Festlegungen zu volatilen Kosten § 11 Abs. 5 ARegV
Gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 ARegV gelten beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden können, als volatile Kostenanteile, sofern die Regulierungsbehörde dies gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV festgelegt hat. Darüber hinaus gelten auf Basis von § 11 Abs. 5 ARegV Treibenergiekosten sowie die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatil. Gemeinsames Merkmal der volatilen Kostenanteile ist, dass diese Netzbetriebskosten starken jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Folgende Festlegungen wurden von der Beschlusskammer erlassen:
KOKOS: Festlegung der Energiekosten für die Stickstoffgewinnung zum Zwecke der Konvertierung von H-Gas nach L-Gas als volatile Kostenanteile
KOLA: Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile
KOMBI: Festlegung der Kosten für markbasierte Instrumente als volatile Kostenanteile
VOLKER: Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports
KOLA: Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile
KOMBI: Festlegung der Kosten für markbasierte Instrumente als volatile Kostenanteile
VOLKER: Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports