Ka­pi­tal­kos­ten­auf­schlag ge­mäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV

Fernleistungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilernetzbetreiber (VNB) können gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV eine Anpassung der Erlösobergrenze (EOG) aufgrund eines Kapitalkostenaufschlags (KKAuf) beantragen. Der KKAuf hat das Ziel, Kapitalkosten aus Investitionen, die nach dem Basisjahr getätigt wurden und deshalb nicht in der Festlegung der kalenderjährlichen EOG eingeflossen sind, ohne Zeitverzug in der jeweiligen EOG zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber beantragt hierbei jährlich spätestens zum 30.06. die Kapitalkosten, die ab dem 01.01. des auf das Basisjahr folgenden Jahres entstanden sind, sowie die Kapitalkosten, die bis zum 31.12. des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden soll, zu erwarten sind. Die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt, wird gemäß § 5 Abs. 1a ARegV mit Wirkung für die zulässige Erlösobergrenze über das Regulierungskonto nachgefahren.

Gemäß dem Hinweispapier zum KKAuf muss der Antrag des Netzbetreibers nach § 10a Abs. 9 ARegV sämtliche zur Berechnung des KKAuf notwendigen Unterlagen nach § 10a Abs. 1 bis 8 ARegV enthalten. Der Antrag auf Genehmigung eines KKAuf ist ausschließlich elektronisch über das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur einzureichen.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

Mastodon