RAMEN
Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN) [GBK-24-01-3#3]
Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 21, 21a EnWG ein Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN) nach Außerkrafttreten der ARegV, StromNEV und GasNEV unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 am 07.05.2024 eröffnet.
Die Festlegungen werden letztlich sektorspezifisch für Strom und Gas getroffen.
Die Festlegungen werden das Regulierungssystem in seinen wesentlichen Ausprägungen beschreiben und begründen und treten ab dem Jahr 2028 für Gas und ab dem Jahr 2029 für Strom im Wesentlichen an die Stelle der Anreizregulierungsverordnung. Zu den wesentlichen Ausprägungen gehören beispielsweise die Dauer der Regulierungsperiode, das „Ob“ eines Effizienzvergleichs und eines Produktivitätsfaktors und die grundlegende Beschreibung und Begründung aller Elemente der Regulierungsformel. Damit werden entsprechende Methodenfestlegungen zur näheren Ausgestaltung angelegt.
Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 3 S. 2 EnWG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 3, 21, 21a EnWG.
Sachstandsveröffentlichung zum Jahreswechsel 2024/2025
Die Bundesnetzagentur gibt nunmehr interessierten Wirtschaftskreisen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum hier veröffentlichten Sachstand (Tenorierung mit Erwägungen) bis zum
28.02.2025 (Eingang).
Es handelt sich dabei um keine förmliche Konsultation. Diese wird zu einem späteren Zeitpunkt für den finalen Festlegungsentwurf erfolgen. Eingereichte Stellungnahmen werden veröffentlicht. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein. Bitte verwenden Sie für eine Stellungnahme das folgende Formblatt. Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution und senden Sie Ihre Stellungnahme an gbk@bnetza.de unter dem Betreff „GBK-24-01-3#3; Name Ihrer Institution“.
Formblatt_Stellungnahmen_Sachstand RAMEN
Die Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf werden unter dem bisherigen Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 erfasst. Da sich die Regelungen für den Strom- und den Gasbereich in einem finalen Stand aber absehbar deutlich unterscheiden werden, hat die GBK entschieden, für den Strombereich und den Gasbereich getrennte Festlegungen zur Anreizregulierung zu treffen. Die entsprechenden Verfahren werden unter den Geschäftszeichen GBK-25-01-1#1 für den Strombereich und dem Geschäftszeichen GBK-25-01-2#1 für den Gasbereich geführt werden. Die förmliche Eröffnung der differenzierten Verfahren erfolgt spätestens mit der Konsultation der Festlegungsentwürfe.
20250116_RAMEN_Tenorierung_mit_Erwägungen
Die Inhalte der Festlegung RAMEN stehen in engem Zusammenhang zu den Festlegungsverfahren StromNEF und GasNEF.
Modellansatz des VKU für einen Betriebskosten-Aufschlag
Der VKU hat der Bundesnetzagentur am 16. Juli 2024 einen Modellansatz für einen Betriebskosten-Aufschlag anhand der SFA-Koeffizienten des Effizienzvergleichs (pdf / 433 KB) vorgestellt. Diese Vorstellung erfolgte im Nachgang zur öffentlichen Experten-Anhörung vom 27. und 28.05.2024, in der der VKU auf die noch laufenden Überlegungen hingewiesen hatte.
Die Bundesnetzagentur hat den vorgelegten Modellansatz intern geprüft und er ist grundsätzlich Teil des Regulierungskonzepts für die fünfte Regulierungsperiode Strom ab 2029. Darüber hinaus prüft die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit einer vorzeitigen Einführung eines Betriebskostenaufschlags Strom in der laufenden, vierten Regulierungsperiode anhand der Gesamtkosten- und Erlössituation der Verteilernetzbetreiber in den Jahren seit dem letzten Basisjahr 2021.
Hierzu hat die Große Beschlusskammer die Beschlusskammer 8 mit einer Datenerhebung zur Erlös- und Kostenentwicklung des Jahres 2024 beauftragt. Das Verfahren wird in Kürze eingeleitet.