Die Verpflichtungen nach Art. 50 sollen Täuschungs‑ und Manipulationsrisiken eindämmen und die Integrität des Informationsökosystems stärken. Sie gelten ab dem 2. August 2026 und ergänzen weitere Regelungen der KI-VO, etwa für Hochrisiko-KI‑Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Kernpunkt ist die Transparenz: KI‑generierte Inhalte, Deepfakes und bestimmte KI‑basierte Veröffentlichungen müssen gekennzeichnet und erkennbar gemacht werden.
Der Praxisleitfaden zur Transparenz von KI‑generierten Inhalten wurde von unabhängigen Expertinnen und Experten im Rahmen eines vom KI‑Büro moderierten Multi‑Stakeholder‑Verfahrens erstellt. Er soll Anbietern und Betreibern generativer KI‑Systeme helfen, ihre Pflichten nach Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 zu erfüllen. Zwar ist die Anwendung des Praxisleitfadens freiwillig, die Transparenzanforderungen selbst sind jedoch gesetzlich verbindlich.
Der bislang nur auf englischer Sprache vorliegende Code of Practice on transparency of AI-generated content hat 2 Abschnitte:
- Abschnitt 1: Anbieter – Regeln für die Markierung und Detektion von KI-generierten und manipulierten Inhalten
- Abschnitt 2: Betreiber – Regeln für die Kennzeichnung von Deepfakes sowie von KI-generierten und manipulierten Texten
An vielen Stellen des CoP wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Maßnahmen verhältnismäßig erfolgen soll, wobei Größe und Ressourcen der Unterzeichner, insbesondere bei Kleine und Mitteren Unternehmen (KMU) sowie größeren Unternehmen (small and mid-caps SMC), berücksichtigt werden, um die Belastung zu minimieren und die Einhaltung zu vereinfachen.
Es wurde außerdem eine Reihe von Icons entwickelt, die Betreiber generativer KI-Systeme verwenden können, um ihre KI-generierten Inhalte zu kennzeichnen.
Der am 10. Juni 2026 veröffentlichte CoP wurde am 9. Juli 2026 von der Kommission als angemessen eingestuft. Alle Anbieter und Betreiber, die den CoP unterzeichnen, müssen die darin festgelegten Maßnahmen nutzen, um die Vorgaben der KI-VO zur Markierung und Detektion von KI‑generierten Inhalten, Deepfakes und bestimmter Textveröffentlichungen nachzuweisen. Das soll ihren Verwaltungsaufwand reduzieren und in allen Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit, Rechtssicherheit und Vertrauen schaffen.
Im Gegensatz dazu müssen Anbieter und Betreiber, die die Vorgaben auf andere Weise umsetzen wollen, nachweisen können, dass ihre Maßnahmen angemessen sind. Die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden prüfen diesen Nachweis dann im Einzelfall. Die Unterzeichner des CoP bilden zudem Arbeitsgruppen, in denen sie bewährte Verfahren austauschen und die Umsetzung der Markierungs‑ und Kennzeichnungspflichten vorantreiben.
Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme können den CoP unterzeichnen. Auf den Seiten der EU-Kommission finden Sie das Unterzeichnungsformular und die Anleitung sowie die Fragen und Antworten zur Unterzeichnung des CoP.
Im Folgenden werden beide Abschnitte des
CoP zusammengefasst. Adressaten der Verpflichtungen und Maßnahmen sind jeweils diejenigen
KI-System-Anbieter und Betreiber, welche den
CoP unterzeichnet haben (daher z.T. als „Unterzeichner“ bezeichnet).
Abschnitt 1: Anbieter – Regeln für die Markierung und Erkennung von KI-generierten und manipulierten Inhalten
Da keine einzelne Markierungstechnik sämtliche Vorgaben des Art. 50 Abs. 2 erfüllt, ist ein hybrider Ansatz aus verschiedenen Markierungs‑ und Detektionsmechanismen erforderlich. Für die Umsetzung solcher Lösungen ist es notwendig, die gesamte Wertschöpfungskette einzubeziehen.
Verpflichtung 1: Markierung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten
Um den Vorgaben des Art. 50 Abs. 2 zu entsprechen – also die Ergebnisse von generativen KI‑Systemen (auch GPAI‑Systeme) maschinenlesbar zu markieren – müssen Markierungslösungen für von den jeweiligen KI‑Systemen erzeugten oder bearbeiteten Inhalte realisiert werden. Das gilt für Audio, Bild, Video, Text oder jede Kombination davon.
In Kürze
Es muss mindestens eine maschinenlesbare Markierungstechnik umgesetzt werden, die wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel ist. Unterstützt das Datenformat Metadaten, muss in diesen der Hinweis „KI-generiert“ oder „KI-manipuliert“ gespeichert werden. Die Integration von nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen kann während der Generierung geschehen, oder nachgelagert hinzugefügt werden. Optional können zusätzlich weitere Techniken (z.B. Fingerprints) umgesetzt oder weitere Informationen in der Markierung (z.B. Name des KI-Modells und Zeitstempel) gespeichert werden. Bestehende Metadaten-Kennzeichnungen müssen beibehalten und nicht absichtlich geändert oder entfernt werden. Daher muss in den Nutzungsbedingungen von generativen KI-Systemen auch ein entsprechendes Verbot aufgenommen werden.
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Maßnahme 1.1 Maschinenlesbare Markierungsverfahren
Es ist eine Markierungslösung aus mindestens einer maschinenlesbaren Markierungstechnik zu nutzen, die in Verbindung mit ihrem jeweiligen Detektionsmechanismus das geforderte Maß an Wirksamkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit und Interoperabilität erfüllen kann. Da derzeit keine einzelne Markierungstechnik die Einhaltung aller vier Anforderungen gewährleisten kann, ist ein mehrschichtiger Markierungsansatz zulässig. Dabei müssen die Ergebnisse der generativen KI-Systeme mit mindestens zwei Schichten maschinenlesbarer Markierungen versehen werden.
Teilmaßnahme 1.1.1 Digital signierte Metadaten
Für KI-generierte oder manipulierte Inhalte in einem Datenformat, welches das Hinzufügen von Metadaten unterstützt (insbesondere Audio-, Video-, Bild-, oder containerisierte Textdaten), muss in den Metadaten festgehalten werden, ob die Inhalte durch KI erstellt oder bearbeitet wurden. Alle erfassten Informationen werden auf sichere und manipulationssichere Weise digital signiert und mit einem Zeitstempel versehen.
