Zie­le, Ziel­grup­pen und Zeit­plan

Ziele sind die Entwicklung und Nutzung vertrauenswürdiger Künstlicher Intelligenz in der EU zu fördern sowie Innovationen zu ermöglichen und Risiken zu minimieren. Dabei sollten Gesundheit, Sicherheit sowie die Grundrechte geschützt werden. Die Verordnung richtet sich an die Unternehmen, Behörden und Organisationen, die KI einsetzen oder entwickeln.

Ziele

Die KI-Verordnung (KI-VO) verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Sicherheit und Schutz: Menschen sollen vor den möglichen Risiken der KI-Anwendungen geschützt werden, insbesondere dort, wo Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz betroffen sein könnten.
  • Förderung von Innovation: Die Verordnung schafft ein günstiges Umfeld für die Entwicklung und Anwendung von KI in Europa.
  • Einheitliche Vorschriften: Sie etabliert einen einheitlichen Rechtsrahmen für den gesamten EU-Binnenmarkt. Dadurch können Unternehmen europaweit unter denselben Bedingungen agieren.
  • Vertrauen: Durch klare Regel, Transparenz und Verantwortlichkeit soll das Vertrauen in KI-Technologien gestärkt werden.

Die KI-VO schafft klare Regeln für Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette. Sie definiert verbindliche Anforderungen für bestimmte KI-Anwendungen und sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit im Umgang mit dieser Technologie. Gleichzeitig achtet die Verordnung darauf, den administrativen und finanziellen Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten – insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Zielgruppe

Die Vorschriften gelten gemäß Art. 2 für alle Unternehmen, Behörden, Organisationen und weitere Akteure, die ein KI-System in der EU einsetzen oder auf den Markt bringen. Entscheidend ist dabei nicht zwingend der Standort des Unternehmens, sondern ob das KI-System in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, oder ob dessen Ausgaben Auswirkungen auf Menschen in der EU hat (Artikel 2 KI-Verordnung).

Die KI-VO gilt für diese Akteure

  • Anbieter und Hersteller: Sie entwickeln selbst bzw. lassen ein KI-System/GPAI-Modell entwickeln. Sie bringen dieses unter eigenem Namen oder der eigenen Handelsmarke auf den Markt oder setzen es in einem beruflichen Kontext ein.
  • Betreiber: Sie haben ihren Sitz in der EU. Sie Nutzen oder integrieren KI-Systeme in ihre Arbeitsprozesse.
  • Einführer (Importeure): Sie haben ihren Sitz in der EU. Sie bringen KI-Systeme von Anbietern aus Drittländern auf den EU-Markt. Die eingeführten KI-Systeme haben Namen oder Handelsmarke des Unternehmens im Drittland
  • Händler: Sie bieten KI-Systeme auf dem EU-Markt an.
  • Bevollmächtigte: Sie haben ihren Sitz in der EU. Sie sind vom Anbieter eines KI-Systems/GPAI-Modells in einem Drittstaat schriftlich bevollmächtigt, in seinem Namen die EU-Vorschriften einzuhalten.

Die genauen Definitionen der Akteure im Sinne der KI-Verordnung finden Sie hier.

Für diese Akteure gelten Anforderungen wie:

  • Die Kategorisierung von KI-Systemen nach Risiko
  • Die Dokumentationspflichten und Nachweise zur Konformität
  • Transparenzpflichten, um Nutzern anzuzeigen, dass diese mit einer KI interagieren
  • Sicherheits- und Risikomanagementanforderungen, insbesondere für hochriskante KI-Anwendungen
  • Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Die Verordnung gilt nicht für Betreiber, die KI-Systeme nur privat verwenden. Ebenso gelten die Regeln nicht für KI-Systeme, die ausschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszielen entwickelt werden, oder für solche, die für militärische und verteidigungspolitische Zwecke konzipiert und eingesetzt werden.

Ausführlichere Erläuterungen über die Akteure in Sinne der KI-VO und ihre Pflichten finden sie demnächst auf unserer Webseite.

Zeitplan

Seit dem in Kraft treten der Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KIKI-Omnibus) am 27. Juli 2026 haben sich einige Fristen der KI-VO verschoben. Die betroffenen Einträge im nachfolgenden Zeitstrahl sind entsprechend gekennzeichnet.

Seit dem 2. Februar 2025

  • KI-Kompetenz: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenzen ihres Personals zu unterstützen.
  • Verbotene Praktiken: Die KI-Verordnung definiert acht Praktiken, die ab jetzt nicht mehr angewandt werden dürfen.

2. August 2025

2. Juli 2026

  • Die Änderungsartikel in Art. 102 bis 110 gelten (Art.1 Abs. 40 Lit. c) KI-Omnibus).

