Ant­wor­ten auf häu­fig ge­stell­te Fra­gen von Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern der Bran­che

Gegenüber wem erfolgt die Modul-Auswahl des Betreibers einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Die Modulauswahl erfolgt entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder bei Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber dem Lieferanten. Verbraucher können eine zuvor getroffene Modulauswahl durch eine neue Modulauswahl im Zuge des Abschlusses eines Energieliefervertrages ersetzen, so die entsprechenden Voraussetzungen für eine bestimmte Modulauswahl erfüllt sind (beispielsweise: separate Marktlokation).

Erfolgt die Modulauswahl weder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber noch beim Abschluss eines Energieliefervertrages beim Lieferanten, rechnet der Netzbetreiber das Grundmodul (Modul 1) mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen ist das der Lieferant) ab.

Ist Modul 2 für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung gänzlich ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall. Trifft die Betreiberin oder Betreiber im Zuge der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Modulauswahl gegenüber dem Netzbetreiber, so rechnet der Netzbetreiber das gewünschte Modul zur Netzentgeltreduzierung mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen der Lieferant) ab.

Dies gilt ebenfalls für Modul 2, wenn der Betreiber der die notwendige Voraussetzung (separater Zählpunkt) erfüllt. Auch wenn der bisherige Energieliefervertrag (willentlich oder unwillentlich) endet und der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in die Grundversorgung gelangt, bleibt die ursprünglich getroffene Modulauswahl bestehen. Bei einer Auswahl von Modul 2 würde dieses also auch in der Grundversorgung weiter zwischen Netzbetreiber und Lieferant abgerechnet werden.

Kann ein Betreiber mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die zwar am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind, aber über unterschiedliche Marktlokationen abgerechnet werden, die Abrechnung unterschiedlicher Module für die jeweilige Marktlokation gegenüber dem Netzbetreiber anmelden?

Ja, die Abrechnung der Module ist an die Marktlokation gebunden. Beispielsweise könnte ein Letztverbraucher für eine Marktlokation über die der klassische Haushaltsverbrauch und der Bezug einer Wallbox abgerechnet wird Modul 1 und für eine zweite Marktlokation an der der Bezug einer Wärmepumpe abgerechnet wird, Modul 2 auswählen.

Dies gilt auch, wenn im Falle von Wärmepumpen und Klimaanlagen mehrere kleine Einzelanlagen eines Betreibers der gleichen Kategorie hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt - aber unterschiedlichen Marktlokationen - die Netzanschlussleistung zusammengerechnet wird und in Summe 4,2 kW übersteigt.

Welche Granularität haben Zeitfenster und Tarifstufen bei der Ausgestaltung des zeitvariablen Netzentgelts (Modul 3)?

Gemäß der Festlegung der Beschlusskammer 8 haben Verteilnetzbetreiber für das zeitvariable Netzentgelt insgesamt drei Tarifstufen anzubieten.

Die sogenannte Standardlasttarifstufe (ST) entspricht dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Eine Hochlasttarifstufe (HT) oberhalb der ST und eine Niedriglasttarifstufe (NT) unterhalb der ST sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Festlegung herzuleiten.

Diese drei Stufen gelten im gesamten Jahr in den von den Verteilnetzbetreiber festgelegten, sich täglich wiederholenden Zeitfenstern. Die Zeitfenster sind für das gesamte Jahr fix und unterscheiden sich nicht nach Quartalen oder Wochentagen. Den Verteilnetzbetreibern ist jedoch die Möglichkeit eingeräumt worden, in maximal zwei Quartalen auf die Abrechnung eines zeitvariablen Netzentgelts zu verzichten. In diesen maximal zwei Quartalen ist dann ST abzurechnen.

Stand:  06.08.2024

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