Teilmaßnahme 1.1.2: Nicht wahrnehmbares Wasserzeichen
KI-generierte oder manipulierte Inhalte müssen mit einem nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen versehen werden, mit Ausnahme von sehr kurzen Texten. Es soll so in den Inhalt eingebettet werden, dass es sich nur schwer davon trennen lässt. Zwei Arten sind möglich:
- „Post-hoc“, d.h. nach Generierung oder Manipulation des Inhalts durch ein KI-System, oder
- Während der sog. Inferenz, d.h. durch Realisierung dieser Technik auf KI-Modellebene, sodass während der Inhaltsgenerierung gleichzeitig ein Wasserzeichen in den Inhalt eingebettet wird.
Teilmaßnahme 1.1.3: Fingerprinting oder Protokollierung (optional)
Eine optionale ergänzende Maßnahme ist die Implementierung von Fingerprinting- oder Protokollierungslösungen seitens der KI-System-Anbieter. Dies kann der Überprüfung dienen, ob Inhalte von ihrem KI-System generiert oder manipuliert wurden.
Maßnahme 1.2: Nichtentfernung von Markierungen
Markierungen mittels Metadaten auf Eingabedaten und auf KI-generierten oder manipulierten Inhalten müssen bewahrt und dürfen nicht entfernt werden. Hierzu sind zwei Maßnahmen umzusetzen.
- Bestehende Metadaten-Markierungen müssen beibehalten und dürfen nicht absichtlich geändert oder entfernt werden. Ausnahmen können legitime Zwecke wie Sicherheitsaudits oder Forschung sein.
- Das absichtliche Entfernen oder Verändern von Metadaten-Markierungen durch Dritte muss in den Nutzungsbedingungen oder der Dokumentation eines generativen KI-Systems verboten werden, mit Ausnahme der genannten legitimen Zwecke.
Auch dürfen keine Tools bereitgestellt oder beworben werden, die eine Umgehung dieser Markierungen zum Ziel haben. Plattformbetreiber oder Suchmaschinenbetreiber werden ermutigt, Metadaten-Markierungen für KI-generierte oder manipulierte Inhalte beizubehalten.
Maßnahme 1.3: Transparenz der Herkunftsangaben (optional)
Optional können die Metadaten um zusätzlichen Kontext ergänzt werden. Beispielsweise: den Namen des KI-Systems, den Namen des KI-Anbieters, einen Zeitstempel der Generierung bzw. Manipulation, die Bezeichnung und Versionsnummer des KI-Modells, sowie bei KI-manipulierten Inhalten Informationen über die durchgeführten Operationen (z.B. Entfernen eines Objekts in einem Bild).
Maßnahme 1.4: Funktion für wahrnehmbare Markierungen (optional)
Optional kann eine Funktion in der Benutzeroberfläche bereitgestellt werden, die es Nutzern ermöglicht, nach der Generierung eines Inhalts eine wahrnehmbare Kennzeichnung (ein Label) hinzuzufügen. Diese Maßnahmen entbinden die Betreiber jedoch nicht von ihrer Verantwortung, Deepfakes und KI-generierte oder manipulierte Texte gemäß Art. 50 Abs. 4 klar und deutlich zu markieren.
Verpflichtung 2: Erkennung von Markierungen bei KI-generierten oder manipulierten Inhalten
Um die Transparenzanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 2 und 5 zu erfüllen, muss die Erkennung von maschinenlesbaren Markierungen in KI-generierten oder manipulierten Inhalten wie Audio, Bilder, Videos oder Texten ermöglicht werden. Dabei soll den Betroffenen das Detektionsergebnis klar, deutlich und zugänglich kommuniziert werden.
In Kürze
Anbieter generativer KI-Systeme sollen eine Detektionslösung bereitstellen, die es Betreibern, Nutzern des generativen KI‑Systems, Drittanbieter, Endnutzern und anderen berechtigten Akteuren erlaubt, Inhalte auf deren KI-basierte Herkunft hin zu prüfen. Die Detektionslösung kann dabei aus einem oder mehreren Detektionsmechanismen bestehen, muss aber in jedem Fall für jede eingesetzte Markierungstechnik auch einen passenden Detektionsmechanismus enthalten. Sie muss möglichst breit einsetzbar und über eine benutzerfreundliche Oberfläche leicht zugänglich sein, sowie im Einklang mit dem EU Datenschutzrecht implementiert sein.
Ein Download des Ergebnisses (inkl. Hash und Hinweis auf die Detektionslösung) muss möglich sein. Im Ergebnis selbst muss angegeben werden, was die Basis des Detektionsverfahrens ist (bspw. Erkennung über Metadaten, Wasserzeichen, oder weitere Mechanismen) und kann ggf. um zusätzliche Informationen (bspw. (prozentualer) Anteil und Ort der KI-Veränderungen am Gesamtinhalt) ergänzt werden.
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Maßnahme 2.1: Mechanismen zur Detektion von Markierungen
Anbieter generativer KI-Systeme müssen eine Detektionslösung bereitstellen, die aus einem oder mehreren Detektionsmechanismen besteht. Damit können Betreiber, Nutzer des generativen KI‑Systems, Drittanbieter, Endnutzer und andere berechtigte Akteure (z. B. Aufsichtsbehörden, unabhängige Forschende, zivilgesellschaftliche und Medienorganisationen) prüfen, ob Inhalte von dem entsprechenden KI-System erzeugt oder manipuliert wurden. Die Detektions‑ und Markierungslösungen müssen dabei die geforderte Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit gemäß Art. 50 Abs. 2, Verpflichtung 3 des CoP und den folgenden Teilmaßnahmen erfüllen.
Teilmaßnahme 2.1.1. Bereitstellung der Detektionslösung
Die Detektionslösung soll möglichst breit einsetzbar und leicht zugänglich sein und in einer oder mehrerer der nachfolgenden Formen bereitgestellt werden:
Mögliche Bereitstellungformen der Detektionslösung in der EU| Form | Beschreibung | Empfehlung |
|---|
| (i) Öffentliche Spezifikation | Eine (idealerweise standardisierte) Spezifikation, aus der ein Dritter ein Detektions‑Werkzeug entwickeln kann. | Bereitstellung einer Referenz‑Implementierung. |
| (ii) Software‑Produkt | Ein eigenständiges Programm oder eine Bibliothek. | Lauffähigkeit auf gängigen Betriebssystemen (wenn technisch machbar inklusive Mobilgeräte) bei nur minimalen Hardware‑Voraussetzungen ermöglichen |
| (iii) Cloud‑Dienst | Ein über eine API zugänglicher, cloud‑basierter Service für Nutzer in der EU. | |
Es ist sicherzustellen, dass die Detektionslösung für jede im Rahmen von Verpflichtung 1 eingesetzte Markierungstechnik einen passenden Detektionsmechanismus enthält. Es darf dabei auf gemeinsam genutzte oder Drittanbieter‑Mechanismen zurückgegriffen werden – etwa von Anbietern, die Markierungen bereits im Modell integrieren, oder von Spezialfirmen für Transparenz‑Markierungen. Um nachgelagerten Anbietern zu helfen, sollten Anbieter generativer KI‑Modelle bereits vor dem Markteintritt Detektionsmechanismen für die von ihren Modellen erzeugten oder manipulierten Inhalte bereitstellen.
Die Detektionslösung wird grundsätzlich kostenlos angeboten, wobei es gewisse Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 1 Mio. monatlicher Nutzer gibt.
Teilmaßnahme 2.1.2: Zugang zur Detektionslösung
Die jeweilige Detektionslösung muss über eine benutzerfreundliche Oberfläche erreichbar sein, die zur Zielgruppe der Endnutzer passt. Wird die Zugänglichkeit zu diesen Detektionslösungen eingeschränkt, ist zu beachten, dass die Detektionslösungen denjenigen Nutzergruppen zugänglich sein müssen, die auch Zugang zu den KI‑generierten oder manipulierten Inhalte haben, bspw. der breiten Öffentlichkeit oder auch nur wenigen berechtigten Personen.
Auf Wunsch müssen die Ergebnisse für einen vermeintlich KI-generierten oder manipulierten Inhalt in einem digital signierten Format heruntergeladen werden können, welches mindestens einen Hash des geprüften Inhalts, einen Hinweis auf die genutzte Detektionslösung (z. B. URL oder Kennung) und einen Zeitstempel enthält.
Teilmaßnahme 2.1.3: Schutz personenbezogener Daten, Privatsphäre und Sicherheit
Die Detektionslösung muss im Einklang mit dem EU‑Datenschutzrecht implementiert werden. Für jede Lösung, die das Hochladen von Inhalten erfordert, gelten folgende Kernpunkte:
(a) Sensibler Umgang gemäß EU-Datenschutzvorschriften
(b) Vertraulichkeit & Integrität während Übertragung und Speicherung
(c) Daten‑Minimierung
(d) Zweckbindung
(e) Sofortige Löschung nach Abschluss der Detektion
(f) Angemessene Schutzvorkehrungen gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Resilienz des Dienstes.
(g) Compliance mit weiteren Datenschutzanforderungen
(h) Umsetzung von Best Practices für Cybersicherheit
Teilmaßnahme 2.1.4: Außerbetriebnahme einer Detektionslösung
Eine Detektionslösung darf außer Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine neue, gleichwertige oder bessere Lösung ersetzt wird, die rückwärtskompatibel ist und somit markierte Inhalte weiterhin erkennen kann.
Maßnahme 2.2: Mechanismus zur forensischen Erkennung (optional)
Die Detektionslösung kann um ein optionales, forensisches Verfahren ergänzt werden, das KI-generierte oder manipulierte Inhalte erkennt, obwohl die Markierung entfernt wurde. Auch hierfür gelten die genannten Anforderungen an Datenschutz‑ und Sicherheit sowie bzgl. der einfachen Zugänglichkeit und klaren Ergebnispräsentation.
Maßnahme 2.3: Klare und leicht zugängliche Offenlegung
Die Ergebnisse der Detektionslösungen sind gemäß Art. 50 Abs. 5 so darzustellen, dass sie für natürliche Personen, die die Herkunft von Inhalten prüfen wollen, klar und leicht verständlich sind.
Dabei müssen die Detektionsergebnisse angeben, ob sie auf einer Metadaten‑Markierung, einer Wasserzeichen‑Markierung, forensischer Analyse oder anderen technisch machbaren Verfahren beruhen. Enthalten das Wasserzeichen oder die Metadaten zusätzliche Informationen, werden diese in die Ergebnisse integriert. Es können zudem weitere Angaben gemacht werden, etwa welchen Anteil des Inhalts durch das KI-System generiert oder manipuliert wurde und wo genau die Änderungen im Inhalt vorgenommen wurde.
Maßnahme 2.4: Förderung der KI-Kompetenz für Markierungs- und Detektionslösungen (optional)
Es wird empfohlen, den Betreibern und fachkundigen Nutzern Dokumentationen und weitere relevante Informationen (bspw. Zugriffsart, Anwendung, Interpretation) bereitzustellen, damit diese fundierten Entscheidungen über die zu verwendenden Markierungs‑ und Detektionslösungen treffen können. Neben Materialien für Betreiber wird empfohlen, leicht verständliche Aufklärungs‑ und Schulungsangebote für Endnutzer zu entwickeln.
Verpflichtung 3: Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an Markierungs- und Detektionslösungen
Damit die Markierungs- und Detektionsverfahren für KI‑generierte oder manipulierte Inhalte gemäß Art. 50 Abs. 2 wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sind, müssen die in den nachfolgenden Maßnahmen beschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Dabei wird der gesamte Markierungs- und Detektionsansatz als Ganzes bewertet, nicht jede einzelne Technik separat. Praktische Beschränkungen – etwa begrenzte Rechenzeit, Ressourcen, Kosten oder Skalierbarkeit bei sehr großen bzw. sehr kleinen Inhalten – können dabei berücksichtigt werden.
Bevor das generative KI‑System auf den Markt kommt oder in Betrieb genommen wird sowie während des gesamten Lebenszyklus sind die Konformität gemäß den Test-, Verifizierungs- und Compliance-Verfahren aus Verpflichtung 4 zu prüfen und zu belegen.
In Kürze
Die eingesetzten Markierungs- und Detektionsverfahren müssen primär die folgenden vier Qualitätsaspekte erfüllen:
- Wirksamkeit: Die Detektionsergebnisse müssen abrufbar und deren Bedeutung für Nutzer verständlich sein.
- Zuverlässigkeit: Detektionslösungen müssen den Ursprung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten korrekt von anderen Inhalten unterscheiden. Dies muss in vielfältigen Anwendungskontexten funktionieren (=hohe Detektionsgenauigkeit).
- Interoperabilität: Markierungs- und Detektionslösungen müssen über verschiedene Systeme, Akteure, Kontexte und techn. Implementierungen hinweg funktionieren. Detektionen müssen unabhängig von der Markierungstechnik erkannt werden.
- Robustheit: Die Markierungs- und Detektionslösungen müssen sowohl robust gegenüber typischen Inhaltsverzerrenden Verarbeitungsschritten und lokalen Änderungen sein, als auch gegenüber böswilligen Manipulationen und Angriffe auf die Lösungen sein.
[ENDE]
Maßnahme 3.1: Wirksamkeit
Es müssen technische Markierungs‑ und Detektionslösungen eingesetzt werden, die gemeinsam dafür sorgen, dass Menschen KI‑generierte oder manipulierte Inhalte erkennen können.
Eine Lösung gilt als wirksam, wenn die Nutzer die Detektionsergebnisse abrufen und deren Bedeutung verstehen können, wobei die Wirksamkeit anhand von Nutzer‑Feedback beurteilt wird. Insbesondere wird daher empfohlen, Spezifikationen zu veröffentlichen, die nachgelagerten Anbietern zeigen, wie die Detektionsergebnisse dargestellt werden sollen.
Maßnahme 3.2: Zuverlässigkeit
Es müssen Markierungs- und Detektionslösungen eingesetzt werden, die zusammen in allen erwarteten Anwendungsszenarien ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erreichen. In diesem Zusammenhang bedeutet Zuverlässigkeit, dass die Lösungen den Ursprung von KI‑generierten oder manipulierten Inhalten korrekt von anderen Inhalten unterscheiden können und in vielfältigen Kontexten und Anwendungsfällen zuverlässig funktionieren. Dies wird anhand von zwei Aspekten bewertet:
- Mit welcher Genauigkeit erkennt die Detektionslösung die Markierung unter normalen Bedingungen (ohne nachträgliche Änderungen)?
- Wie verändert sich die Genauigkeit in Abhängigkeit zur Länge, Größe, Vielfältigkeit und Bedeutung des Inhalts?
Die Erkennungsgenauigkeit ist mit geeigneten Kennzahlen (z.B. Fehlerrate) für die jeweilige Markierungsart zu messen und anhand vielfältiger Beispiele zu belegen.
Maßnahme 3.3: Robustheit
Die eingesetzten Markierungs- und Detektionslösungen müssen gemeinsam auch unter wechselnden Bedingungen die gewünschte Leistungsfähigkeit beibehalten, also bei üblichen Bearbeitungen und bei gezielten Angriffen. Diese Vorgabe gilt nicht für KI‑Systeme, die gemäß Maßnahme 1.1 ausschließlich eine einzige Metadaten‑Markierung umsetzen müssen.
Erstens müssen die Lösungen robust sein gegenüber typischen Verarbeitungsschritten, die Inhalte verzerren können, zum Beispiel:
- Direkte Änderungen: Rauschen hinzufügen/entfernen, Filterungen, (Neu-)Kompression, Screenshots, Stimmen‑Verbesserung, Wortersetzung, Homoglyphen, Änderungen des Datenformats usw.;
- Desynchronisation: Spiegeln, Zuschneiden, Skalieren, Drehen, Seitenverhältnis ändern, Tonhöhenverschiebung, zeitliches Dehnen, Zeichen einfügen/löschen, Paraphrasieren, Übersetzungszyklen usw.;
- Analoge Übertragung: Ausdrucken + Scannen (inkl. OCR), Audio‑Wiedergabe + Aufnahme, Bildschirm‑Aufnahme usw.
Zudem muss die Detektion robust gegenüber lokalen Änderungen sein, etwa das Verpixeln von Gesichtern zum Datenschutz.
Zweitens ist die sog. adversarielle Robustheit zu prüfen, also wie gut die Lösungen gegen böswillige Angriffe, wie etwa Kopieren, Entfernen, Neu‑Generieren oder Manipulieren der Markierung, geschützt sind. Dabei wird gemessen, wie gut die Markierungs- und Detektionslösungen feststellen können, ob eine Markierung manipuliert oder verändert wurde. Um böswillige Nutzung und Angriffe auf die Markierungs- und Erkennungslösungen zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken, wird die Umsetzung gängiger Cyber-Security‑Maßnahmen (z.B. Rate‑Limits) und regelmäßige Aktualisierungen der Bedrohungsanalyse empfohlen.
Maßnahme 3.4: Interoperabilität
Es sind Markierungs- und Detektionslösungen einzusetzen, die über verschiedene Systeme, Akteure, Kontexte und technische Implementierungen hinweg funktionieren, sodass KI‑generierte oder manipulierte Inhalte unabhängig von der verwendeten Markierungstechnik erkannt werden können – soweit technisch machbar.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des CoP gibt es noch keine allgemein anerkannten Interoperabilitätsstandards, außer für digital signierte Metadaten. Deshalb wird eine schrittweise Umsetzung festgelegt.
In der ersten Phase, also zum Inkrafttreten von Art. 50 Abs. 2, müssen:
- etablierte Standards oder bewährte Verfahren für Metadaten‑Markierung und -Detektion übernommen werden, um eine offene Erkennung dieser Markierungen zu ermöglichen;
- öffentliche Informationen über die Integration und den Zugriff auf Detektionslösungen für alle weiteren genutzten Markierungstechniken bereitgestellt werden, etwa über eigene Websites oder öffentlich zugängliche Register;
- bis zum 2. Februar 2027 eine Mindest-Interoperabilität für Wasserzeichen‑Detektionen erreicht werden, indem mindestens eine der im CoP gelisteten Optionen umzusetzen ist.
