Ge­neh­mi­gung des Re­gu­lie­rungs­kon­to­sal­dos und An­pas­sung der Er­lö­so­ber­gren­ze ge­mäß § 5 ARegV

Der Netzbetreiber ermittelt jährlich die in § 5 Abs. 1 und 1a ARegV beschriebenen Differenzen, die gemäß § 5 Abs. 2 ARegV verzinst werden und zum 31.12. des jeweiligen Jahres den Regulierungskontosaldo bilden. Dieser Saldo wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Diese Zu- bzw. Abschläge ergeben die jeweiligen Anpassungsbeträge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1a i.V.m. § 5 Abs. 3 ARegV. Der Netzbetreiber muss sich den Regulierungskontosaldo sowie die entsprechenden Anpassungsbeträge von der Regulierungsbehörde genehmigen lassen. Er stellt dazu gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a und § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 ARegV jährlich zum 31.12. einen Antrag für das letzte Jahr.

Der Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontos ist ausschließlich elektronisch über das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur einzureichen.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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