Jah­res- und Tä­tig­keits­ab­schlüs­se nach § 6b En­WG

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.

Basis für die Verfahren der Beschlusskammer 8 sind die Spartenabschlüsse, die die Aufgaben des Stromnetzbetriebs (§ 6b Abs. 3 EnWG) und des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme betreffen (siehe § 6b EnWG i.V.m. § 3 Abs. 4 MsbG). Die Spartenabschlüsse sind mit den Jahresabschlüssen des Energieversorgungsunternehmens gemeinsam im elektronischen Bundesanzeiger jährlich zu veröffentlichen. Seit dem Jahr 2019 gilt für alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben eine Festlegung.

Gemäß § 6b Abs. 7 EnWG bzw. § 3 Abs. 4 MsbG ist ein Unternehmen, das rechtlich selbständiger Netzbetreiber und/ oder grundzuständiger Messstellenbetreiber ist, verpflichtet, der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 HGB (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Daneben sind der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und die erforderlichen Tätigkeitsabschlüsse zu übermitteln. Zudem sind der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung im Prüfungsbericht wiederzugeben.

Die Verpflichtung zur Übermittlung als grundzuständige Messstellenbetreiber gem. § 3 Abs. 4 MsbG bezieht sich primär auf Unternehmen in originärer Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Unternehmen, die im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Landesregulierung für die Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Berlin und Bremen (Organleihe) durch die Bundesnetzagentur adressiert sind, sind gehalten, aber nicht verpflichtet, auch die Abschlüsse nach MsbG einzustellen.

In gleicher Weise verpflichtet sind auch verbundene vertikal integrierte Unternehmen (viEVU), die Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung/ -übertragung und/ oder Gasverteilung/ -fernleitung ausüben. Hierunter fallen Unternehmen, die gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind.

Verfahren zur Übermittlung von Jahresabschlüssen

Die Beschlusskammern 8 und 9 sowie die Geschäftsstelle der Beschlusskammern haben beginnend im Jahr 2022 für die künftige Übermittlung der Unterlagen ein einheitliches Verfahren vorgesehen. In Folge dessen wird es nicht mehr erforderlich sein, Unterlagen zur Erfüllung der oben genannten Vorgaben schriftlich, per Mail oder über das Energiedatenportal an die Regulierungsbehörde zu senden.

Nach § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG hat der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses der BNetzA unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Nunmehr reicht es aus, künftig die Ausfertigung als elektronische Datei zur Verfügung zu stellen, die vom Abschlussprüfer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist (§ 126a BGB). Dabei sind die § 6b Abs. 7 Satz 2 und 3 EnWG zu berücksichtigen.

Insoweit verzichten Beschlusskammern 8 und 9 - vorbehaltlich einer Anforderung im Einzelfall – auf eine Übersendung eines verbundenen Originals in Papierform. Bitte reichen Sie die Jahresabschlüsse künftig ausschließlich über die geschlossene Benutzergruppe und nicht mehr in Papierform, per Mail oder über das Energiedatenportal ein.

Für die Übermittlung der Jahresabschlüsse gem. § 6b Abs. 7 EnWG sowohl für den Strom- wie den Gasbereich wurde eine geschlossene Benutzergruppe (GBG) mit dem Titel: „Datenaustausch Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse nach EnWG und MsbG“ eingerichtet. Dort können die vollständigen Unterlagen für das Geschäftsjahr 2021 der Netzbetreiber bzw. grundzuständiger Messstellenbetreiber, aber auch die erforderlichen Jahresabschlussunterlagen der verpflichteten Verpächter und Dienstleister abgelegt werden.

Für die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Abschlüsse, insbesondere von Erbringern energiespezifischer Dienstleistungen, trägt nicht der Netzbetreiber, sondern weiterhin jedes gesetzlich verpflichtete Unternehmen selbst die Verantwortung.

Registrierung

Für eine Registrierung wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Beschlusskammern unter: BK.Service@bnetza.de.
Perspektivisch wird beabsichtigt, in den einzelnen Verfahren der Anreizregulierung auf eine zusätzliche Abfrage der Jahresabschlüsse zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine lückenlose Übermittlung gemäß § 6b Abs. 7 EnWG für alle Unternehmen, also sowohl rechtlich selbstständige Netzbetreiber als auch verbundene, vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen mit energiespezifischen Dienstleistungen oder Verpachtung in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder im Wege der Organleihe.

Weitere Informationen

Die Jahresabschlüsse nach § 6b EnWG für die Tätigkeit des Betriebs eines Elektrizitätsversorgungsnetzes sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2020 gem. der Festlegung aufzustellen (Bestätigt durch Beschlüsse des BGH v. 19.07.2022 in den Verfahren EnVR 29/21 und EnVR 33/21). Vergleichbare Festlegungen bestehen im Zuständigkeitsbereich nahezu aller Landesregulierungsbehörden.

Die Jahresabschlüsse nach § 6b EnWG i.V.m. § 3 Abs. 4 MsbG für die Tätigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme sind nach den (bestandskräftigen) Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 07.10.2020 (3 Kart 885/19 und 3 Kart 884/19) ebenfalls spätestens ab dem Geschäftsjahr 2020 aufzustellen.

Im Lichte der behördlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung haben auch die maßgeblichen Prüfungsstandards des IDW die Anforderungen aufgenommen. Bis 2022 waren nur die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG in einem Prüfungsstandard (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt. Nunmehr hat der IDW die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung insgesamt, inklusive Messwesen und auch aktueller Regelungen zu Wasserstoffnetzen, überarbeitet und führt diese unter dem Prüfungsstandard IDW ERS EFA 1.

Stand:  26.06.2023

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