REGENT Festlegungen gemäß Art. 26, 27 NC TAR
Die Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 legt einen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen fest. Gemäß diesem Netzkodex sind mindestens alle fünf Jahre Festlegungen zu wesentlichen Bestimmungen für die Entgeltbildung im Fernleitungsnetz durch die Beschlusskammer durchzuführen. Adressaten der Festlegung sind die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber.
Die Beschlusskammer 9 genehmigt nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt). Sie genehmigt lediglich die Höhe der Erlöse, welche die Fernleitungsnetzbetreiber vereinnahmen dürfen. Darüber hinaus werden Regelungen festgelegt, nach denen die Fernleitungsnetzbetreiber die Netzentgelte zu bilden haben, um ihre Erlöse zu erzielen. Die grundlegenden Bestimmungen hierzu werden in der REGENT-Festlegung getroffen.
Festlegung einer Referenzpreismethode (Art. 7 NC TAR)
Die Fernleitungsnetzbetreiber erzielen ihre Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte (das vom Netznutzer zu zahlende Transportentgelt für die Fernleitungsdienstleistung). Das kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelt wird auf der Grundlage eines Referenzpreises ermittelt. Der Referenzpreis entspricht dem Transportentgelt an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, welcher für ein verbindliches (festes), frei zuordenbares Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr zu zahlen ist. Die Referenzpreismethode bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen. Die Methode könnte zum Beispiel eine distanzabhängige Bepreisung oder eine einheitliche Briefmarke sein.
Abschläge für Ein- und Ausspeisepunkte an Speicheranschlusspunkten (Art. 9 Ziff. 1 NC TAR)
An Speicheranschlusspunkten ist auf den Referenzpreis mindestens ein Abschlag von 50 Prozent zu gewähren. Dies soll eine doppelte Entgelterhebung für den Fernleitungstransport von und zu Speicheranlagen vermeiden, um den allgemeinen Beitrag der Speicheranlagen zur Systemflexibilität und zur Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen. Der Abschlag darf auch höher gewährt werden. Bei Speicheranlagen, welche mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, darf der Abschlag nur gewährt werden, sofern die Speicheranlage nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt (Transport von einem Marktgebiet in ein benachbartes) genutzt wird.
Abschläge für bedingte verbindliche Kapazitätsprodukte (Art. 4 Ziff. 2 NC TAR)
Neben den verbindlichen Kapazitätsprodukten (gesicherte Transportmöglichkeit ohne Einschränkungen) bieten die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber auch bedingte Kapazitätsprodukte (so genannte bFZK- oder DZK-Produkte) an. Bei diesen Produkten ist der gesicherte Transport nur unter einer bestimmten Bedingung zugesagt. Transporte, bei denen die genannte Bedingung nicht erfüllt ist, sind möglich, unterliegen allerdings einem Unterbrechungsrisiko. Dies soll durch den Abschlag adäquat widergespiegelt werden.
Benchmarking für einzelne verbindliche Kapazitätsprodukte (Art. 6 Ziff. 4 lit. a NC TAR)
Es besteht die Möglichkeit, den Referenzpreis an einem bestimmten Ein- oder Ausspeisepunkt so anzupassen, dass der sich ergebende Preise eine wettbewerbsfähige Höhe erreicht.
Anpassungen hinsichtlich der Anwendung der Referenzpreismethode auf alle Ein- und Ausspeisepunkte (Art. 6 Ziff. 4 lit. c NC TAR)
Mit der Referenzpreismethode wird die Bestimmung des Referenzpreises an den Ein- und Ausspeisepunkten für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche (feste) Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr festgelegt. Die erzielbaren Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen durch den Referenzpreis fallen allerdings in der Praxis manchmal höher oder niedriger aus. Zum Beispiel bestehen die bereits erwähnten Möglichkeiten von Abschlägen auf den Referenzpreis bzw. von Benchmarking-Preisen an einzelnen Ein- und Ausspeisepunkten. Des Weiteren können sich zum Beispiel höhere Erlöse durch die Anwendung von Multiplikatoren auf unterjährige Kapazitätsprodukte ergeben (MARGIT). Um sicherzustellen, dass die Fernleitungsnetzbetreiber ihre genehmigten Erlöse möglichst genau erzielen, besteht die Möglichkeit, den Referenzpreis entweder durch Multiplikation mit einer Konstanten oder durch Addition bzw. Subtraktion einer Konstanten zu ändern.
Festlegung von Entgelten für Systemdienstleistungen (Art. 4 Ziff. 4 NC TAR)
Neben der Fernleitungsdienstleistung können die Fernleitungsnetzbetreiber auch Systemdienstleistungen erbringen. Dazu zählt zum Beispiel der Messstellenbetrieb oder das verpflichtende Angebot eines Nominierungsersatzverfahrens. Für Systemdienstleistungen sind separate Entgelte festzulegen, welche von den jeweiligen Nutzern oder – sofern alle Netznutzer gleichermaßen davon profitieren – von allen Netznutzern zu zahlen sind.
Aktenzeichen | Verfahren | Status |
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BK9-23/610 | REGENT 2026 | In Konsultation |
BK9-22/615 | REGENT-Neuberechnung 2023 | außer Kraft, wirksam vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
BK9-19/610 | REGENT 2021 | in Kraft, wirksam seit 01.10.2021 |
BK9-18/611-GP | REGENT-GP | außer Kraft, wirksam vom 01.01.2020 bis 30.09.2021 |
BK9-18/610-NCG | REGENT-NCG | außer Kraft, wirksam vom 01.01.2020 bis 30.09.2021 |