Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem
- Umgang mit Kosten des Messstellenbetriebs beim Netzbetreiber
- Festlegung zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten
Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ist am 27. Mai 2023 das novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten.
Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des MsbG im September 2016 wurde der Messstellenbetrieb und die Messung als separater Bereich des Netzbetriebs der Sparten Strom und Gas definiert und der umfassende Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen durch den sog. „grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme“ (§ 2 Nr. 6 MsbG) bis zum Jahr 2032 vorgeben.
Mit der Novelle im Mai 2023 wurde unter anderem neu geregelt:
Die Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt, sodass der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen bei Vorliegen zertifizierter Geräte starten kann und nur noch von gesetzlichen Fristen abhängig gemacht wird.
- Die im MsbG gesetzlich vorgeschriebenen Entgelte für die Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen werden ab dem Jahr 2024 aufgeteilt. Sie sind anteilig vom Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber zu zahlen.
Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem
Während in der Vergangenheit im Bereich der Haushaltskunden hauptsächlich konventionelle Messeinrichtungen (kME), sogenannte Ferraris-Zähler, verbaut wurden, handelt es sich bei den vom grundzuständigen (oder wettbewerblichen) Messstellenbetreiber zu verbauenden
modernen Messeinrichtungen (mME), um digitale Zähler, die über eine Schnittstelle zur Anbindung an eine Kommunikationseinheit (das sogenannte Smart Meter Gateway, SMGW) verfügen und eine langfristige Datenspeicherung ermöglichen. Ein Datenversand findet bei mME nicht statt.
- intelligenten Messsystemen (iMSys), um moderne Messeinrichtungen, die über ein Smart Meter Gateway in ein Kommunikationsnetz sicher eingebunden sind und so die vom Zähler erfassten Daten (ggf. nach einem späteren Anwendungsupdate) versenden können.
Ganz wesentlich wirken sich die Regelungen des MsbG für die Messung und Zählung bei Endkunden aus sowie für die Marktkommunikation.
Seit Anfang des Jahres 2017 sind die ersten mME im Markt erhältlich und werden von den Messstellenbetreibern großflächig eingebaut. Zukünftig ist auch von einem zunehmenden Einbau von iMSys auszugehen.
Umgang mit Kosten des Messstellenbetriebs beim Netzbetreiber
Die Kosten der bei den Netzbetreibern verorteten konventionellen Messeinrichtungen (kME) sind im Basisjahr Strom 2021 entstanden und werden daher auch im Ausgangsniveau für die 4. Regulierungsperiode eines jeden Netzbetreibers berücksichtigt. Diese müssen jedoch im Zuge des Austauschs konventioneller Messtechnik durch mME abgeschmolzen werden, um eine doppelte Belastung der Letztverbraucher zu vermeiden. Denn Netzbetreiber tragen nicht die Kosten für mME. Ein Kostenabgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV für den Messstellenbetrieb berücksichtigt den Austausch konventioneller Messtechnik im Zuge des Rollouts von mME im Regulierungskonto.
Neben der Kostentragung für den Messstellenbetrieb von kME, wird der Netzbetreiber ab 2024 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 MsbG auch an der Kostentragung der Entgelte für die Ausstattung von Zählpunkten mit iMSys, maximal in Höhe der jeweils gültigen POG, beteiligt. Die Bundesnetzagentur ist nach § 118 Abs. 46e EnWG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG im Wege einer Festlegung dazu ermächtigt, Regelungen zur Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber entstehenden Kosten aus der Beteiligung an den Entgelten des Messstellenbetreibers für die Ausstattung von Zählpunkten mit iMSys zu treffen.
Festlegung zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten
MsbG-Aufsichtsverfahren
Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG ist entsprechend den Regelungen der buchhalterischen Entflechtung in § 6b EnWG die Tätigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung zu trennen und in einem eigenen testierten Tätigkeitsabschluss auszuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19 [V]).
Die Aufgabe zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses bei Netzbetreibern in Bundeszuständigkeit, die die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übernehmen, hat die Bundesnetzagentur zu überwachen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19 [V]). Die Beschlusskammer 8 hat erstmals 2018 im Hinblick auf den beginnenden Rollout moderner Messeinrichtungen und die Regulierungskonten das Vorliegen vollständiger Tätigkeitsabschlüsse der gMSB überprüft und einige Verfahren als Musterverfahren geführt.
Ab dem Jahr 2020 lagen bei Netzbetreibern in Bundeszuständigkeit keine fehlenden Tätigkeitsabschlüsse nach MsbG vor, so dass die Beschlusskammer keine weiteren Aufsichtsverfahren eingeleitet hat.
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Stand: 02.05.2024