Be­stim­mung der ka­len­der­jähr­li­chen Er­lö­so­ber­gren­zen nach § 4 ARegV

Beschlusskammer 8 - Netzentgelte Strom

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1 und 2 ARegV sowie § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, u.a. wegen Festlegung zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen

Die Bundesnetzagentur hat für die Stromnetzbetreiber von Amts wegen die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach §§ 32, 4 ARegV für die Jahre 2009 bis 2013 festgelegt.

Auf den nachfolgenden Seiten sind beispielhaft je ein

Unter  „Veröffentlichung von Effizienzwerten gem. § 31 ARegV“ sind alle zugehörigen Netzbetreiber aufgeführt.

Stand:  13.05.2009

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