Ver­öf­fent­li­chun­gen nach § 12 Abs. 6 TKG

Marktdefinitions- und -analyseverfahren

Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinitionen (§ 10 TKG) und Marktanalysen (§ 11 TKG)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 TKG die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 TKG und der Marktanalyse nach § 11 TKG unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten - sofern unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 ein Konsolidierungsverfahren durchgeführt wird - unverzüglich nach abschließender Stellungnahme der EU-Kommission. Muss ein europäisches Konsolidierungsverfahren nicht erfolgen, soll die Veröffentlichung in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende der Stellungnahmefrist im Rahmen der nationalen Konsultation (Abs. 1 Satz 1) erfolgen.

Die Veröffentlichung an dieser Stelle trägt der in § 12 Abs. 6 TKG vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung Rechnung.

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