2. August 2026

  • Es gelten die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionsregeln umgesetzt haben.
  • Es gelten alle restlichen, nicht explizit aufgelisteten Anforderungen der Verordnung.

2. Dezember 2026

  • Die mit dem KI-Omnibus neu hinzugekommenen verbotenen Praktiken gelten nun (Art.1 Abs.40 Lit. a) KI-Omnibus).

2. August 2027

2. Dezember 2027

  • Es gelten Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme nach Annex III der KI-Verordnung (Art.1 Abs. 40 Lit. b) KI-Omnibus).

2. August 2028

Übergangsregelungen

  • Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
  • Die Anforderungen der KI-Verordnung müssen bis zum 31. Dezember 2030 für KI-Systeme in EU-IT-Großsystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht umgesetzt werden, die Teil solcher IT-Systeme sind, die vor dem 2. August 2027 eingeführt wurden und auf EU-Recht basieren, wie beispielsweise das Schengener Informationssystem
  • Betreiber von Hoch-Risiko-KI-Systemen, die vor dem 2. Dezember 2027 angeboten oder eingesetzt wurden, müssen die Vorgaben der KI-Verordnung nur dann erfüllen, wenn diese KI-Systeme in ihrem Design wesentlich geändert wurden.
  • Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die für den Einsatz durch Behörden bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen und Pflichten der KI-Verordnung bis zum 2. August 2030 erfüllen.

Leitlinien und Praxisleitfäden

Neben dem Zeitplan zur Anwendbarkeit der KI-Verordnung geht auch ein Zeitplan für die Bereitstellung von Leitlinien und Praxisleitfäden aus der KI-Verordnung hervor.

Die KI-Verordnung umfasst verschiedene Leitlinien und Praxisleitfäden, die zur Einhaltung der Vorschriften beitragen. Einige dieser Leitlinien müssen zu bestimmten Fristen fertiggestellt werden, während andere zu unbestimmten Zeitpunkten veröffentlicht werden können.

Leitlinien

Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen

Diese Leitlinie zur Einstufung von KI-Systemen nach Art. 6 enthält praktische Beispiele für hochriskante oder nicht hochriskante Anwendungsfälle. Art. 6 Abs. 5 sieht vor, dass die Kommission bis zum 2. Februar 2026 eine Leitlinie zur praktischen Umsetzung vorlegt.

Meldepflicht

Leitlinie zur erleichterten Erfüllung der Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorfällen durch Anbieter vorlegt. Artikel 73 Absatz 7 der KI-Verordnung legt fest, dass die Kommission bis zum 2. August 2025 eine entsprechende Leitlinie veröffentlicht.

Weitere Leitlinien

Sechs weitere Leitlinien, die die Kommission zur Förderung einer praxisnahen Umsetzung erarbeiten muss sind in Art. 96 Abs. 1 aufgelistet. Eine siebte ist mit Art.-Artikel 1 Abs. 36 Lit. b) KI-Omnibus hinzugekommen.

Bei der Erstellung dieser Leitlinien soll die Kommission besonders die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich Start-ups, lokalen Behörden und den am stärksten betroffenen Sektoren berücksichtigen.

Thema

Status

Anwendung der Anforderungen und Pflichten nach Art. 8 bis 15 Keine Ankündigungen bekannt
Verbotene Praktiken nach Art. 5Am 04. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission die Leitlinien zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz
Praktische Durchführung der Bestimmung über wesentliche ÄnderungenKeine Ankündigungen bekannt
Praktische Umsetzung der Transparenzverpflichtungen gemäß Art. 50Leitlinie zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen wurden am 20. Juli 2026 veröffentlicht
Detaillierte Informationen über das Verhältnis der KI-Verordnung zu Anhang I und zugehörige Harmonisierungsrechtsvorschriften und anderen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente DurchsetzungKeine Ankündigungen bekannt

Die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Art. 3 Nr. 1

 

Am 06. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission die Leitlinien zur Definition eines Systems der künstlichen Intelligenz
Praktische Umsetzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 10 und Art. 17 Abs. 3 im Einklang mit Komplementarität und Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Minimierung des zusätzlichen Aufwands bei der Erfüllung der Anforderungen der KI-VO und der Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union (Anhang I Abschnitt A)Soll bis zum 1. August 2027 veröffentlicht werden

Praxisleitfäden

Die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene wird in Art. 56 behandelt. Praxisleitfäden sind freiwillige Instrumente, die von unabhängigen Expertinnen und Experten ausgearbeitet wurden. Sie sollen Marktakteuren dabei helfen, die Verpflichtungen der KI-Verordnung einzuhalten.

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