Netz­über­gän­ge ge­mäß § 26 Abs. 2 bis 5 ARegV

Die Regulierungsbehörden setzen für alle Netzbetreiber gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode fest. Während der Regulierungsperioden kann es zu Veränderungen der Netzstruktur der Energieversorgungsnetzbetreiber kommen. Um die wirtschaftlichen Folgen von Netzübergängen und Netzaufspaltungen angemessen in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen abzubilden, hat der Verordnungsgeber im § 26 ARegV entsprechende Anordnungen getroffen.

Nach § 26 Abs. 2 bis 5 ARegV ist bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen (zusammenfassend: „Netzübergang“) der Anteil der Erlösobergrenzen für den übergehenden Netzteil festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden Netzanteil zuzurechnen ist.

Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs durch den neuen Netzbetreiber kein übereinstimmender Antrag zur Aufteilung der Erlösobergrenzen, legt die Regulierungsbehörde den Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil nach einem vorgegebenen Maßstab fest.

Der Antrag auf Festlegung des Erlösobergrenzenanteils für übergehende Netzteile nach § 26 Abs. 2 bis 5 ARegV, einschließlich der für die Prüfung des Antrags erforderlichen vollständigen Unterlagen, ist elektronisch und schriftlich bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde einzureichen. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Datenübermittlung zu beachten.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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