Die gewählte Lösung darf die Robustheit anderer eingebetteter Wasserzeichen nicht beeinträchtigen und muss Missbrauch verhindern.
Maßnahme 3.5: Weiterentwicklung des aktuellen Stands der Technik (optional)
Es wird empfohlen, soweit es Kapazitäten zulassen, in Forschung und Entwicklung investiert und mit Behörden, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und anderen Akteuren zusammengearbeitet werden, um Markierungs- und Detektionstechniken für KI‑Inhalte weiterzuentwickeln.
Verpflichtung 4: Testen, Verifizierung und Compliance
Um den Vorgaben von Art. 50 Abs. 2 und 5 sowie den im CoP festgelegten Pflichten und Maßnahmen nachzukommen und deren Einhaltung nachzuweisen, sind folgende Kernaufgaben wahrzunehmen:
- Einrichtung von Prozessen für Compliance, Tests, Prüfungen und Überwachung.
- Aktualisierung dieser Prozesse, sodass sie stets den neuesten Anforderungen entsprechen.
- Umsetzung der definierten Maßnahmen in der Praxis und Nachweis über Dokumentationen.
- Überprüfung der Compliance der Markierungs- und Detektionslösungen
In Kürze
Ein Compliance-Prozess zur Einhaltung der Verpflichtungen muss umgesetzt werden, der z.B. über eine Dokumentation nachgewiesen werden kann. Mithilfe von realitätsnahen Tests muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die Markierungs- und Detektionslösungen weiterhin alle CoP-Anforderungen erfüllen. Mit der Umsetzung befasstes Personal und externe Auftragnehmer sind über die Verpflichtungen des CoP zu schulen. Um die Compliance nachzuweisen, ist mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
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Maßnahme 4.1: Compliance-Prozess
Ein Compliance-Prozess, der auf hoher Ebene beschreibt, wie die in diesem Abschnitt des Kodex genannten Maßnahmen zur Erfüllung von Art. 50 Abs. 2 und 5 umgesetzt werden, ist, jeweils nach aktuellem Stand der Technik, zu dokumentieren, umzusetzen und aktuell zu halten.
Die Compliance kann über bestehende Prozesse und Dokumentationen nachgewiesen werden, sofern sie die geforderten Maßnahmen abdecken. Bei Nutzung von Lösungen Dritter kann die Dokumentation von diesen Dritten herangezogen werden. Im Fall von Open-Source-Lösungen oder Standards ist dies zu dokumentieren. Die letztendliche Verantwortung für die Einhaltung von Art. 50 Abs. 2 und 5 verbleibt jedoch beim Anbieter.
Maßnahme 4.2: Testen, Verifizieren und Überwachen
Bevor ein generatives KI-System auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen wird – sowie danach in regelmäßigen Abständen – ist unter realitätsnahen Bedingungen zu prüfen, ob die Markierungs- und Detektionslösungen den Vorgaben des CoP-Abschnitts entsprechen. Nachgelagerte Anbieter dürfen sich dabei auf Testergebnisse von Upstream‑Modellanbietern oder Drittanbietern stützen, sofern diese Lösungen die geforderten Anforderungen erfüllen; die letztendliche Verantwortung nach Art. 50 Abs. 2 und 5 bleibt jedoch beim Anbieter des KI-Systems.
Solange noch keine allgemein anerkannte Bewertungs- und Benchmark-Methodik für Markierungs- und Detektionstechniken existiert, sind die verwendeten Techniken anhand interner Benchmarks und bewährter Branchenpraktiken zu testen und zu dokumentieren – ggf. unter Einbindung externer Experten oder im Rahmen von KI-Reallaboren.
Identifizierte oder gemeldete Compliance‑Mängel werden überwacht und durch geeignete Korrekturmaßnahmen behoben.
Maßnahme 4.3: Training
Es sind angemessene Anstrengungen zu leisten, um Personal und externe Auftragnehmer, die an der Konzeption und Entwicklung der generativen KI‑Systeme beteiligt sind und für die Umsetzung der im CoP festgelegten Verpflichtungen und Maßnahmen verantwortlich sind, passend zu schulen.
Maßnahme 4.4: Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Es ist mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung von Art. 50 Abs. 2 und 5 sowie ihrer Verpflichtungen nachzuweisen. Auf begründete Anfrage sind die in Maßnahme 4.1 geforderte Dokumentation und Zugang zu den Markierungs- und Detektionslösungen bereitzustellen.
Abschnitt 2: Betreiber – Regeln für die Kennzeichnung von Deepfakes sowie von KI-generierten und manipulierten Texten
Um Menschen über die künstliche Herkunft oder die Rolle von KI-Systemen bei der Manipulation von Inhalten zu informieren sehen Unterzeichner die Notwendigkeit einer einheitlichen und wirksamen Umsetzung. Ein optionales EU-Symbol bietet eine einfache, praktische und einheitliche Möglichkeit zur Einhaltung der Art. 50 Abs. 4 und 5, wobei die Umsetzung je nach Sektor spezifische bewährte Praktiken berücksichtigen kann. Die Offenlegung soll spätestens bei der ersten Veröffentlichung generierter oder manipulierter Inhalte erfolgt sein und insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen, Kinder und ältere Menschen leicht wahrnehmbar und verständlich sein.
Ziel der Maßnahmen ist es, Menschen zu befähigen, informierte Entscheidungen zu treffen, indem sie den Ursprung und die Natur synthetischer Inhalte verstehen.
Schließlich muss beachtet werden, dass die Transparenzpflichten der KI-VO parallel zu anderen gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Datenschutz, Verbraucherschutz, digitale Dienste, Medienrecht und Strafrecht, gelten, ohne diese zu beeinflussen.
Verpflichtung 1: Offenlegung von Deepfakes und veröffentlichten Texten
Um Art. 50 Abs. 4 und 5 zu erfüllen, muss die künstliche Herkunft von Deepfakes und veröffentlichten Texten deutlich gekennzeichnet werden. Dafür ist das EU‑Icon aus Anhang 1 des CoP oder ein gleichwertiges Symbol, das den Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung entspricht, zu verwenden. Das Icon kann in bestehende Praktiken zu Offenlegungspflichten nach EU‑ oder nationalem Recht bzw. professionellen Verhaltenskodizes integriert werden, sofern diese Vorgaben mit dem CoP und Art. 50 Abs. 4 und 5 vereinbar sind. Die Kennzeichnung entbindet jedoch nicht von anderen Gesetzen, etwa zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder zur Einholung von Einwilligungen der abgebildeten Personen bzw. Rechteinhaber.
