Beschlusskammer 8 Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) der Verteilernetzbetreiber nach § 11 Abs. 2 ARegV zur Verlustenergiebeschaffung

Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) nach § 11 Abs. 2 ARegV der Verteilernetzbetreiber für ein verbindliches Anreizsystem für die Beschaffung von Verlustenergie und den Umgang mit den daraus resultierenden Kosten für die zweite Regulierungsperiode

Wie in der Internetveröffentlichung vom 04.06.2012 angekündigt, bietet die Bundesnetzagentur - neben der bereits zur Konsultation veröffentlichten Festlegung zu volatilen Kostenanteilen - nun für Unternehmen, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen, als Option eine freiwillige Selbstverpflichtung an, mit der es ermöglicht wird, die unter Berücksichtigung von Anreizelementen festgestellten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie für wirksam verfahrensreguliert zu erklären. Die freiwillige Selbstverpflichtung ersetzt das gemäß § 11 Abs. 5 ARegV als volatile Kostenanteile am 27.06.2012 auf der Internetseite der Beschlusskammer 8 zur Konsultation veröffentlichte Modell hinsichtlich des Umgangs mit den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie. Sollten Sie sich für die Abgabe der FSV entscheiden, bitte ich Sie, den beigefügten Text unterschrieben bis zum 06.08.2012 an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 8
Postfach 8001
53105 Bonn

zu senden.

Im Anschluss wird die Beschlusskammer bei Vorliegen sämtlicher formaler Voraussetzungen eine Festlegung nach §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV treffen, sofern die FSV in der vorliegenden Form abgegeben wird. Individuelle Ergänzungen oder Änderungen wird die Beschlusskammern voraussichtlich nicht anerkennen.

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen wird die Annahmefrist bis zum 29.08.2012 (Posteingang) verlängert.

Es wird zudem klargestellt, dass die Verlustenergiekosten des Basisjahres, entsprechend der freiwilligen Selbstverpflichtung Verlustenergie der ersten Regulierungsperiode, unabhängig von der Abgabe der FSV für die zweite Regulierungsperiode, im Effizienzvergleich berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Beschaffungszeitpunktes sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung BK6-08-006 einzuhalten. Dabei besteht die Möglichkeit, den überwiegenden Teil der Energie zur Deckung physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) zeitnah zu beschaffen und kleinere Mengen (z.B. die Kurzfristkomponente) jeweils zu einem späteren Zeitpunkt jährlich auszuschreiben, so dass die Ausschreibungsvorgaben einer jetzigen Beschaffung der Langfristkomponente nicht entgegenstehen.

Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) nach § 11 Abs. 2 ARegV der Verteilernetzbetreiber (pdf / 1 MB)

Stand: 09.07.2012

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