Fest­le­gung der ka­len­der­jähr­li­chen Er­lö­so­ber­gren­zen ge­mäß §§ 4, 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV

Die Beschlusskammer bestimmt für jeden Netzbetreiber in ihrer Zuständigkeit die Obergrenzen für seine zulässigen Gesamterlöse aus Netzentgelten (Erlösobergrenze) gemäß §§ 4, 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV. Die Erlösobergrenzen werden für jedes Kalenderjahr einer insgesamt fünfjährigen Regulierungsperiode festgelegt. Dabei wird gemäß § 6 Abs. 1 ARegV zunächst ein Ausgangsniveau basierend auf den notwendigen Kosten des Netzbetriebs in einem sog. Basisjahr bestimmt. Sodann wird in einem bundesweiten Effizienzvergleich mit anderen Netzbetreibern ein individueller Effizienzwert ermittelt. Die Kosten des Ausgangsniveaus multipliziert mit dem Effizienzwert des Netzbetreibers ergeben die Erlösobergrenze für das fünfte Jahr der Regulierungsperiode. Die Differenz zwischen dieser Erlösobergrenze und dem Ausgangsniveau sind gemäß § 15 Abs. 3 ARegV sogenannte Ineffizienzen. Die ineffizienten Kosten werden nur linear abschmelzend anerkannt, im ersten Jahr zu 80%, im zweiten Jahr zu 60%, im dritten Jahr zu 40%, im vierten Jahr zu 20%. Bis zum fünften Jahr müssen die Ineffizienzen vollständig abgebaut sein. Bestimmte als dauerhaft nicht beeinflussbar definierte Kosten des Ausgangsniveaus werden nicht im Effizienzvergleich berücksichtigt und können vom Netzbetreiber jedes Jahr in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe in der Erlösobergrenze angesetzt werden.

EHB_Kostenprüfung (xlsx / 2 MB) gemäß § 6 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 28 ff. GasNEV zur Bestimmung des Ausgangsniveaus
Anlage K1 (pdf / 148 KB)
Anlage K2 (pdf / 81 KB)

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer von Amts wegen eingeleitet bzw. beantragt:

Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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