In Kürze
Bei der Offenlegung sind einige Designspezifikationen umzusetzen. Bei visuellem Inhalt ist insbesondere ein Icon mit dem Kürzel „AI“ in Großbuchstaben (englisch, ggf. Landessprache), wie beispielsweise das EU‑Standard‑Icon, zu nutzen, sowie die Gestaltung (u.a. Größe, Skalierung, Farbe) auf gute Erkennbarkeit und Lesbarkeit auszurichten. Für Audio-Inhalte gelten entsprechende Vorgaben zur Nutzung eines hörbaren Hinweises („Earcon“). Es gelten zudem gewissen Platzierungsregeln, welche dafür sorgen, dass die Kennzeichnung direkt beim ersten Kontakt mit dem KI-generierten oder manipulierten Inhalt klar erkennbar und wahrnehmbar ist. Diese Regeln gelten insbesondere auf Online‑Plattformen und Suchmaschinen, sowohl im digitalen als auch im analogen Umfeld.
[ENDE]
Maßnahme 1.1: Designspezifikationen
Je nach Kategorie sind folgende Designspezifikationen umzusetzen:
Kategorie
| Visuell (Bild, Video, Text) | Nicht‑visuell (z.B. reiner Audioinhalt) |
|---|
Kennzeichnungsart
| Icon mit dem Kürzel „AI“ in Großbuchstaben (englisch, ggf. Landessprache).
EU‑Standard‑Icon (Anhang 1) frei nutzbar. | Kurzer hörbarer Hinweis zu Beginn des Deepfakes, durch natürliche Sprache oder in Form eines „Earcons“. EU-Earcon ist derzeit noch in Entwicklung. |
|---|
Wesentliche Vorgaben
| Buchstaben haben gleiche Höhe; Proportionen bei Skalierung erhalten.
Größe kann je nach Inhalt variieren, muss aber klar und gut erkennbar sein.
Gestaltung (z.B. Farbe, Kontrast, Schriftart) darf angepasst werden, solange das Icon lesbar bleibt.
| „Audio-Disclaimer“ als Hinweis in einfacher Sprache (in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch).
Hinweis muss die künstliche Herkunft deutlich machen.
|
|---|
Optionale Ergänzungen
| Ergänzung des „AI-Icons“ um (interaktive) zweite Ebene mit der Angabe:
- „generated“ oder „modified“ (oder lokaler Übersetzung),
- was genau von der KI verändert wurde (z. B. Gesicht, Text) – als Text oder Piktogramm.
| Ergänzung, ob das Audio „generated“ (generiert) oder „manipulated“ (manipuliert) wurde.
Angabe, welche Elemente von der KI verändert wurden (z. B. Stimme, Hintergrundgeräusche).
|
|---|
Bei der Umsetzung ist die unterschiedliche Zusammensetzung des Publikums (z.B. Kenntnisse, Sprachkompetenzen, Schutzbedürftigkeit) sowie der Kontext (z.B. Finanz-, Medizin-, Bildungssektor) zu berücksichtigen.
Die Kennzeichnung muss barrierefrei sein und den EU‑Vorschriften entsprechen, insbesondere dem Europäischen Barrierefreiheits-Gesetz und der Web-Barrierefreiheits-Richtlinie. Dazu gehören:
- Audio‑Beschreibungen oder alternative Signale für visuelle Kennzeichnungselemente.
- Taktile bzw. haptische Signale für rein auditive Inhalte (z.B. Vibration, bevor ein Deep‑Fake‑Audio abgespielt wird), um Menschen mit Hörbehinderungen zu informieren.
- Icons mit hohem Kontrast, die auch für farbsehbehinderte Personen erkennbar sind, sowie Kompatibilität mit Screen‑Readern.
- Sicherstellung, dass assistive Technologien das Icon oder die Kennzeichnung erkennen können.
Soweit für die Produkte oder Dienste zutreffend, sollen anerkannte Barrierefreiheitsstandards wie ETSI EN 301 549 TSI oder die W3C‑Web‑Content‑Accessibility‑Guidelines 2.1 umgesetzt werden. Betreiber großer Online‑Plattformen oder Suchmaschinen, die nach Art. 35 Abs. 1 DSA Risikomaßnahmen ergreifen müssen, werden zudem aufgefordert, das EU-Icons oder eine gleichwertige Lösung anzubieten, damit KI‑Anbieter ihre Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 erfüllen können.
Maßnahme 1.2: Platzierungsspezifikationen
Um gemäß Art. 50 Abs. 5 eine klare und gut erkennbare Kennzeichnung spätestens beim ersten Kontakt mit veröffentlichten Texten oder Deepfakes zu realisieren, sollen die nachfolgenden festgelegten Platzierungsregeln umgesetzt werden, insbesondere auf Online‑Plattformen und Suchmaschinen, sowohl im digitalen als auch im analogen Umfeld.
Teilmaßnahme 1.2.1: Übergeordnete Grundsätze für Platzierungsspezifikationen
Die nachfolgenden Grundprinzipien sind für alle Inhalte umzusetzen – ausgenommen Deepfakes, die Teil künstlerischer, kreativer, satirischer, fiktiver oder analoger Werke sind (siehe hierzu Verpflichtung 3):
- Das Icon bzw. die gleichwertige Kennzeichnung wird so platziert, dass es sofort erkennbar ist, ohne dass der Nutzer aktiv werden oder seine Aufmerksamkeit lange halten muss.
- Es bleibt mindestens so lange sichtbar, dass es unter normalen Betrachtungsbedingungen wahrgenommen werden kann.
- Das Icon wird nach Möglichkeit direkt in den Inhalt eingebettet; alternativ kann ein Overlay‑Element verwendet werden, das für den Nutzer wie Teil des Inhalts wirkt.
- Die Kennzeichnung ist spätestens beim ersten Kontakt des Nutzers mit dem Deepfake oder veröffentlichten Text klar erkennbar.
