Nach­weis der be­son­de­ren Här­te § 34a ARegV

Verteilernetzbetreiber (VNB) können gemäß § 34a ARegV eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich beantragen.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) wurde der Kapitalkostenabgleich für VNB nach § 6 Abs. 3 ARegV eingeführt. Für Investitionen aus den ersten beiden Regulierungsperioden wurde in § 34 Abs. 5 ARegV eine Übergangsregelung vorgesehen, um allgemeine Härten durch den Systemübergang zu vermeiden. Mit Beschluss des Bundesrats vom 25.06.2021 (BR-Beschluss-Drucksache 405/21) wurde in § 34a ARegV darüber hinaus letztmalig für die Dauer der vierten Regulierungsperiode eine daran anknüpfende Übergangsregelung in die Anreizregulierungsverordnung aufgenommen, um Netzbetreibern in außerordentlichen Fällen die Möglichkeit zu eröffnen, besondere Härten geltend zu machen und ggf. über eine Anpassung der Erlösobergrenze zusätzliche Erlöse zur Abmilderung dieser besonderen Härten zu erhalten.

Der Antrag auf Härtefall ist ausschließlich elektronisch bis zum 30.06.2022 über das Energiedatenportal der Bundesnetzagentur einzureichen.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

Mastodon