Veröffentlichungen nach § 12 Abs. 6 TKG
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinitionen (§ 10 TKG) und Marktanalysen (§ 11 TKG)
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 TKG die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 TKG und der Marktanalyse nach § 11 TKG unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten - sofern unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 ein Konsolidierungsverfahren durchgeführt wird - unverzüglich nach abschließender Stellungnahme der EU-Kommission. Muss ein europäisches Konsolidierungsverfahren nicht erfolgen, soll die Veröffentlichung in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende der Stellungnahmefrist im Rahmen der nationalen Konsultation (Abs. 1 Satz 1) erfolgen.
Die Veröffentlichung an dieser Stelle trägt der in § 12 Abs. 6 TKG vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung Rechnung.
Geschäftszeichen | Verfahren | Antragsteller / Betroffener | Veröffentlicht am | Amtsblatt- / Mitteilungs-Nr. |
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BK1-23-002 |
Veröffentlichung der Ergebnisse zu Marktdefinition und Marktanalyse (Festlegung) betreffend den...
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von Amts wegen |
24.07.2024
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14/2024
295/2024
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