Son­der­netzent­gel­te ge­mäß § 20 Abs. 2 Gas­NEV

Mit der Möglichkeit in Einzelfällen ein Sondernetzentgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV einzuräumen, soll die Errichtung von volkswirtschaftlich ineffizienten, doppelten Leitungsinfrastrukturen vermieden werden. Gleichzeitig soll ein Sondernetzentgelt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden, um einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Netzbetreibern und Netznutzern herzustellen.

Gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 und § 27 Abs. 1 S. 2 GasNEV ist das Sondernetzentgelt gegenüber der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Näheres kann dem Leitfaden bzw. dem Erhebungsbogen entnommen werden.

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