Auf­sichts­ver­fah­ren

Der Bundesnetzagentur obliegt die Aufsicht über die Einhaltung des EnWG im Wege von Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG oder allgemeine Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG.

Entscheidungen in Missbrauchsverfahren gemäß §§ 30, 31 EnWG

Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn von einem Netzbetreiber ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte für den Netzzugang gefordert werden, die von den Vorgaben der ARegV und der StromNEV abweichen.

Missbrauchsverfahren können von der Beschlusskammer auf Antrag (§ 31 EnWG, sog. besonderes Missbrauchsverfahren) oder von Amts wegen (§ 30 EnWG) eingeleitet werden. Antragsberechtigt sind gem. § 31 Abs. 1 EnWG Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden. In den Verfahren kann nur geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Abschnitten 2 (Netzanschluss) und 3 (Netzzugang) des EnWG oder der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen übereinstimmt.

Die Durchführung dieser Verfahren sind nach EnWGKostV gebührenpflichtig.
Die Entscheidungen der Beschlusskammer werden in einem justizähnlichen Verfahren getroffen.

Entscheidungen in allgemeinen Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG

Die Beschlusskammer kann Netzbetreiber verpflichten, Verhalten abzustellen, welche nicht den Bestimmungen des EnWG, den daraus ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entsprechen. Kommt ein Netzbetreiber den Verpflichtungen dann nicht nach, so kann die Beschlusskammer Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtungen anordnen.

Eine thematische Übersicht der Missbrauchsverfahren und Aufsichtsverfahren aus diesem Jahrzehnt in Zuständigkeit der Beschlusskammer 8 finden sie hier:

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