In­län­di­sche Netz­re­ser­ve

Netzreserve

1. Allgemeines


Die ÜNB führen jährlich Systemanalysen für verschiedene Zeiträume durch, um die zukünftig erforderliche Kraftwerksreservekapazität für netzstabilisierende Maßnahmen festzustellen. Stehen für die Durchführung von netzstabilisierenden Maßnahmen nicht ausreichend Kraftwerke am Markt zur Verfügung, so beschafft der Übertragungsnetzbetreiber aus vorhandenen, zur Stilllegung angezeigten Kraftwerken die erforderlichen Kapazitäten. Diese „Netzreservekraftwerke“ müssen von den ÜNB vorab als systemrelevant ausgewiesen worden sein und werden ausschließlich außerhalb des Strommarktes zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems herangezogen.

Die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgen unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen ÜNB und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der für die Bundesnetzagentur zuständigen Beschlusskammer 8 nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung (NetzResV) bzw. dem KVBG. Bestandteil dieser sog. „Netzreserveverträge“ ist auch die in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu bestimmende angemessene Vergütung, welche der ÜNB dem Anlagenbetreiber zahlen muss. Einmalig kommt im Jahr 2021 eine Vorhaltung der Betriebsbereitschaft aus § 52 Abs. 2 KVBG hinzu.

Die Konsultation zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse für die Vorhaltung der Betriebsbereitschaft nach § 52 Abs. 2 KVBG und die Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse für die Vorhaltung der Betriebsbereitschaft nach § 52 Abs. 2 KVBG können hier abgerufen werden.

Die durch die Vergütung der Anlagenbetreiber den ÜNB entstehenden Kosten werden sodann durch Festlegung der Beschlusskammer 8 zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der ÜNB nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt und können über die Netzentgelte gewälzt werden.

Die Aufwendungen für die Netzreserve unterscheiden sich danach, ob Kraftwerke

- im Inland, die zur endgültigen oder vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, herangezogen werden, (sog. inländische Netzreserve)
- oder ob es sich um ausländische am Markt agierende Kraftwerke handelt, die sich im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens (IBV) für die Netzreserve qualifizieren, um zusätzlichen Erzeugungsbedarf bereitzustellen (sog. ausländische Netzreserve).


2. Inländische Netzreserve

a.) Zur endgültigen Stilllegung angezeigte Anlagen

Die Regelungen zur Vergütung der Betreiber von Anlagen, denen die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen wegen deren Systemrelevanz nach § 13b Abs. 5 Satz 1 EnWG verboten ist, befinden sich insbesondere in § 13c Abs. 3, Abs. 4 EnWG, §§ 10, 6 NetzResV. Danach kann ein Betreiber einer solchen Anlage von dem systemverantwortlichen ÜNB für seine nach § 13b Abs. 5 Satz 1 EnWG bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Netzreserve eine angemessene Vergütung geltend machen.
Die angemessene Vergütung umfasst die nachfolgenden, normativ näher beschriebenen Kostenpositionen:

- die Erhaltungsauslagen,
- die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft,
- die Kosten für die Vorhaltung der Anlage,
- die Erzeugungsauslagen,
- die Opportunitätskosten und
- den anteiligen Werteverbrauch.

Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig.

Die Erhaltungsauslagen (Arbeitskosten) sowie die notwendigen Auslagen für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft (Betriebsbereitschaftsauslagen) sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz durch den ÜNB anfallen sowie der Vorhaltung und dem Einsatz in der Netzreserve zu dienen bestimmt sind.

Die Erstattung von Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die unabhängig von dem Erhalt der Betriebsfähigkeit der Anlage für den Netzreservebetrieb ergriffen werden, ist somit ausgeschlossen.

Die Kraftwerke der Netzreserve, welche ursprünglich zur endgültigen Stilllegung angezeigt waren, dürfen im Falle des Ausscheidens aus der Netzreserve bis zu ihrer endgültigen Stilllegung nicht mehr an den Strommärkten eingesetzt werden (sog. Rückkehrverbot). Wird ein solches Kraftwerk nach dem Ausscheiden aus der Netzreserve tatsächlich stillgelegt, müssen die Anlagenbetreiber den Restwert investiver Vorteile nach den gesetzlichen Regelungen dem ÜNB erstatten.

b.) Zur vorläufigen Stilllegung angezeigte Anlagen

Die Regelungen zur Vergütung der Betreiber von Anlagen, denen die vorläufige Stilllegung ihrer Anlagen wegen deren Systemrelevanz nach § 13b Abs. 4 Satz 1 EnWG verboten ist, befinden sich insbesondere in § 13c Abs. 1, Abs. 2 EnWG, §§ 9, 6 NetzResV. Danach kann der Betreiber einer solchen Anlage von dem systemverantwortlichen ÜNB eine angemessene Vergütung geltend machen, wenn dieser ihn nach § 13b Abs. 4 EnWG dazu aufgefordert hat die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen.

Die angemessene Vergütung umfasst die nachfolgenden, normativ näher beschriebenen Kostenpositionen:

- die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft,
- die Kosten für die Vorhaltung der Anlage,
- die Erzeugungsauslagen und
- den anteiligen Werteverbrauch.

Die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz durch den ÜNB anfallen sowie der Vorhaltung und dem Einsatz in der Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Anlagenbetreiber kann einen Anspruch auf Kostenerstattung somit ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem die Systemrelevanzprüfung abgeschlossen und die Anlage als systemrelevant ausgewiesen wurde.

Es sind nur Kosten zu erstatten, die dem Anlagenbetreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung für von dem ÜNB angeforderte Sicherheitsmaßnahmen entstehen. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, siehe auch § 9 Abs. 2 Satz 2 NetzResV.

Nimmt der Anlagenbetreiber den ÜNB auf Zahlung von Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, darf er ab diesem Zeitpunkt das entsprechende Kraftwerk der Netzreserve für die Dauer der Systemrelevanzausweisung ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den ÜNB angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betreiben (sog. Marktverbot).

Anders als bei zur endgültigen Stilllegung angezeigten Kraftwerken können die lediglich zur vorläufigen Stilllegung angezeigten Kraftwerke im Falle des Ausscheidens aus der Netzreserve wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt werden. Den Restwert eines auf Grund der Netzreserve vom Anlagenbetreiber erlangten investiven Vorteils, etwa durch die Erneuerung eines Anlagenteils, muss dieser dem ÜNB erstatten.

Eine Übersicht zu den Verfahren der inländischen Netzreserve sowie der § 52 und 26 KVBG-Anlagen finden Sie hier: Verfahrensliste inländische Netzreserve (Stand: 19.01.2024) (pdf / 95 KB)

Hinweise der Beschlusskammer 8 zur inländischen Netzreserve:

Hinweis Herstellungskosten Netzreserve (pdf / 152 KB)
Hinweis Opportunitätskosten Netzreserve (11.08.2020) (pdf / 212 KB) sowie Anlage 1 Ermittlung der Opportunitätskosten nach § 13c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnWG (Stand: 27.06.2024) (pdf / 583 KB)
Hinweis zur Rückerstattung des Restwerts investiver Vorteile (pdf / 1 MB)

Stand:  27.06.2024

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