Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel
Das Kapitel VI des Data Act enthält Vorgaben, die Kunden den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten erleichtern. Bei Datenverarbeitungsdiensten handelt es sich vor allem um Cloud-Dienste.
Viele Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sind heute stark von einzelnen Datenverarbeitungsdiensten - oftmals Cloud-Diensten - abhängig. Ein Anbieterwechsel oder eine parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten sind oft mit hohen Kosten, technischen Hürden oder vertraglichen Einschränkungen verbunden. Kapitel VI des Data Act zielt darauf ab, die parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten sowie den Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten oder zur IT in eigenen Räumlichkeiten zu erleichtern und vorgenannte Hindernisse zu beseitigen. Dies soll einen fairen, transparenten und wettbewerbsfähigen Cloud-Markt schaffen. Die Vorgaben gelten für alle Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten unabhängig von der Unternehmensgröße und auch für bestehende sowie neue Verträge.
Was sind Datenverarbeitungsdienste?
Welche besonderen Vorgaben gelten für die Bereitstellungsmodelle IaaS, PaaS, SaaS?
Was bedeutet gleiche Dienstart?
Wechselablauf und Fristen
Wann gelten die neuen Regeln für den Anbieterwechsel?
Abschaffung von Wechselentgelten
Sind meine Daten vor Zugriffen aus Drittstaaten geschützt?
Standardvertragsklauseln / Standard Contractual Clauses (SCCs)
Welche Regeln gelten für die parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten?
Studie zur Einordnung von Datenverarbeitungsdiensten im Rahmen des Anbieterwechsels
Die vom WIK im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellte Studie umfasst insbesondere ein Prüfschema für Datenverarbeitungsdienste, ein Klassifikationsmodell für die gleichen Dienstart, eine Marktübersicht zu Datenverarbeitungsdiensten, eine Analyse spezifischer Einzelfragen, unter anderem im Hinblick auf Artikel 31 des Data Act.
Kontakt
E-Mail: DataAct@BNetzA.de
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen für eine Zulassung als Streitbeilegungsstelle sowie die Entgegennahme von Mitteilungen (z. B. zur „Geschäftsgeheimnis- oder zur Sicherheits-Handbremse“) und Übermittlungen von Datenverlangen ausschließlich über die bereitgestellten Formulare erfolgt. Diesbezügliche Anfragen per E-Mail können nicht entgegengenommen werden.

