Fest­le­gung von Ef­fi­zi­enz­vor­ga­ben § 16 Abs. 2 ARegV

Gemäß § 16 Abs. 2 ARegV kann die individuelle Effizienzvorgabe abweichend von § 16 Abs. 1 ARegV bestimmt werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass er die individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglicher und zumutbarer Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann.
§ 16 Abs. 2 ARegV stellt sicher, dass die Zumutbarkeit der vom Netzbetreiber zu ergreifenden Maßnahmen auch im Einzelfall geprüft werden kann.

Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur einzureichen.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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