Ent­gelt­ge­neh­mi­gungs­an­trä­ge ge­mäß § 23a En­WG

Grundsätzlich genehmigt die Beschlusskammer 9 nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt), sondern gemäß Anreizregulierungsverordnung lediglich die Höhe der Erlöse, welche die Gasnetzbetreiber vereinnahmen dürfen. Allerdings findet die Anreizregulierungsverordnung gemäß § 1 Abs. 2 ARegV auf einen Gasnetzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 1 ARegV bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der Regulierungsperiode keine Anwendung.

Für den Übergangszeitraum bis zur neuen Regulierungsperiode (für welche die kalenderjährliche Erlösobergrenze bestimmt wird) findet daher eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG statt. Diese Regelung wird zum Beispiel auf Betreiber angewendet, welche erst nach dem Basisjahr einer jeweiligen Regulierungsperiode neue Gasversorgungsnetze errichtet haben. Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG einer Genehmigung. Die Bundesnetzagentur ist für die Genehmigung nach § 23a EnWG gemäß § 54 Abs. 1, 2 EnWG zuständig, wenn die Antragstellerin Betreiberin eines länderübergreifenden Gasverteilernetzes i.S.d. § 3 Nr. 8 EnWG ist oder an das Netz 100.000 oder mehr Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

Demnach sind von den Betreibern neu errichteter Gasversorgungsnetze, die nach §§ 54 Abs. 1, 3 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.

Datenübermittlung:

Die Entgeltanträge - einschließlich der für eine Prüfung der Anträge erforderlichen vollständigen Unterlagen - sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.

Hinweise zur schriftlichen Überstellung:

  • Der Antrag – idealerweise in Papierform (DIN A4 einseitig) – muss unterschrieben werden.
  • Empfehlung: Den Antrag auf Genehmigung der Entgelte per Einschreiben an die Bundesnetzagentur senden, zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen nach § 23a Abs. 3 EnWG.

LNG-Anlagen:

Auch die Betreiber von LNG-Anlagen benötigen für die Erhebung von Entgelten eine Genehmigung nach § 23a EnWG. Insoweit gelten jedoch besondere Bestimmungen. Hier finden sich dazu nähere Informationen.

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