalte mit Internetbezug bitte direkt an die zuständige Polizeibehörde des für Ihren Wohnort zuständigen Bundeslandes.

Die Bundesländer haben für derartige Meldungen spezielle Internetportale, sogenannte „Online-Wachen“ eingerichtet.

Bitte achten Sie darauf, möglichst auch hier viele präzise Angaben zu machen und den Inhalt z.B. über Screenshots zu dokumentieren. Geben Sie auch eine Erreichbarkeit für Rückfragen an, um eine zügige Sachbearbeitung sicherzustellen.

Entfernungsanordnungen

Sie haben eine Entfernungsanordnung erhalten. Was müssen Sie tun?

Der genannte terroristische Inhalt muss innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung in allen EU Staaten gesperrt oder gelöscht werden.

Nach Sperrung oder Löschung des Inhalts ist die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, sowie das BKA zu informieren (Art. 3 Abs. 3 und 6 TCO-VO).

Füllen Sie dazu bitte das „Formular für Rückmeldungen nach der Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte“ aus Anhang II der TCO-VO vollständig aus und geben Sie den Zeitpunkt der Sperrung oder Löschung an.

Was sollten Sie tun, wenn nicht alle Informationen vorliegen, um die Anordnung auszuführen oder die Entfernungsanordnung „offensichtlich“ Fehler enthält?

Bitte teilen Sie dies unter Verwendung des Formulars „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ aus Anhang III der TCO-VO unverzüglich der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie dem BKA mit (Art. 3 Abs. 8 TCO-VO).

Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Inhalt nicht entfernen/den Zugang dazu nicht sperren können?

Nutzen Sie in diesem Fall ebenfalls das Formular „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ aus Anhang III der TCO-VO. Teilen Sie dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie dem BKA unverzüglich mit und legen Sie die Gründe hierfür dar (Art. 3 Abs. 7 TCO-VO).

Müssen Sie sich an eine Entfernungsanordnung einer ausländischen Behörde halten und, wenn ja, welche Frist gilt dann?

Auch in diesem Fall muss der genannte terroristische Inhalt innerhalb von einer Stunde gesperrt oder gelöscht werden.

Können Sie eine ausländische Entfernungsanordnung überprüfen lassen?

Ja, allerdings ist der Anordnung zur Sperrung oder Löschung des Inhalts zunächst nachzukommen.

Erhalten Sie eine Entfernungsanordnung von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 48 Stunden einen begründeten Antrag beim BKA auf Überprüfung dieser Entfernungsanordnung zu stellen.

Das BKA erlässt dann innerhalb von 72 Stunden eine begründete Entscheidung, in der dargelegt wird, ob ein Verstoß gegen die TCO-VO vorliegt oder nicht (Art. 4 Abs. 3 TCO-VO).

Können Sie sich gegen eine Entfernungsanordnung wehren?

Ja.

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entfernungsanordnung sind in dieser angeführt. In „Abschnitt G“ sind Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung einer Entfernungsanordnung zu finden. Dies gilt sowohl für Entfernungsanordnungen des BKA als auch ausländischer Behörden.

Was passiert, wenn Sie einer Entfernungsanordnung nicht nachkommen?

Kommen TCO-HDAs einer Entfernungsanordnung nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 6 TerrOIBG je nach Verstoß mit bis zu fünf Millionen Euro bestraft werden kann.

In bestimmten Fällen (jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro) kann abweichend eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Spezifische Maßnahmen

Welche spezifischen Maßnahmen können Sie zur Verhinderung der Verbreitung von terroristischen Inhalten ergreifen?

In nachfolgend herunterladbarer Tabelle wird eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen exemplarisch aufgezeigt und diese hinsichtlich der grundsätzlichen Zumutbarkeit den Anbieterkategorien zugeordnet.

Dies dient dazu, Anbietern einen Ansatzpunkt für die Ergreifung eigener Maßnahmen zu bieten. Das heißt nicht, dass zwingend alle angekreuzten Maßnahmen kumulativ ergriffen werden müssen. Die Maßnahmen sind immer von den betroffenen HDA selbst auszuwählen und an den betroffenen Hostingdienst anzupassen. Es können auch weitere / andere Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, zielgerichtet, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte wirksam einzudämmen.

Die Beurteilung, ob die Maßnahmen im konkreten Einzelfall zur Zielerfüllung im Sinne der TCO-VO ausreichend sind, obliegt der Bundesnetzagentur. (Art. 5 TCO-VO, § 1 Abs. 2 TerrOIBG)

Exemplarische Tabelle möglicher Maßnahmen (pdf / 148 KB)

Diese Grafik zeigt beispielhaft das Zusammenwirken von Maßnahmen aus obiger Tabelle.

Die Grafik zeigt beispielhaft das Zusammenwirken der Maßnahmen aus obiger Tabelle.

Bei weiteren Fragen zum Umgang mit terroristischen Online-Inhalten oder Beschwerden kontaktieren Sie uns bitte über die untenstehende E-Mail-Adresse.

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat 125
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: tco@bnetza.de

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