Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV
Beschlusskammer 8 - Netzentgelte Strom
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1 und 2 ARegV sowie § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, u.a. wegen Festlegung zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
Die Bundesnetzagentur hat für die Stromnetzbetreiber von Amts wegen die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach §§ 32, 4 ARegV für die Jahre 2009 bis 2013 festgelegt.
Auf den nachfolgenden Seiten sind beispielhaft je ein
- Beschluss für einen Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV und
- Beschluss für einen Netzbetreiber im regulären Verfahren veröffentlicht.
Unter „Veröffentlichung von Effizienzwerten gem. § 31 ARegV“ sind alle zugehörigen Netzbetreiber aufgeführt.
Stand: 13.05.2009