MAR­GIT Fest­le­gun­gen ge­mäß Art. 28 NC TAR

Die Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 legt einen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen fest. Gemäß diesem Netzkodex sind jährlich unterschiedliche Zu- oder Abschläge auf den Reservepreis für Standardkapazitätsprodukte (REGENT) durch die Beschlusskammer festzulegen. Adressaten der Festlegung sind die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber. Die Regelungen beziehen sich auf jeden buchbaren Kopplungspunkt (Grenzübergangspunkt) im deutschen Fernleitungssystem. Korrespondierende Regelungen zu sonstigen Buchungspunkten finden sich in der Festlegung BEATE 2.0.

Abschläge für Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen oder Buchungspunkte von Infrastrukturen zur Beendigung einer Isolation im Energiebereich (Art. 9 Ziff. 2 NC TAR)
Im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit kann ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte gewährt werden. Eine Diversifizierung der Erdgasquellen reduziert die Abhängigkeit von einzelnen Produktionsländern und erhöht somit die Versorgungssicherheit. Die Diversifizierung der Erdgasquellen kann durch entsprechende Abschläge (Rabatte) angereizt werden.

Zuschläge für unterjährige Standardkapazitätsprodukte (Art. 13 NC TAR)
Für Quartals-, Monats-, Tages-Standardkapazitätsprodukte bzw. untertägige Standardkapazitätsprodukte können Zuschläge (Multiplikatoren) auf den Reservepreis festgelegt werden. Durch die Möglichkeit der unterjährigen Buchung können Netznutzer strukturelle Buchungen (unterschiedliche Buchungshöhen im Laufe des Kalenderjahres) vornehmen. In der Folge eines solchen Buchungsverhaltens entstehen in der Regel Leerstandskosten, welche verursachungsgerecht durch die Multiplikatoren auf den Reservepreis aufgefangen werden sollen.

Festlegung saisonaler Faktoren (Art. 15 NC TAR)
Es besteht die Möglichkeit, die einzelnen Monate mit unterschiedlichen saisonalen Faktoren zu belegen. Dies kann dazu genutzt werden, über das Kalenderjahr eine verstetigte Netznutzung (Buchung) zu erreichen und somit Leerstandskosten zu mindern.

Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte (Art. 16 NC TAR)
Neben den festen Standardkapazitätsprodukten (gesicherte Transportmöglichkeit) sind die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, darüber hinaus auch unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte anzubieten. Der Abschlag soll das Unterbrechungsrisiko für die unterbrechbaren Standardkapazitätsprodukte adäquat widerspiegeln.

Folgende Festlegungen wurden von der Beschlusskammer erlassen:

AktenzeichenVerfahrenStatus
BK9-23/612MARGIT 2025in Kraft, wirksam vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
BK9-22/612MARGIT 2024in Kraft, wirksam vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
BK9-21/612MARGIT 2023außer Kraft, wirksam vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
BK9-20/612MARGIT 2022außer Kraft, wirksam vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
BK9-19/612MARGIT 2021außer Kraft, wirksam vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
BK9-18/612MARGIT 2020außer Kraft, wirksam vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
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