Ver­öf­fent­li­chun­gen nach § 12 Abs. 6 TKG

Marktdefinitions- und -analyseverfahren

Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinitionen (§ 10 TKG) und Marktanalysen (§ 11 TKG)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 TKG die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 TKG und der Marktanalyse nach § 11 TKG unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten - sofern unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 ein Konsolidierungsverfahren durchgeführt wird - unverzüglich nach abschließender Stellungnahme der EU-Kommission. Muss ein europäisches Konsolidierungsverfahren nicht erfolgen, soll die Veröffentlichung in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende der Stellungnahmefrist im Rahmen der nationalen Konsultation (Abs. 1 Satz 1) erfolgen.

Die Veröffentlichung an dieser Stelle trägt der in § 12 Abs. 6 TKG vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung Rechnung.

Geschäfts­zei­chen Verfahren An­trag­stel­ler / Be­trof­fe­ner Veröffent­licht am Amts­blatt- / Mit­tei­lungs-Nr.
BK1-23-002
Ver­öf­fent­li­chung der Er­geb­nis­se zu Markt­de­fi­ni­ti­on und Markt­ana­ly­se (Fest­le­gung) be­tref­fend den...
von Amts we­gen
24.07.2024
14/2024 295/2024
Mastodon