Ver­fah­ren zur Schaf­fung neu­er Ka­pa­zi­tä­ten ge­mäß Art. 28 NC CAM

Die Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM) sieht gemäß den Art. 22 bis 31 NC CAM ein Verfahren zur marktbasierten Ermittlung des Bedarfs und gegebenenfalls die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten (sog. Incremental-Capacity Verfahren) an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten vor. Die Verfahren finden mindestens alle zwei Jahre, jeweils beginnend im ungeraden Jahr nach Abschluss der Vermarktung von Jahreskapazitäten (Juli des Jahres) statt. Zu Beginn des Verfahrens sind die Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 26 NC CAM verpflichtet, Berichte zur Marktnachfragenanalyse zu erstellen und zu veröffentlichen. Im Vorfeld der Berichtserstellung ist den Netznutzer die Möglichkeit einzuräumen, unverbindliche Nachfragen nach zusätzlichen Gastransportkapazitäten an den Marktgebietsgrenzen an die Fernleitungsnetzbetreiber zu übermitteln.

Genehmigung zur Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung unverbindlicher Marktnachfragen

Die Fernleitungsnetzbetreiber können gemäß Art. 26 Abs. 11 NC CAM den Netznutzern Gebühren in Rechnung stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen. Diese Gebühren spiegeln die Verwaltungskosten für die Einreichung und Bearbeitung der Nachfragen wider. Zudem muss die maßgebliche nationale Regulierungsbehörde die Erhebung der Gebühr genehmigen.

BK9-22/042: Genehmigungsverfahren zum Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber zur Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen.


Genehmigung von Projektvorschlägen für neu zu schaffende Kapazitäten

Falls im Bericht zur Marktnachfrageanalyse festgestellt wurde, dass eine Nachfrage nach neu zu schaffender Gastransportkapazität besteht und diese auch nicht durch die bestehenden Gastransportkapazitäten (Bestandskapazitäten) erfüllt werden kann, erarbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 27 NC CAM Projektvorschläge für die neu zu schaffenden Kapazitäten. Inhalt der Projektvorschläge sind u.a. technische Studien zur Analyse der zusätzlich notwendigen Netzinfrastruktur, Zeitpläne für die Umsetzung, Angebotslevel für die neu zu schaffenden Kapazitäten sowie die Parameter gemäß Art. 22 NC CAM für die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Projektvorschlags.

Gemeinsam mit den Fernleitungsnetzbetreibern hat die Bundesnetzagentur eine Methodik zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitsprüfung erarbeitet und in ein Kalkulationstool überführt.

Gemäß Art. 28 NC CAM sind die von den Fernleitungsnetzbetreibern erarbeiteten und konsultierten Projektvorschläge von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde zu genehmigen. Folgende Anträge zur Genehmigungen von Projektvorschlägen wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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