Da­ta Go­ver­nance Act (DGA)

Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie einer auf den Menschen ausgerichteten, vertrauenswürdigen und sicheren Datengesellschaft und -wirtschaft. Sie schafft EU-weit geltende Regeln für neutrale Datenintermediäre und fördert ein freiwilliges Datenteilen unter Wahrung der Datensouveränität.  Unter anderem durch Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen sollen der sektor- und grenzüberschreitende Datenaustausch gefördert und neue Daten verfügbar gemacht, bislang ungenutzte Potenziale erschlossen sowie Vertrauen und Sicherheit im Umgang mit Daten gestärkt werden.

Am 23. Juni 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (DGA) in Kraft getreten (DGA). Sie gilt seit dem 24. September 2023.

Um die Verpflichtungen aus dem DGA vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, hat der Bundestag das Gesetz „zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance“ (20/13090) (DGG) erlassen.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur für die Aufgaben nach Kapitel III und VI, insbesondere für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen, und das Statistische Bundesamt für die Aufgaben nach Kapitel II benannt, das als zentrale Informationsstelle fungiert und öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützt. Weitere Behörden, wie z.B. Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI), nationale Wettbewerbsbehörden, zuständige Behörden für Cybersicherheit und andere einschlägige Fachbehörden können je nach Bedarf hinzugezogen werden.

Regelungen des DGA zum Verhältnis zwischen Dateninhabern und Datennutzern

Der DGA regelt unter anderem auch das Verhältnis zwischen Dateninhabern und Datennutzern und gilt für sowohl für personenbezogene als auch für andere Daten.

Dateninhaber:

  • juristische Personen, die berechtigt sind, Dritten Zugang zu Daten zu gewähren oder diese weiterzugeben
  • steuern den Zugang zu den Daten
  • nicht automatisch gleichzusetzen mit den betroffenen Personen im Sinne der DSGVO

zum Beispiel: Firmen, öffentliche Stellen, nationale und internationale Organisationen

Datennutzer:

  • natürliche oder juristische Personen mit rechtmäßigem Zugang zu den Daten
  • Berechtigung zur Nutzung der Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke
  • DSGVO bleibt vollumfänglich anwendbar

Verwendung von personenbezogenen Daten nur im Einklang mit der DSGVO

  • Einhaltung der Datenschutzprinzipien und Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich
  • Nutzungsbedingungen richten sich nach DSGVO und spezifischen Bedingungen des Dateninhabers im Rahmen des DGA

Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur nach dem DGG

(§ 2 Abs. 1 und 2 DGG)

Vom DGA umfasst sind alle Unternehmen, die Datenvermittlungsdienste anbieten oder als anerkannte datenaltruistische Organisation tätig sind. Die nationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Organisation oder dem Ort, an dem der benannte gesetzliche Vertreter ansässig ist.

Für Organisationen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für

  • die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste nach Kapitel III DGA sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ und
  • die Registrierung als anerkannte datenaltruistischen Organisationen, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV DGA festgelegten Anforderungen für anerkannte datenaltruistische Organisationen sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation”.

Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenvermittlungsdienste und datenaltruistischen Organisationen durch die Bundesnetzagentur 

Die Bundesnetzagentur überwacht und beaufsichtigt von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und durch anerkannte datenaltruistische Organisationen. Hierfür kann sie von den jeweiligen Anbietern oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anfordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III und VI des DGA zu überprüfen.

Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannten datenaltruistische Organisationen, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 DGA im Rahmen der Meldung bzw. Registrierung einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig.

Artikel 11 Absatz 3 DGA: „Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden. […]“

Artikel 19 Absatz 3 DGA: „Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden. […]“

Unterschied von Datenvermittlungs- und datenaltruistischen Diensten

Anerkannte datenaltruistische Organisationen werden mit dem Ziel gegründet, gespendete Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Nutzung von Daten für wissenschaftliche Forschung, Initiativen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und andere Projekte, die dem allgemeinen Interesse dienen.

Im Gegensatz zu Datenvermittlungsdiensten stützen sich anerkannte datenaltruistische Organisationen ausschließlich auf Daten, die von Dateninhabern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, diese Daten für den jeweiligen Zweck von allgemeinem Interesse zu nutzen. Dateninhaber können für ihre Daten eine Vergütung erhalten, die jedoch nicht höher sein darf als die ihnen für die Datenbereitstellung entstandenen Kosten.

Anerkannte datenaltruistische Organisationen müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die dem allgemeinen Interesse dienen und gleichzeitig die Rechte und Interessen der Dateninhaber wahren.

Datenvermittlungsdienste richten sich an ein anderes Publikum. Sie richten sich an Dateninhaber, die eine Vergütung für ihre Daten verlangen. Darüber hinaus können Datenvermittlungsdienste als Geschäftsmodell betrieben werden und dürfen somit gewinnbringend sein. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, die Weitergabe von Daten auf ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu beschränken. Das einzige Ziel, das sie verfolgen müssen, ist die Herstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Dateninhaber und dem Datennutzer.

Datenvermittlungsdienste – Artikel 10 DGA

Die Erbringung der folgenden Datenvermittlungsdienste erfolgt gemäß Artikel 12 und unterliegt einem Anmeldeverfahren:

a) Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern, einschließlich

  • Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste;

zu diesen Diensten können auch der

  • zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die
  • Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die
  • Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhabern mit Datennutzern gehören;

 

b) Vermittlungsdienste zwischen

  • betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder
  • natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen,

und potenziellen Datennutzern, einschließlich

  • Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere
  • Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) verankerten Rechte betroffener Personen;

c) Dienste von Datengenossenschaften.

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Bei Fragen zur Anwendung des DGA nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Bei Beschwerden verwenden Sie das entsprechende Webformular.

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