Teilmaßnahme 1.2.2: Vorgaben für die Platzierung, bei denen eine visuelle Darstellung möglich ist
Zusätzlich sollen die folgenden Platzierungsregeln umgesetzt werden, wenn eine visuelle Darstellung möglich ist:
- Das Icon bzw. die Kennzeichnung wird an einer gut sichtbaren Stelle ohne überlagernde Elemente platziert, z.B. oben rechts im Bild oder Video.
- Bei Video‑Deepfakes erscheint das Icon zu Beginn, nach Unterbrechungen (z.B. Werbepausen) und, wenn möglich, in regelmäßigen Abständen; bei Videos mit nur teilweise Deepfake‑Inhalten wird das Icon während des entsprechenden Abschnitts angezeigt.
- Wird ein Deepfake ausschließlich intern (z.B. für Schulungen) genutzt, kann die Kennzeichnung in der Benutzeroberfläche, im physischen Raum oder in einem anderen leicht zugänglichen Medium vor dem Ansehen erfolgen – sie muss jedoch klar und erkennbar sein.
- Bei visuellen Deepfakes dürfen auditive Hinweise nur ergänzend zu einer visuellen Kennzeichnung verwendet werden.
- Bei Audio‑Deepfakes wird, sofern ein Bildschirm vorhanden ist (z.B. Auto‑Display, Smartphone), zusätzlich ein visuelles Icon angezeigt.
- Bei veröffentlichten Texten wird das Icon oberhalb oder nahe der Überschrift bzw. im Kolophon am Anfang des Textes platziert oder es wird nur der Abschnitt des rein KI‑generierten oder -manipulierten Textteils gekennzeichnet. Bei sehr kurzen Textelementen (einzelne Worte, kurze Phrasen) erfolgt die Kennzeichnung über einen Hinweis in der Benutzeroberfläche (z.B. Icon neben der Ausgabe oder Hinweis zu Beginn der Interaktion).
Teilmaßnahme 1.2.3: Vorgaben für die Platzierung, wenn eine visuelle Darstellung nicht möglich ist
Wenn eine visuelle Offenlegung nicht möglich ist, soll zusätzlich ein hörbarer Disclaimer spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition gegenüber dem Deepfake umgesetzt werden. Zudem können hörbare Hinweise wie Töne oder Earcons verwendet werden, um die Erkennung zu unterstützen. Der anfänglich hörbare Hinweis soll, wo angebracht, durch regelmäßige Erinnerungen während der gesamten Dauer des Audio-Deepfakes ergänzt werden, um ein fortwährendes Bewusstsein zu gewährleisten.
Maßnahme 1.3: Freiwillige Teilnahme an einer Arbeitsgruppe im Rahmen des CoP
Es wird empfohlen, die Arbeit und Aktivitäten einer speziellen Taskforce im Rahmen des CoP zu unterstützen, die sich für die Weiterentwicklung und Nutzbarkeit des EU-Icons als Mindeststandard einsetzt und sich rund um die Themen der Detektions- und Markierungslösungen beschäftigt. Unterzeichner und relevante Stakeholder aus verschiedenen Sektoren, einschließlich unabhängiger Forscher, zivilgesellschaftlicher Organisationen und nationaler Behörden, werden ermutigt, an der Taskforce teilzunehmen.
Verpflichtung 2: Interne Prozesse
Interne Prozesse, Sensibilisierungsmaßnahmen und Überprüfungsmechanismen sollen eingeführt oder beibehalten werden, um den Verpflichtungen gemäß Art. 50 Abs. 4 und 5 sowie den in diesem Abschnitt des CoP festgelegten Maßnahmen nachzukommen.
In Kürze
Betreiberseitig sind Compliance-Prozesse und Dokumentationen umzusetzen, um darzulegen, wie die Offenlegungspflicht erfüllt wird (z.B. durch Nutzung des EU-Icons). Sind Mitarbeitende oder auch externe Auftragnehmer direkt an der Umsetzung der Offenlegungspflichten involviert, soll z.B. durch Schulungsmaßnahme die KI-Kompetenz gefördert sowie für die Pflichten sensibilisiert werden. Die Effektivität der Umsetzung der Design- und Platzierungsspezifikationen sind durch interne und externe Reviews zu überprüfen. Zur Meldung von etwaigen fehlenden oder unkorrekten Offenlegungen wird die Bereitstellung von Kontaktkanälen empfohlen. Gemeldete Fälle einer etwaigen Non-Compliance müssen einem sofortigen Review unterzogen und ggf. korrigiert werden.
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Maßnahme 2.1: Interner Compliance-Prozess
Es sind interne Compliance-Prozesse und Dokumentationen einzuführen oder beizubehalten, die zeigen, wie die Offenlegungspflichten mithilfe des Icons oder einer äquivalenten Kennzeichnung umgesetzt wurden. Diese können eine allgemeine Beschreibung und Beispiele enthalten. Es wird empfohlen, Informationen über die verwendete Offenlegungslösung klar und zugänglich zu veröffentlichen.
Wo nötig, insbesondere bei regelmäßiger Nutzung von KI-Systemen zur Erstellung von Deepfakes oder Texten, sollten Prozesse eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Design- und Platzierungsspezifikationen korrekt umgesetzt werden, um Risiken von nicht oder falsch gekennzeichnetem Inhalt zu mindern.
Mediendienstanbieter im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (Verordnung (EU) 2024/1083) können bestehende Verfahren und Standards anwenden, sofern diese mit den Maßnahmen dieser Verpflichtung und Art. 50 Abs. 4 und 5 übereinstimmen.
Maßnahme 2.2: Sensibilisierung und Kompetenzförderung
Es sind angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um das Bewusstsein für die Offenlegungspflichten gemäß Art. 50 Abs. 4 und 5 beim Personal, einschließlich Mitarbeitern und externen Auftragnehmern, die direkt an der Umsetzung der Offenlegungspflichten oder der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen beteiligt sind, zu gewährleisten, beispielsweise durch Schulungsmaßnahmen, auch im Rahmen der Förderung von KI-Kompetenz.
Maßnahme 2.3: Überprüfung, Feedback und Zusammenarbeit mit den Behörden
Die effektive Umsetzung der Design- und Platzierungsspezifikationen sind durch interne Überprüfungen und externes Feedback zu unterstützen.
Es wird empfohlen, Kanäle bereitzustellen, die es Einzelpersonen oder Dritten (z.B. Trusted Flaggern, unabhängigen Forschern, Akademikern, Faktenprüfern) ermöglichen, fehlende oder unkorrekte Offenlegungen zu melden, gegebenenfalls über bestehende Meldemechanismen (z.B. Mechanismen für Trusted Flagger, Schnittstellen für Drittanbieter-Faktenprüfungsdienste oder Benachrichtigungs- und Aktionsmechanismen). Im Falle solcher gemeldeter Fälle ist ein sofortiges Review zu unternehmen und bei Non-Compliance entsprechende für korrigierende Maßnahmen zu sorgen.
Verpflichtung 3: Offenlegung bei künstlerischen, kreativen und ähnlichen Werken
Gemäß Art. 50 Abs. 4 sind Deepfakes in künstlerischen, kreativen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werken derart offenzulegen, dass deren Darstellung oder Genuss nicht beeinträchtigt wird, indem:
a) Ein Icon oder eine äquivalente Kennzeichnung gemäß Maßnahme 1.1 verwendet und in einer Weise platziert wird, die dem Typ des Werks und dem Kontext angemessen ist.
b) Sichergestellt wird, dass die Offenlegung klar, unterscheidbar und für alle zugänglich ist und spätestens bei der ersten Exposition bereitgestellt wird.
c) Sichergestellt wird, dass das Icon oder die Kennzeichnung für eine ausreichende Dauer und auf einfache Weise unter normalen Bedingungen wahrnehmbar ist.
Bei digitalen oder interaktiven Kanälen (z. B. auf Websites, in Apps oder anderen Benutzeroberflächen) kann das Icon außerhalb oder benachbart zum Deepfake-Inhalt platziert und in Benutzeroberflächenelemente integriert werden. Bei nicht-digitalen oder nicht-interaktiven Kanälen (z. B. Ausstellungen, Kunstgalerien, Kinos, Festivals oder ähnliche Anlässe, Audio- oder Videoaufnahmen auf einem physischen Datenträger), können Offenlegungen am Zugangspunkt oder als Teil der begleitenden Informationen bereitgestellt werden, z.B. in Ausstellungshandzetteln, auf Eintrittskarten und Verpackungen.
Verpflichtung 4: Menschliche Überprüfung und redaktionelle Kontrolle veröffentlichter Texte
Im Falle von Mediendienstanbietern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (Verordnung (EU) 2024/1083), die bereits redaktionellen Standards sowie regulatorischen Rahmenwerken unterliegen, können die Ausnahme von der Offenlegungspflicht in Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 anwendbar sein, sofern von diesen Akteuren bestehenden Prüf- und Redaktionsverfahren sowie etablierte berufliche Standards angewendet werden.
Andernfalls sind geeignete Richtlinien für die menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle vor der Veröffentlichung zu etablieren, anzupassen oder aufrechtzuerhalten, und sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Diese internen Richtlinien können auf bestehenden Prozessen basieren, sollten im Verhältnis zur Größe und den Ressourcen des Anbieters stehen und mindestens die folgenden Elemente umfassen:
- Die Identifizierung und Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person mit redaktioneller Verantwortung (Name, Rolle und Kontaktdaten);
- Einen Überblick über die konkreten organisatorischen Maßnahmen sowie die menschlichen Ressourcen, die bereitgestellt werden, um eine angemessene menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle zu gewährleisten und die redaktionelle Verantwortung vor der Veröffentlichung des veröffentlichten Textes zu übernehmen.
Die Umsetzung dieser Verpflichtung darf die Medienfreiheit, die redaktionelle Unabhängigkeit und den Schutz journalistischer Quelleninformationen in keiner Weise beeinträchtigen.
Anhang
Der Anhang zum CoP enthält die EU-Icons, die von Anbietern zur Einhaltung der Maßnahme 1.1 verwendet werden können. Es gibt drei Haupt-Icons: eines für vollständig KI-generierte Deepfakes oder veröffentlichte Texte (Abbildung 1), ein zweites für KI-manipulierte/teilweise modifizierte Deepfakes oder veröffentlichte Texte (Abbildung 2) und ein drittes Grund-Icon, das Anbietern ermöglicht, es mit einer interaktiven Ebene mit weiteren Informationen oder einer alternativen textlichen Kennzeichnung zu ergänzen (Abbildung 3).
Abbildung 1: Das vom KI-Büro entwickelte EU-Icon für vollständig KI-generierte Inhalte in verschiedenen Varianten vor unterschiedlichen Hintergründen (schwarz, weiß, schwarz transparent, weiß transparent).
Die Gestaltung und Entwicklung des EU-Icons wurde durch empirische Nutzertests in mehreren Mitgliedstaaten überprüft, die die Wahrnehmung von Authentizität, Auffälligkeit, Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vertrauen bewerteten. Die Ergebnisse und Methodik der empirischen Studie werden öffentlich zugänglich gemacht.
Abbildung 2: Das vom KI-Büro entwickelte EU-Icon für teilweise KI-bearbeitete Inhalte in verschiedenen Varianten vor unterschiedlichen Hintergründen (schwarz, weiß, schwarz transparent, weiß transparent).
Diese Icons sind öffentlich verfügbar und können von Unterzeichnern gemäß den Platzierungsspezifikationen ohne die Notwendigkeit einer Zuschreibung an die Kommission oder das KI-Büro verwendet werden.
Abbildung 3: Das vom KI-Büro entwickelte EU-Basisicon in verschiedenen Varianten vor unterschiedlichen Hintergründen (schwarz, weiß, schwarz transparent, weiß transparent).
Die Taskforce wird die Integration einer interaktiven zweiten Ebene untersuchen, um die statischen Icons mit Herkunftsdaten und Informationen darüber zu ergänzen, was verändert wurde. Die Entwicklung dieser interaktiven Ebene wird im Einklang mit den technischen Fähigkeiten der Anbieter und anderer Akteure stehen, die Inhalte verbreiten und/oder überprüfen. Zudem wird ein reines Audio-EU-Icon entwickelt.